Von Daniel Burchard
Eltern schulden ihren volljährigen Kindern auch dann Unterhaltszahlungen, wenn die Sprösslinge noch zu Hause wohnen. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (XII ZR 34/00).
Im Streitfall hatte eine damals 18 Jahre alte Schülerin einer höheren Handelsschule ihren nichtehelichen Vater auf Unterhaltszahlungen verklagt. Ihre Mutter nahm sie von der Klage aus, da sie in deren Haushalt lebte und so deren Unterhaltsleistungen als abgegolten ansah. Sie bekam zunächst Recht. Doch in der Berufung verpflichtete das Gericht auch die Mutter, zum so genannten "Barunterhalt" ihrer Tochter beizutragen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Entscheidung. Denn mit der Volljährigkeit ende - zumindest im Rechtssinne - die "elterliche Sorge", und damit auch die Personensorge. Und das wirkt sich auch auf den Unterhalt aus: Bis zum 18ten Geburtstag erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die normale Betreuung und Versorgung des Kindes. Doch wenn der Nachwuchs volljährig wird, schulden sie grundsätzlich nur noch die finanzielle Unterstützung. Und dazu kann auch der Elternteil herangezogen werden, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt und der es mit den üblichen Sachleistungen versorgt.
Bei dieser gesetzlichen Wertung bleibe es auch nach dem neuen Kindesunterhaltsgesetz von 1998, so die Richter weiter. Seitdem bestehe zwar eine besondere Unterhaltspflicht auch gegenüber volljährigen Kindern - vorausgesetzt, sie sind unter 21, nicht verheiratet und noch in der allgemeinen Schulausbildung. Ihnen stehen jetzt im Wesentlichen dieselben Ansprüche zu wie den noch minderjährigen Kindern. Am Verhältnis von Bar- und Betreuungsunterhalt habe sich dadurch aber nichts geändert: Die Gleichstellung gilt weiterhin nur bei minderjährigen Kindern. Denn nur bei ihnen erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege- und Erziehungsleistungen.
Erwachsene Kinder brauchen diese Leistungen dagegen nicht mehr, so dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, minderjährige und volljährige Kinder unterschiedlich zu behandeln. Volljährigen Schülern gegenüber schulden beide Elternteile somit grundsätzlich nur den "Barunterhalt" - wenn ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es zulassen. Daher muss die Mutter im Ergebnis neben den - grundsätzlich freiwilligen erbrachten - "Sachleistungen" wie Essen und Wohnung nun auch Unterhalt in Form von Geld zahlen.
Quelle: Capital.de
Eltern schulden ihren volljährigen Kindern auch dann Unterhaltszahlungen, wenn die Sprösslinge noch zu Hause wohnen. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (XII ZR 34/00).
Im Streitfall hatte eine damals 18 Jahre alte Schülerin einer höheren Handelsschule ihren nichtehelichen Vater auf Unterhaltszahlungen verklagt. Ihre Mutter nahm sie von der Klage aus, da sie in deren Haushalt lebte und so deren Unterhaltsleistungen als abgegolten ansah. Sie bekam zunächst Recht. Doch in der Berufung verpflichtete das Gericht auch die Mutter, zum so genannten "Barunterhalt" ihrer Tochter beizutragen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Entscheidung. Denn mit der Volljährigkeit ende - zumindest im Rechtssinne - die "elterliche Sorge", und damit auch die Personensorge. Und das wirkt sich auch auf den Unterhalt aus: Bis zum 18ten Geburtstag erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die normale Betreuung und Versorgung des Kindes. Doch wenn der Nachwuchs volljährig wird, schulden sie grundsätzlich nur noch die finanzielle Unterstützung. Und dazu kann auch der Elternteil herangezogen werden, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt und der es mit den üblichen Sachleistungen versorgt.
Bei dieser gesetzlichen Wertung bleibe es auch nach dem neuen Kindesunterhaltsgesetz von 1998, so die Richter weiter. Seitdem bestehe zwar eine besondere Unterhaltspflicht auch gegenüber volljährigen Kindern - vorausgesetzt, sie sind unter 21, nicht verheiratet und noch in der allgemeinen Schulausbildung. Ihnen stehen jetzt im Wesentlichen dieselben Ansprüche zu wie den noch minderjährigen Kindern. Am Verhältnis von Bar- und Betreuungsunterhalt habe sich dadurch aber nichts geändert: Die Gleichstellung gilt weiterhin nur bei minderjährigen Kindern. Denn nur bei ihnen erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege- und Erziehungsleistungen.
Erwachsene Kinder brauchen diese Leistungen dagegen nicht mehr, so dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, minderjährige und volljährige Kinder unterschiedlich zu behandeln. Volljährigen Schülern gegenüber schulden beide Elternteile somit grundsätzlich nur den "Barunterhalt" - wenn ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es zulassen. Daher muss die Mutter im Ergebnis neben den - grundsätzlich freiwilligen erbrachten - "Sachleistungen" wie Essen und Wohnung nun auch Unterhalt in Form von Geld zahlen.
Quelle: Capital.de