Tipp: Neue Verjährungsfristen

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Tipp: Neue Verjährungsfristen

 
12.11.01 23:52
Neue Verjährungsfristen

Mehr als 130 Verjährungsvorschriften gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, eine komplizierter als die andere. Und alle Fristen sind unterschiedlich lang. Damit ist jetzt Schluss. Ab Januar gilt ein neues Recht


Verjährungsfristen von sechs Wochen bis zu 30 Jahren sind bisher oft ein regelrechtes Verwirrspiel gewesen. Damit räumt der Gesetzgeber jetzt auf. Zum 1. Januar 2002 wird das Verjährungsrecht vereinfacht und gleichzeitig die Länge der Fristen den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft angepasst.


Verjährung nach drei Jahren


Die bisherige regelmäßige Verjährung von 30 Jahren wird abgeschafft. Künftig verjähren alle Ansprüche einheitlich nach drei Jahren (§ 195 BGB N.F.; N.F. = neue Fassung). Damit entfallen die komplizierten Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Fristen. Eine Vereinfachung also.


Die 30-Jahre-Frist


Aber keine Regel ohne Ausnahme. Gänzlich verschwindet die 30-Jahres-Frist nicht aus dem BGB. Zum Beispiel bleibt sie erhalten bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum sowie familien- und erbrechtlichen Ansprüchen (§197 I BGB N.F.), außerdem bei Schadenersatzansprüchen wegen Körperverletzung (§ 199 II BGB n.F.). Für Gläubiger, die bereits ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid in der Tasche haben, bleibt alles beim Alten. Rechtskräftig festgestellte Forderungen verjähren weiterhin erst nach 30 Jahren (§ 197 I Nr. 3 BGB N.F.).


Verjährungsbeginn


Der Verjährungsbeginn bleibt wie bisher. Alle Ansprüche verjähren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I BGB N.F.). Wurde beispielsweise im März 2000 ein Klavier gekauft, so beginnt die Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2001. Die Frist endet - je nach Länge - einheitlich am Ende des Jahres. Das ist wichtig für die Fristenüberwachung.


Rechtssicherheit


Aber die Verjährungsfrist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch und von der Person des Schuldners hat (§ 199 I Nr. 2 BGB N.F.). Das ist neu. Im ungünstigsten Fall würde die Frist also nie beginnen. Um dem Schuldner Rechtssicherheit zu verschaffen, hat der Gesetzgeber eine Höchstfrist eingebaut. Der Anspruch verjährt spätestens nach zehn Jahren - auch wenn der Gläubiger von seinem Anspruch erst später oder niemals erfährt (§ 199 IV BGB N.F.).


Wirkung der Verjährung


Einiges ändert sich zur Wirkung der Verjährung. Die Verjährung beginnt jetzt nur noch bei Anerkenntnis und Vollstreckungshandlungen ganz von vorne zu laufen (§ 212 BGB N.F.). Alle anderen Fälle führen nur noch zu einer Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB N.F.). Das heißt die Frist läuft nach Wegfall der Hemmung einfach weiter und beginnt nicht von neuem. Bisher führte auch die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides dazu, dass die Frist ganz von vorne zu laufen begann. Damit ist jetzt Schluss.

Neu ist, dass künftig auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (Z.B. einstweilige Verfügung) oder Prozesskostenhilfe (§ 204 BGB N.F.) die Verjährung hemmen. Außerdem führen jetzt auch Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch zu einer Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB N.F.).
Wichtig: Bloße Mahnungen und die Androhung rechtlicher Schritte wirken sich nach wie vor nicht auf die Verjährung aus.


Produkthaftung jetzt zwei Jahre


Gut sind die Neuerungen für Käufer. Ihnen beschert die Gesetzesänderung neue Rechte. Mit Stichtag 1. Januar 2002 wird die gesetzliche Gewährleistung für alle Produkte von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre angehoben (§ 438 I Nr. 3 BGB N.F.). Das heißt: Ein Verkäufer haftet zwei Jahre für alle Mängel, die eine Ware beim Verkauf hatte.


5-Jahres-Frist


Neu ist auch die 5-Jahres-Frist bei einer mangelhaften Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Haus eingebaut wurde und dadurch die Mangelhaftigkeit des ganzen Hauses verursacht hat (§ 438 I Nr 2 b BGB N.F.).


Haftung bei Reisen


Auch für Reiselustige ändert sich etwas. Die Ansprüche des Reisenden wegen einer mangelhaften Reise verjähren jetzt nicht mehr nach sechs Monaten, sondern erst nach zwei Jahren (§ 651 g BGB N.F.). Wichtig: Die Frist wird nicht mehr wie bisher erst durch Geltendmachung der Ansprüche gehemmt, sondern nun schon durch Verhandlungen zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ( § 203 BGB N.F.).


Weitere Infos

Wissenswertes finden Sie auf der Homepage der Uni Köln unter www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/ target="_new" rel="nofollow">www.dauner-lieb.de

aktienfan:

Gut zu wissen. Danke o.T.

 
13.11.01 00:22
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