Privatanleger sollen Analysten vor Standesgericht bringen können - DVFA-Plan
FRANKFURT (dpa-AFX) - Privatanleger sollen künftig Analysten vor ein Standesgericht bringen können, die gegen die Berufsgrundsätze ihrer Zunft verstoßen. Die Fachleute sollen ihrerseits auf Geschäfte mit Aktien der von ihnen bewerteten Unternehmen verzichten und Interessenskonflikte offenlegen. Das sehen am Montag veröffentlichte verschärfte Standesregeln der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) für durch sie lizensiertes Personal vor. Die Regeln sollen noch in diesem Jahr von einer außerordentlichen DVFA-Mitgliederversammlung ratifiziert werden.
Mit der Verschärfung ihrer 1995 beschlossenen Berufsgrundsätze will die DVFA insbesondere unterbinden, dass Analysten mit Aktien der Unternehmen handeln, die sie bewerten. Die Details der Regeln müssen noch ausgearbeitet werden. Klar sei aber, dass Aktienbesitz publiziert werden müsse, sagte Prof. Carsten Claussen, der Vorsitzende der Kommission Standesregeln. Wer Aktien eines zu analysierenden Unternehmens besitzt, soll diese abstoßen oder "einfrieren". Die DVFA hat nach eigenen Angaben mehr als 1.300 Mitglieder, das seien etwa 80 Prozent der Analysten im engeren Sinne. Der Zugang erfolgt über eine Prüfung.
INTERESSENSKONFLIKTE SOLLEN OFFEN LIEGEN
Darüberhinaus sollen die DVFA-Analysten verpflichtet werden, bei ihrem Arbeitgeber auf die Einhaltung der Berufsgrundsätze zu dringen. Analysehäuser sollen potenzielle Interessenskonflikte zum Beispiel aus der Tatsache, dass ihr Konzern auch als Kreditgeber oder Emissionshaus des begutachteten Unternehmens tätig ist, offen legen.
Bei Verstößen gegen die Regeln soll das Standesgericht den Analysten verwarnen, aus dem Verband ausschließen oder mit einer Geldbuße belegen können. Dabei soll der Täter mindestens den bei einem Eigenhandel erzielten Gewinn (oder vermiedenen Kursverlust) zahlen müssen. Wenn Privatanleger das Standesgericht anrufen, sollen sie eine schriftliche Begründung der Entscheidung erhalten. Eine Garantie gegen Kursverluste gebe das Verfahren dem Kleinaktionär aber nicht, betonte die DVFA.
Mit der Verschärfung ihrer Regeln will die DVFA auch einem nationalen Alleingang des Gesetzgebers vorbeugen. Damit solle auch der Gefahr begegnet werden, dass "Research in Länder außerhalb der Euro-Zone abwandert", hieß es. /hn/ub
info@dpa-AFX.de
FRANKFURT (dpa-AFX) - Privatanleger sollen künftig Analysten vor ein Standesgericht bringen können, die gegen die Berufsgrundsätze ihrer Zunft verstoßen. Die Fachleute sollen ihrerseits auf Geschäfte mit Aktien der von ihnen bewerteten Unternehmen verzichten und Interessenskonflikte offenlegen. Das sehen am Montag veröffentlichte verschärfte Standesregeln der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) für durch sie lizensiertes Personal vor. Die Regeln sollen noch in diesem Jahr von einer außerordentlichen DVFA-Mitgliederversammlung ratifiziert werden.
Mit der Verschärfung ihrer 1995 beschlossenen Berufsgrundsätze will die DVFA insbesondere unterbinden, dass Analysten mit Aktien der Unternehmen handeln, die sie bewerten. Die Details der Regeln müssen noch ausgearbeitet werden. Klar sei aber, dass Aktienbesitz publiziert werden müsse, sagte Prof. Carsten Claussen, der Vorsitzende der Kommission Standesregeln. Wer Aktien eines zu analysierenden Unternehmens besitzt, soll diese abstoßen oder "einfrieren". Die DVFA hat nach eigenen Angaben mehr als 1.300 Mitglieder, das seien etwa 80 Prozent der Analysten im engeren Sinne. Der Zugang erfolgt über eine Prüfung.
INTERESSENSKONFLIKTE SOLLEN OFFEN LIEGEN
Darüberhinaus sollen die DVFA-Analysten verpflichtet werden, bei ihrem Arbeitgeber auf die Einhaltung der Berufsgrundsätze zu dringen. Analysehäuser sollen potenzielle Interessenskonflikte zum Beispiel aus der Tatsache, dass ihr Konzern auch als Kreditgeber oder Emissionshaus des begutachteten Unternehmens tätig ist, offen legen.
Bei Verstößen gegen die Regeln soll das Standesgericht den Analysten verwarnen, aus dem Verband ausschließen oder mit einer Geldbuße belegen können. Dabei soll der Täter mindestens den bei einem Eigenhandel erzielten Gewinn (oder vermiedenen Kursverlust) zahlen müssen. Wenn Privatanleger das Standesgericht anrufen, sollen sie eine schriftliche Begründung der Entscheidung erhalten. Eine Garantie gegen Kursverluste gebe das Verfahren dem Kleinaktionär aber nicht, betonte die DVFA.
Mit der Verschärfung ihrer Regeln will die DVFA auch einem nationalen Alleingang des Gesetzgebers vorbeugen. Damit solle auch der Gefahr begegnet werden, dass "Research in Länder außerhalb der Euro-Zone abwandert", hieß es. /hn/ub
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