Urteil:Gebuehren bei Depotuebertrag NICHT rechtens

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MaMoe:

Urteil:Gebuehren bei Depotuebertrag NICHT rechtens

 
13.08.04 17:46
Ein ausserst interessantes Urteil hat das Oberlandesgericht Koeln gegen die Stadtsparkasse Keoln erlassen:

Die Gebuehren beim Depotuebertrag sind nicht rechtens.
Begr.: entsprechende Gebuehrenklausel in den AGB´s sei eine "missbraeuchliche Verfolgung eigener Interressen" und somit nichtig.

17,98.-Euro haben die pro Uebertragsposten kassiert...

Nach Verbraucherschuetzern verjaehren die Ansprueche auf Rueckerstattung nach DREI Jahren.

Also, ab zur Bank und die Kohle zurueckverlangen ...

Aktenzeichen: 13 U 224/03


Das kann teuer werden fuer die Banken, die sich den Wechsel zum directBroker haben teuer bezahlen lassen ... und die Broker haben meistens die Gebuehren uebernommen = jetzt also doppelt kassieren ??

;-))

MaMoe ....
MaMoe:

Holt euer Geld wieder: hier die entsprechenden §

 
13.08.04 17:51
AGB-Recht Bankrecht - Bankverträge Vertragsrecht

OLG Köln - LG Köln
23.6.2004 13 U 224/03
Die nach §§ 3, 4 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) hierzu befugte Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die in bezug auf Depotverträge für die stückelose Übertragung von Wertpapieren verschiedene Postenpreise vorsehen.

Die Formulierung in den Geschäftsbedingungen der Sparkasse ....
„Stückelose Übertragung von Wertpapieren (Preise pro Posten inkl. 16% MwSt.):
a) bei Girosammelverwahrung
- an in- u. ausländ. Kl's (17,98 EUR)
- innerh. d. eig. Instituts (4,64 EUR)
b) Einzel-/Sonderverwahrung
- an in- u. ausländ. Kl's (23,78 EUR)
- innerh. d. eig. Instituts (7,54 EUR)
c) Wertpapierrechnung
- an in- u. ausländ. Kl's (17,98 EUR)
+ fremde Kosten (nur bei US- und GB-Domesticstücken)
- innerh. d. Gig. Instituts (4,64 EUR)"

Ist rechtsunwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 307
DepotG §§ 7, 9a

Aktenzeichen: 13U224/03 Paragraphen: VFV§307 DepotG§7 DepotG§9a Datum: 2004-06-23
Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=10063

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MaMoe ...
blindfish:

jep, stimmt, mamoe...

 
13.08.04 17:56
ist allerdings schon ein, zwei wochen alt... war mir schon immer schleierhaft, wie die banken aus einem rechtlich bestehenden herausgabeanspruch aus beendigung eines vertrags so lange überhaupt gebühren verlangen konnten ohne gegenwind...

gruss :-))
big lebowsky:

Na na na...

 
13.08.04 18:02
Die Banken müssen auch leben. Alle beschweren sich, dass die Eigenkapitalrendite so schlecht ist, aber keiner will mehr etwas bezahlen. So geht das nicht...

Ciao b.l.
blindfish:

@BL

 
13.08.04 18:04
kein mitleid: die sollen eben nen mitkostenzuschuß beantragen ;-))
MaMoe:

Hier die Info von der Verbraucherzentrale:

 
13.08.04 18:07
Depotübertragung: Unzulässige Entgelte

Wer das vor einigen Jahren für die Übertragung seines Wertpapier-Depots auf ein anderes Institut gezahlte Entgelt zurück haben möchte, muss Fristen beachten. Denn seit dem 1. Januar 2002 gilt - anders als früher - auch für Forderungen, die vor diesem Datum entstanden sind, nurmehr eine dreijährige Verjährungsfrist. Das bedeutet: Forderungen, die sich auf das Jahr 2001 beziehen, verjähren spätestens am 31. Dezember 2004.

