Unzulässige Zusendung von Werbe-E-Mails
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin kann sich der Zusendende auch nicht darauf berufen, ein (unbekannter) Dritter hätte den Empfänger vorher in eine so genannte Mailing-Liste eingetragen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger mit der Übersendung elektronischer Informationen einverstanden sei. Nach Meinung des Gerichts trägt allein der Absendende das Risiko für eine unbefugte Eintragung in seine Mailing-Liste. Denn er ist verantwortlich, wenn auf Grund der Automatisierung seines Geschäftsbetriebs gegebenenfalls auch solche Personen E-Mails erhalten, die dazu keine Veranlassung gegeben haben. Wäre dies anders, könnten sich Werbende im Internet immer damit entlasten, dass sie auf Grund von Fehlinformationen anonym bleibender Dritter von einem Interesse des Empfängers an der Werbung hätten ausgehen können. Dies würde den Schutz gegen unerwünschte Online-Werbung letztlich aushöhlen.
Urteil des LG Berlin vom 23.06.2000
16 O 115/00
NJW-RR 2001, 628
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin kann sich der Zusendende auch nicht darauf berufen, ein (unbekannter) Dritter hätte den Empfänger vorher in eine so genannte Mailing-Liste eingetragen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger mit der Übersendung elektronischer Informationen einverstanden sei. Nach Meinung des Gerichts trägt allein der Absendende das Risiko für eine unbefugte Eintragung in seine Mailing-Liste. Denn er ist verantwortlich, wenn auf Grund der Automatisierung seines Geschäftsbetriebs gegebenenfalls auch solche Personen E-Mails erhalten, die dazu keine Veranlassung gegeben haben. Wäre dies anders, könnten sich Werbende im Internet immer damit entlasten, dass sie auf Grund von Fehlinformationen anonym bleibender Dritter von einem Interesse des Empfängers an der Werbung hätten ausgehen können. Dies würde den Schutz gegen unerwünschte Online-Werbung letztlich aushöhlen.
Urteil des LG Berlin vom 23.06.2000
16 O 115/00
NJW-RR 2001, 628