Geldanlagereport vom 26.08.2006
Vorsicht vor der neuen Zinssteuer!?
Armin Brack, Chefredakteur |
Lieber Geldanleger,
ich widme mich dieses Mal einem eher profanen aber trotzdem wichtigen Thema: Denn wieder einmal greift Vater Staat tief in die Taschen der Bürger. Nicht genug damit, dass das allgemeine Zinsniveau immer noch relativ niedrig ist, müssen Sparer ab 2007 auch noch einen größeren Teil der ohnehin spärlichen Zinseinkünfte versteuern.
Lesen Sie, was Sie jetzt tun können, um möglichst ungeschoren davon zu kommen.
*Der Sparerfreibetrag sinkt deutlich
Der Sparerfreibetrag für Singles sinkt ab 1.1.2007 deutlich von 1.421 Euro auf 801 Euro, für Ehepaare von 2.842 Euro auf 1.602 Euro (jeweils bereits inklusive Werbungskostenpauschale). Wenn Sie mehrere Sparkonten haben, können Sie ihren Freibetrag entsprechend der zu erwartenden Zinseinnahmen auf die verschiedenen Konten splitten. Sobald der vorgesehene Freibetrag für ein Konto ausgeschöpft ist, zwackt die Bank vom überschüssigen Zins 30 Prozent Abschlag sofort ans Finanzamt ab. Auf diese 30 Prozent werden dann noch zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser Betrag wird ebenfalls sofort von den Banken ans Finanzamt abgeführt.
Ganz wichtig: Nur wenn Sie ihrer Steuererklärung eine Bescheinigung der Bank über die bereits vorausbezahlte Zinsabschlagssteuer beifügen, wird diese später in der Steuerveranlagung vom Finanzamt verrechnet! Dabei wird ihr persönlicher Steuersatz zu Grunde gelegt. Im Klartext: Spitzenverdiener zahlen letztendlich auch den Spitzensteuersatz auf ihre Zinsen, während Geringverdiener auch nur auf ihren geringen Steuersatz Zinsen bezahlen müssen.
Für alle gilt: Wenn Sie auf einem Konto beispielsweise 80 Prozent ihrer Zinseinnahmen erzielen und auf dem anderen Konto 20 Prozent, sollten Sie auch ihren Freibetrag entsprechend 80:20 splitten.
*Familien können ganz legal tricksen
Lediglich Familien haben eine echte Alternative, mit der sie den Sparerfreibetrag „künstlich“ erhöhen können. Sowohl Vater als auch Mutter können alle zehn Jahre auf jedes Kind bis zu 205.000 Euro als steuerfreie Schenkung übertragen. „Steuerfrei“ heißt hier zunächst nur, dass keine Steuer auf das geschenkte Kapital selbst anfällt.
Kinder gelten als vollwertige Steuerzahler, obwohl sie im Normalfall keine oder nur marginale Zinseinnahmen haben. Dadurch verfügt jedes Kind in 2007 – wie ein erwachsener Single - über einen Grundfreibetrag von 7.664 Euro plus 801 Euro Sparerfreibetrag. Hat das Kind ansonsten keine Einnahmen, bleiben also Zinsen bis exakt 8.501 Euro steuerfrei. Geht man von 3 Prozent Sparzinsen aus, blieben also bis zu einem Sparbetrag von 283.366 Euro alle Zinsen steuerfrei.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das betreffende Kind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos bei den Eltern mitversichert ist. Dann darf das Kind nämlich nicht mehr als 350 Euro monatlich an Einnahmen erzielen. Ansonsten muss das Kind selbst beitragspflichtig krankenversichert werden. Gleiches gilt auch für den mitversicherten Ehepartner. Unter dem Strich bleiben dann nur noch Zinsen bis 5.001 Euro steuerfrei (12x350 Euro + 801 Euro Sparerfreibetrag).
Übrigens: Bei der steuerfreien Schenkung gilt: Geschenkt ist geschenkt! Sobald das Kind volljährig ist, kann es frei über das geschenkte Geld verfügen – es sei denn Sie legen notariell beglaubigt fest, wofür die Summe verwendet werden soll!
*Notbehelf Werbungskosten
Alleinstehende können lediglich versuchen über die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit ihren steuerpflichtigen Einnahmen entstanden sind, den Freibetrag in die Höhe zu treiben.