Bis dahin liegt aller Voraussicht nach keine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit des Entgelts für einen Depotwechsel vor. Ohne dieses letztinstanzliche Urteil können Kunden den Verlust ihrer Ansprüche aus dem Jahr 2001 nur verhindern, wenn sie klagen oder das Geldinstitut auf die so genannte "Einrede der Verjährung" verzichtet. Deshalb sollten Kunden das Institut kurzfristig anschreiben und unter Hinweis auf die laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen diese Erklärung verlangen.

Die Empfehlung richtet sich vor allem an Kunden von Sparkassen. Denn diese Institute verweigern nach wie vor die Erstattung des Entgelts - obwohl Gerichte die Gebühr für den Depotwechel für unzulässig erklärt haben (Landgericht Stuttgart, 20.5.2003, Az.: 20 O 101/03; Oberlandesgericht Köln, 23.06.2004, Az.: 13 U 224/03, beide nicht rechtskräftig).

Unproblematisch läuft es dagegen für die Kunden aller Bankhäuser, die dem Bundesverband deutscher Banken oder dem Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken angehören. Diese Institute erstatten inzwischen das für den Depotwechsel kassierte Entgelt. Damit folgen sie den Schlichtungssprüchen ihrer Kundenbeschwerdestellen.

Umstritten bleibt, ob Institute ein Entgelt verlangen dürfen, wenn Wertpapiere übertragen werden, das Depot aber nicht gekündigt wird. In diesem speziellen Fall billigt das Oberlandesgericht Nürnberg ( 6.5.2003, Az.: U 3928/02) ein Übertragungsentgelt zu. Das letzte Wort auch dazu hat der Bundesgerichtshof.
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@B.L.:
Ich habe ein Depot im Nov/2001 zum SBroker hin von einer Raiba uebertragen: pro Posten haben die 17,98.-DM verlangt. insgesamt waren es mehr als 450.- DM, die ich fuer nichts geblecht habe; der SBroker ist zwar bis 300.- DM dafuer aufgekommen, aber die 450.- DM hole ich mir jetzt wieder, versprochen ...

;-))

MaMoe ...
big lebowsky:

Dann wärst Du ja zu Unrecht

 
13.08.04 18:16
bereichert, wenn der S Broker 300,-- erstattet hat, die Du jetzt von Deiner Bank zurückholst.

Wenn das der Staatsanwalt liest :-)))

Ciao B.l.
big lebowsky:

@Blindfish

 
13.08.04 18:17
Ob mit oder ohne Gebühren für den Depotübertrag--die deutschen Banken werden nur schwer "richtig" Geld verdienen können...Da gibt es so viele Unfähige.

Ciao B.l.
blindfish:

nicht unbedingt, bl...

 
13.08.04 18:21
denke ich jedenfalls... wenn die neue bank diese gebühren quasi als "welcome"-gebühren bezahlt, sind diese ja nicht an den konkreten ausbuchungsvorgang des anderen kontos gekoppelt. und selbst wenn, sind es aus meiner sicht trotzdem rechtlich unabhängige vorgänge... oder seh ich das falsch!? wie ist deine begründung?

gruss :-)
blindfish:

jep, das stimmt auch wieder :-) o. T.

 
13.08.04 18:22
big lebowsky:

Ich wollte Mamoe nur Angst machen

 
13.08.04 18:29
Rechtlich läge ein achtzwölf wohl nur vor, wenn M. die 300,-- als zweckgerichtete Leistung der neuen Bank erhalten hätte, um ihm die Kosten des Depotwechsels zu erstatten.Insoweit wäre M als Garant verantwortlich, die geänderte Rechtsposition anzuzeigen.

Wenn er die 300,-- zurückerhält, wäre die Leistung der neuen Bank ohne Rechtsgrund erfolgt bzw. der mit der Leistung bezweckte Erfolg-- Kostenerstattung--wäre weggefallen.
Dieneue Bank könnte die 300,-- zurückverlangen...


Ciao B.L.
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