MfG, ZiZo
Abnahmeerklärung
Durch die Abnahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die vollständige Lieferung des bestellten Objekts und die Installation am vereinbarten Standort. Im weiteren wird der ordnungsgemäße und mangelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasingobjekts bestätigt. Grundsätzlich beginnt mit der Abnahmeerklärung des Leasingnehmers die Leasingdauer am Tag der Abnahme des Leasingobjekts. Außerdem löst die Abnahmeerklärung die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasinggeber aus.
Abschlusszahlung
Bei Beendigung von Leasingverträgen auf unbestimmte Zeit (diese sind kündbar!) ist vor erfolgter Vollamortisation beim Leasinggeber meist eine Abschlusszahlung durch den Leasingnehmer zu leisten, welche im allgemeinen der Summe der abgezinsten restlichen Leasingraten der kalkulatorischen Leasingdauer entspricht. Auf die Abschlusszahlung werden 90% des Verwerungserlöses bis zur Höhe der jeweiligen Abschlusszahlung angerechnet.
AfA-Satz
Der Afa-Satz ist der Prozentsatz p.a., mit dem das Wirtschafsobjekt im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird. Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren.
AfA-Tabellen
Dies sind Übersichten über die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für abgenutzte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
AfA-Zeit
Diese ist meist identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche als Erfahrungswert verschiedener Wirtschaftszweige ermittelt und in den amtlichen AfA-Tabellen veröffentlicht wird.
Aktivierung
Nach den allgemeinen üblichen Leasingverträgen wird das Leasingobjekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich der Leasinggesellschaft zugerechnet und von ihr aktiviert (und somit abgeschrieben). Eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt in diesen Fällen somit nicht.
Amortisation
Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit bzw. Abschreibung verstanden. Die dem Finanzierungsleasing zugeordneten Vertragsmodelle zielen grundsätzlich auf eine volle Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten durch den Leasingnehmer ab. Im Falle des sog. Vollamortisationsvertrags werden die Anschaffungskosten und alle Nebenkosten während der unkündbaren Leasingdauer über die Leasingraten voll amortisiert. Wird während der unkündbaren Leasingdauer nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. Vollamortisation wird in diesen Fällen erst durch die Ausübung des Andienungsrechts des Leasinggebers beim Leasingnehmer oder durch eine entsprechende Vertragsverlängerung oder durch Kauf des Objekts durch den Leasingnehmer bzw. durch Verwertung des Leasingobjekts bei Dritten erreicht. Liegt ein Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit (also kündbar) vor, so hat der Leasingnehmer im Kündigungsfalle während der kalkulatorischen Laufzeit eine Abschlusszahlung zu leisten, über die Vollamortisation erreicht wird.
Andienungsrecht
Bei Teilamortisationsverträgen amortisiert der Leasingnehmer während der unkündbaren Leasinglaufzeit durch die Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten. Der Leasinggeber hat daher zum Ablauf des Leasingvertrags (mit o.g. Andienungsrecht) das Recht, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert, der im Voraus vereinbart wurde, „anzudienen“. In diesem Fall ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Objekt zum Restwert zu erwerben – ohne dass er dazu aber ein verbrieftes Recht hat.
Annuität
Darunter versteht man den jährlich zu zahlenden Gesamtbetrag, der sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammensetzt. Im Zeitablauf nimmt der Anteil der Tilgung zu und der Anteil der Zinsen entsprechend ab.
Anschaffungspreis des Leasingobjekts
Er umfasst den Kaufpreis (ohne MwSt) einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten wie z.B. für Transport, Montage, betriebsfertige Übergabe – sofern diese nicht, wie oft üblich, direkt zwischen Lieferant und Leasingnehmer abgerechnet werden. Der Gesamt-Netto-Anschaffungspreis ist Berechnungsgrundlage für die Leasingraten und Grundlage für die Bilanzierung bei der Leasinggesellschaft.
Barwert
Hiermit wird der Gegenwert zukünftig fälliger Zahlungen bezeichnet. Dieser Wert wird durch Abzinsung ermittelt, wobei die Höhe des Zinssatzes vom Einzelfall abhängt. Durch die Barwertermittlung werden Zahlungsströme mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zahlungsbeträgen und Zahlungsterminen vergleichbar gemacht.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasingverträge darf grundsätzlich nicht länger sein als 90% und nicht kürzer sein als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Eigentum
Grundsätzlich gibt es zwei Definitionen für den Begriff des Eigentums:
- das juristische Eigentum gem. § 903 BGB: Derjenige, der z.B. durch Kauf und Übergabe Eigentum erworben hat, kann andere von der Einwirkung auf das Objekt ausschließen.