Anerkannt werden beispielsweise Bankgebühren für Konto- und Depotführung und eventuelle Kosten für die Erträgnisaufstellung sowie die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag. Auch Porto- und Telefonkosten für die Korrespondenz mit den Banken gehören dazu.
Anleger können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Jahreshauptversammlung anfallen, anrechnen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur Dividendenausschüttung stehen. Auch Kosten für anlegerbezogene Fachliteratur, Fachzeitschriften und Börsenbriefe sowie für Anlegerseminare sind absetzbar.
Schwieriger wird es beim Honorar für den Steuerberater. Hier kann ab 2006 nur noch der Teil der Rechnung, der für die Ermittlung der Kapitalerträge anfällt, als Werbungskosten herangezogen werden.
*Aktionäre aufgepasst!
Wichtig für Aktionäre: Auch 50 Prozent der erhaltenen inländischen Dividende aus Aktien und Aktienfonds muss auf den Sparerfreibetrag angerechnet werden – egal, ob die Dividende ausgeschüttet oder sofort wiederangelegt wird. Bei Über-schreitung des Freibetrages fallen 20 Prozent Kapitalertragssteuer und darauf nochmals 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an.
Zins- und Mieterträge aus Investment- oder Dachfonds müssen vollständig versteuert werden. Hier fällt bei Überschreitung des Freibetrages eine Zinsabschlagssteuer von 30 Prozent plus darauf wiederum 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an.
Noch wird also die Risikobereitschaft vom Staat belohnt: Wer mit seinen Kapitalerträgen den Freibetrag übersteigt, muss auf die Dividenden aus risikobehafteten Wertpapieren deutlich weniger Steuern bezahlen als auf Zinserträge. Ein Anleger, der beispielsweise Aktien der Deutschen Telekom kauft, erhält momentan eine Dividendenrendite von rund 6,6 Prozent von der 3,3 Prozent auf jeden Fall steuerfrei sind. Nur auf den Rest muss er 20 Prozent Kapitalertragssteuer plus Soli-Zuschlag zahlen.
Wer dagegen einen Sparbrief, Bundesschatzbrief oder auch eine Anleihe mit beispielsweise 4 Prozent jährlicher Verzinsung besitzt, der muss auf die vollen Zinsen 30 Prozent Abschlagssteuer plus Soli-Zuschlag bezahlen. Dafür hat er die Zinsen aber sicher, während der Telekom-Aktionär nicht weiß, ob er die Dividende letztlich tatsächlich erhält. Zusätzlich muss bei Aktien das Kursrisiko in Kauf genommen werden. (mehr zur Dt. Telekom lesen Sie weiter unten)
*Die Checkliste
In der nachfolgenden Check-Liste sind zur besseren Übersicht nochmals alle wichtigen Punkte aufgeführt:
1. Freistellungsauftrag: Ihren Freistellungsauftrag ändern Sie auf einem amtlichen Vordruck Ihrer Bank. Die Übermittlung kann bei den meisten Banken auch per Fax oder online erfolgen. Die Änderung muss noch 2006 bekannt gegeben werden, damit sie 2007 sofort wirksam wird. Wer nur ein Konto hat, auf dem Zinsen anfallen, muss nichts tun. Die Bank nimmt in diesem Fall eine automatische Anpassung vor.
2. Zinsabschlagssteuer: Hat Ihre Bank bereits Zinsabschlags- oder Kapitalertragssteuer abgezogen, sollten Sie Ihrer Steuererklärung unbedingt eine Erträgnisaufstellung ihrer Bank beilegen aus der der abgezogene Betrag hervorgeht. Nur dann rechnet das Finanzamt den Abschlag auf ihre persönliche Einkommensteuerschuld an.
3. Werbungskosten: Wenn Ihre Werbungskosten im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Kapitalerträgen die Pauschale von 51 Euro (bei Ehepaaren 102 Euro) übersteigen und Sie dem Finanzamt dafür Belege vorlegen können, wirken sich diese Steuer mindernd aus. Sammeln Sie also entsprechende Nachweise!
4. Nichtveranlagungsbescheinigung: Wenn Sie weniger Einnahmen als 9.121 Euro (2007: 8.501 Euro) haben, müssen Sie gar keine Steuern zahlen. In diesem Fall beantragen Sie – sofern noch nicht geschehen – eine so genannte NV-Bescheinigung beim Finanzamt.
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