Rasterfahndung
Die Computer-Rasterfahndung zur Kriminalitätsbekämpfung vergleicht Merkmale von Menschen auf etwaige Übereinstimmungen. Sie ist ein maschineller Vergleich von Datenbeständen öffentlicher und privater Stellen.
Genutzt werden beispielsweise Daten von Einwohnermeldeämtern, polizeiliche Erkenntnisse, Sammlungen von Krankenkassen. Durch das Abgleichen der Daten wird der Kreis Verdächtiger immer enger gezogen.
Diese systematisierte Fahndungsmethode wurde Mitte der 60-er Jahre vom Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden entwickelt und spielte vor allem bei der Bekämpfung des RAF-Terrorismus in den 70-er Jahren in Deutschland eine Rolle.
Bei der Rasterfahndung in den 70-er Jahren setzten die Ermittler voraus, dass Terroristen nicht polizeilich gemeldet sind und ihre Stromrechnungen bar bezahlen. Die Daten der Einwohnermeldeämter wurden dann verglichen mit denen barzahlender Stromkunden. Gegen Rasterfahndung wurden damals erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken laut.
Heute ist das Vorgehen im Paragraf 98a der Strafprozessordnung geregelt. Voraussetzung für die Anwendung der Rasterfahndung ist das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“. „Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre“, heißt es.
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Die Computer-Rasterfahndung zur Kriminalitätsbekämpfung vergleicht Merkmale von Menschen auf etwaige Übereinstimmungen. Sie ist ein maschineller Vergleich von Datenbeständen öffentlicher und privater Stellen.
Genutzt werden beispielsweise Daten von Einwohnermeldeämtern, polizeiliche Erkenntnisse, Sammlungen von Krankenkassen. Durch das Abgleichen der Daten wird der Kreis Verdächtiger immer enger gezogen.
Diese systematisierte Fahndungsmethode wurde Mitte der 60-er Jahre vom Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden entwickelt und spielte vor allem bei der Bekämpfung des RAF-Terrorismus in den 70-er Jahren in Deutschland eine Rolle.
Bei der Rasterfahndung in den 70-er Jahren setzten die Ermittler voraus, dass Terroristen nicht polizeilich gemeldet sind und ihre Stromrechnungen bar bezahlen. Die Daten der Einwohnermeldeämter wurden dann verglichen mit denen barzahlender Stromkunden. Gegen Rasterfahndung wurden damals erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken laut.
Heute ist das Vorgehen im Paragraf 98a der Strafprozessordnung geregelt. Voraussetzung für die Anwendung der Rasterfahndung ist das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“. „Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre“, heißt es.
Quelle: Süddeutsche Zeitung