- Das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 der Abgabenordnung: Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden
Während der Dauer des Leasingvertrags liegt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt bei der Leasinggesellschaft, die es aktiviert und abschreibt.
Kalkulatorische Laufzeit
Leasingverträge mit Kündigungsmöglichkeit werden im allgemeinen auf unbestimmte Zeit abgeschossen und können vom Leasingnehmer grundsätzlich nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei der Berechnung der Leasingraten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Die Leasingraten sind so berechnet, dass erst nach Ablauf der kalkulatorischen Leasingdauer Vollamortisation erreicht wird. Im Falle der Kündigung durch den Leasingnehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit ist eine Abschlusszahlung zu leisten.
Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen hat der Leasingnehmer im allgemeinen die Option, das Leasingobjekt nach Ablauf der kündbaren Leasingdauer zum Restbuchwert oder zum niedrigeren gemeinen Wert bzw. Marktwert von der Leasinggesellschaft zu kaufen. Er kann aber auch eine ihm eingeräumte Verlängerungsoption in Anspruch nehmen.
Kündigungsmöglichkeiten
Voll- und Teilamortisationsverträge sind während der unkündbaren Leasingdauer grundsätzlich nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Es jedoch auch „kündbare“ Leasingverträge (Leasingverträge auf unbestimmte Zeit), die auf der Grundlage einer kalkulatorisch angenommen Laufzeit strukturiert und frühestens nach Ablauf von 40% der amtlichen linearen AfA-Zeit vom Leasingnehmer gekündigt werden können. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung vereinbart, die den abgezinsten restlichen Leasingraten in der kalkulatorischen Leasingdauer entspricht. Kündbare Leasingverträge werden überwiegend dann bevorzugt, wenn für den Leasingnehmer eine hohe Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen Nutzung des Leasingobjekts im Vordergrund steht. So kann der Leasingnehmer durch sein Kündigungsrecht z.B. technologische Anpassungen leicht wahrnehmen.
Leasing
... ist eigentlich etwas recht Einfaches – Es eine Form der Investitionsfinanzierung, mit div. Vorteilen (siehe hierzu Vorteile des Leasings)
Leasingbeginn
Die Annahme des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft bei vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einschließlich der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmeerklärung löst den Leasingbeginn und damit die Zahlung der Leasingraten aus. Danach beginnt die Leasingdauer grundsätzlich mit dem in der Abnahmeerklärung des Leasingnehmers angegebenen Tag der Abnahme des Leasingobjekts.
Leasingberechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für den Leasingsatz und damit für die Leasingrate ist der Gesamt-Netto-Anschaffungspreis des Leasingobjekts.
Leasingdauer
Sie richtet sich nach den Vorschriften des „Leasingerlasse“. Danach darf die unkündbare Leasingdauer nicht mehr als 90% und nicht weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA-Zeit betragen. Ausnahmen bilden Leasingverträge auf unbestimmte Zeit (kündbar). Die kalkulatorische Laufzeit dieser Verträge kann die 90%-Grenze überschreiten. Sind die Leasingobjekte gebraucht, vermindern sich AfA-Zeit und Leasingdauer entsprechend.
Leasingerlasse
Die so genannten Leasingerlasse
- Mobilienleasing-Erlass vom 19.04.1971
- Teilamortisations-Erlass vom 22.12.1975
Regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten beim Leasinggeber. Die Erlasse bilden die steuerliche Grundlage für das Leasing in Deutschland. Nur die Einhaltung dieser Richtlinien führt zu steuerlichen Anerkennung der juristischen und wirtschaftlichen Eigentümereigenschaften des Leasinggebers.
Leasinggesellschaft
In der Praxis auch Leasinggeber genannt, der rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Ihm wird das Objekt steuerlich zugerechnet und die Bilanzierung erfolgt bei ihm.
Leasingnehmer
Der Leasingnehmer ist der Vertragspartner der Leasinggesellschaft, er least das Leasingobjekt. Der Leasingnehmer nutzt auf der Grundlage des Leasingvertrages ein im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers stehendes Objekt. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral. In der GuV des Leasingnehmers sind die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.
Leasingobjekt
Das ist der Gegenstand, über den der Leasingvertrag abgeschlossen wird. Entscheidend für die Beurteilung ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die selbstständige Nutzbarkeit, die Einzelbestimmbarkeit und die Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser für die Wiederverwendbarkeit bzw. die Wiederverwendbarkeit eines Leasingobjekts (Drittverwendbarkeit).
