Verfassungsgericht verhandelt über Spekulationsste

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Verfassungsgericht verhandelt über Spekulationsste

 
17.11.03 08:55
Verfassungsgericht verhandelt über Spekulationssteuer

yb>Bundesfinanzhof: Der Ehrliche ist der Dumme - Höchstens fünf Prozent geben ihre Wertpapiererträge beim Fiskus an


Karlsruhe - Bei der Angabe von Gewinnen aus Aktienspekulationen in der Steuererklärung ist der Ehrliche nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) der Dumme. Deshalb soll das Bundesverfassungsgericht von Dienstag an entscheiden, ob die Spekulationssteuer überhaupt verfassungsgemäß ist.

Nach Einschätzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft werden nicht einmal fünf Prozent der eigentlich steuerpflichtigen Wertpapiererträge dem Finanzamt tatsächlich angegeben. Damit entgingen dem Fiskus jährlich etwa 1,5 Mrd. Euro an Steuern. Im Einklang mit den Experten sah der BFH darin eine "gleichheitswidrige Belastung des Steuerehrlichen" und legte die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Steuer dem höchsten deutschen Gericht zur Prüfung vor. Mit einem Urteil des Zweiten Senats ist Anfang 2004 zu rechnen. (Az.: 2 BvL 17/02)

Nach dem Gesetz müssen realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate vergangen sind. Wegen des Verfahrens muss die Spekulationssteuer zurzeit aber nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt. Geklagt hatte der Kölner Steuerrechts-Experte Klaus Tipke, der seinen Steuerbescheid von 1997 angefochten hatte.

Die größte Hürde bei der Erhebung der Wertpapiersteuer ist das Bankgeheimnis. Finanzbeamte können nur dann die Angaben in den Steuererklärungen bei den Banken überprüfen lassen, wenn sie konkrete Hinweise für eine Steuerhinterziehung haben. Da Anleger ihre Unterlagen über Aktiengewinne aber weder aufheben noch der Steuererklärung beifügen müssen, ist eine Überprüfung nach der Überzeugung des Bundesfinanzhofs fast unmöglich.

In der Praxis werden säumige Steuerzahler so gut wie nicht verfolgt. Die Beamten folgten den Angaben der Steuererklärung selbst dann, wenn ihnen Anhaltspunkte für nicht angegebene Spekulationsgewinne vorlägen, so der BFH. Das Bundesfinanzministerium hatte auf Anfrage der Münchener Finanzrichter hingegen verneint, dass das Gesetz "strukturelle Mängel" habe. Seit 2000 werde in den Unterlagen zur Steuererklärung außerdem noch nachdrücklicher auf die Steuerpflicht solcher Gewinne aufmerksam gemacht. rtr



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