Leasingrate
Dies ist der zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb der unkündbaren Leasingdauer zu zahlende Betrag. Die (meist monatliche) Leasingrate wird aus dem Leasingsatz in Prozent des Gesamt-Netto-Anschaffungspreises (Leasingberechungsgrundlage) berechnet und bleibt im Allgemeinen für die gesamte Leasinglaufzeit unverändert. Dadurch wird dem Leasingnehmer eine präzise Kalkulation ermöglicht. In die Leasingrate kann die Versicherungsprämie für das Leasingobjekt eingerechnet werden. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
Leasingvertrag
Der Leasingvertrag ist ein Vertrag eigener Art, in dem sich Bestandteile aus dem Mietrecht wiederfinden. In seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung sichert der Leasingvertrag die Positionen der Leasinggesellschaft als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasingraten beim Leasingnehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Leasingvertragsmodelle
Vollamortisationsvertrag
Die Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten erfolgt innerhalb der unkündbaren Leasingdauer über die Leasingraten. Am Vertragsende bestehen seitens des Leasingnehmers keine Zahlungsverpflichtungen mehr. Zum Ablauf der Leasingdauer hat der Leasingnehmer im Allgemeinen folgende Wahlmöglichkeit: Kauf oder Vertragsverlängerung.
Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht
Die während der unkündbaren Leasingdauer zu zahlenden Leasingraten ergeben keine volle Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten, sondern lediglich eine Teilamortisation. Der Leasingnehmer garantiert die Erzielung des vereinbarten Restwerts. Dies erfolgt im Allgemeinen in Form des Andienungsrechts der Leasinggesellschaft.
Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung
Auch hier erfolgt während der unkündbaren Leasingdauer über die Leasingraten keine volle Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten. Der Leasingnehmer garantiert die Erzielung des vereinbarten Restwerts. Wird am Ende der Leasingdauer im Zuge des Verkaufs des Leasingobjekts ein Verkaufserlös erzielt, der über dem garantierten Restwert liegt, erfolgt die Aufteilung dieses Mehrerlöses üblicherweise nach folgendem Schlüssel:
- 75% an den Leasingnehmer und
- 25% an die Leasinggesellschaft
Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit (kündbar)
Die Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten erfolgt innerhalb der kalkulatorischen Leasingdauer über die Leasingraten. Der Leasingnehmer hat ein Kündigungsrecht frühestens nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nah amtlicher linearer AfA-Zeit. Bei Kündigung vor Ablauf der kalkulatorischen Leasingdauer werden Abschlusszahlungen fällig, deren Höhe sich nach dem Kündigungszeitpunkt richtet. Auf die Abschlusszahlungen werden im Allgemeinen 90% des Verwertungserlöses bis zur Höhe der jeweiligen Abschusszahlung angerechnet. Wird der Vertrag während der kalkulatorischen Leasingdauer nicht gekündigt, läuft er – bis zu seiner Kündigung – weiter.
Restbuchwert
Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung in der Bilanz ausgewiesen wird.
Restwert
Dabei handelt es sich um denjenigen Teil des Gesamt-Netto-Anschaffungspreises, der bei Teilamortisationsverträgen während der unkündbaren Leasingdauer nicht durch die Zahlung von Leasingraten von Leasingnehmern getilgt wird. Der Restwert wird vertraglich fest vereinbart. Der Leasinggeber hat im Allgemeinen ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwerts sollte der zum Ende der Leasingdauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjekts sein.
Sale-and-Lease-Back
Bereits im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehende Investitionsgüter werden an die Leasinggesellschaft mit der Absicht veräußert, sie über einen Leasingvertrag zurückzuleasen. Dies bedeutet, dass das Leasingobjekt selbst nicht den Besitzer wechselt.
Teilamortisation
Wenn während der unkündbaren Leasingdauer nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten des Leasinggebers erreicht wird, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag.
Verlängerungsvertrag
Sofern vereinbart, kann der Leasingnehmer nach Ablauf der unkündbaren Leasingdauer des Leasingobjekt im Wege einer Verlängerungsvertrags weiter leasen. Hier gibt es grundsätzlich folgende Varianten:
- Bei Ablauf der unkündbaren Leasingdauer des Vollamortisationsvertrages über der Leasingnehmer dazu sein seine Verlängerungsoption aus. Berechnungsbasis für die neue Leasingrate ist der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert des Leasingobjekts.
- Bei Ablauf des Teilamortisationsvertrags kann der vereinbarte Restwert oder ein darüber liegender Marktwert als Grundlage für einen Verlängerungsvertrag herangezogen werden.
Vollamortisation
Die Anschaffungskosten des Leasingobjekts sowie alle Nebenkosten werden während der unkündbaren Leasingdauer durch Entrichtung der Leasingraten voll gedeckt.