Am Anfang war das Moorhuhn. Der Download dieses Spiels verursachte in deutschen Büros Kosten von mehr als 100 Millionen Mark und wütende Chefetagen.
Plötzlich verfielen alle Angestellten mit Internetanschluss dem Jagdtrieb auf das putzige Tier. Da wurde während der Arbeitszeit geballert, was das Zeug hielt und als Beigabe landete so mancher Virus in Firmen-Netzwerken. Die logische Folge: In vielen Unternehmen stellte sich die Frage, ob privates Surfen und Mailen am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt ist oder nicht.
Ob das Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann der Arbeitgeber entscheiden. Er hat das Recht und die Möglichkeit, die private Nutzung komplett zu untersagen oder in einem zeitlich begrenzten Umfang zu erlauben. Auch Verbote, Websites beispielsweise mit rechtswidrigen oder erotischen Inhalten zu laden, sind erlaubt und müssen beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Regelungen über die Internet-Nutzung so konkret wie möglich formuliert werden. Eine Erlaubnis etwa außerhalb der Arbeitszeiten oder in den Pausen ist eindeutig und sorgt für klare Verhältnisse. Gibt es in einem Betrieb keine feste Regelung, duldet der Arbeitgeber das Surfen aber über einen längeren Zeitraum, so kommt dies laut dem nordrhein-westfälischen Arbeitsministerium einer Erlaubnis gleich.
Problematisch war bisher vor allem die Frage, inwiefern das Surf-Verhalten der Arbeitnehmer kontrolliert werden dürfe. Das Arbeitsrecht bejaht diese Frage grundsätzlich, denn Geräte, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und Arbeitszeit, die von ihm bezahlt wird, unterliegen auch seinem Weisungsrecht. Dagegen spricht jedoch das Datenschutzrecht.
Anfang des Jahres gab es in Braunschweig erstmals ein gerichtliches Verbot der Bespitzelung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz. Die Kontrolle der Internetnutzung mit Hilfe von Überwachungs-Software wie sie beispielsweise in den USA verwendet wird, ist danach in Deutschland gesetzeswidrig. Das Landgericht Braunschweig hat außerdem eine heimliche Überwachung der Arbeitnehmer verboten. So darf ein Arbeitgeber nicht kontrollieren, welche Websites ein Mitarbeiter aufruft. Ausnahmen von dieser Regelung gelten, wenn der Arbeitsvertrag eine ausschließlich geschäftliche Nutzung des Internetzuganges vorschreibt oder wenn der Betriebsrat verdeckten Kontrollen zugestimmt hat.
Auch die Inhalte von Mails sind laut Urteil des Landgerichts Braunschweig für den Chef tabu. Nur wenn die Angestellten vorab über die Überwachung der Computer informiert wurden, dürfen Mails auf ihren geschäftlichen Bezug überprüft werden, und der Chef darf, falls die private Mail-Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen wird, auch private Mails lesen. Außerdem ist es dem Unternehmen gestattet, unerwünschte Websites für die Mitarbeiter unzugänglich zu machen.
Neben der Arbeitszeit, die beim privaten Surfen vergeudet wird, können auch in Sachen Haftung Probleme die aufgrund von privaten Surf-Ausflügen entstehen. Was passiert, wenn beim elektronischen Shopping die Firmenadresse angegeben und die Rechnung nicht beglichen wird? Muss dann der Arbeitgeber die Lieferung bezahlen? Wer haftet, wenn Mitarbeiter illegale Inhalte herunterladen und auf den Firmenserver kopieren? Und wer muss für den entstehenden Schaden aufkommen, falls via Internet ein Virus in das Firmennetzwerk gelangt und dort wichtige Daten zerstört? Da diese Fragen bisher nicht vom Gesetzgeber geklärt sind, sollte es für solche Fälle in jeder Firma klare Regelungen für solche Fälle geben, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist.
Auf jeden Fall sollte gerade in Sachen Download von Bildern oder ähnlichem und beim Öffnen von Mail-Anhängen höchste Vorsicht geboten sein. Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie keine Dateien aus dem Internet auf den Firmenrechner herunterladen und Mail-Anhänge von Personen, die Sie nicht kennen, sofort löschen.
Es geistern immer wieder Geschichten durch die Teeküchen, dass Firmen ihre Mitarbeiter gleich dutzendweise entlassen haben, weil sie beim Surfen erwischt wurden. Solche "Massenentlassungen" sind bisher allerdings nur in den USA Realität geworden. In Deutschland sorgt das Arbeitsrecht dafür, dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht so einfach auszusprechen ist.
Eine Kündigung ist nur dann statthaft, wenn gegen eine klare Regelung des Arbeitgebers verstoßen wird. Voraussetzung ist also eine Betriebsvereinbarung oder ähnliches, in der festgelegt ist, dass das private Surfen und Mailen am Arbeitsplatz verboten ist. Wer also trotz eines strikten Verbotes beim privaten Web-Vergnügen erwischt wird, wird beim ersten Mal eine Abmahnung erhalten. Gelegenheit genug also, sich in Zukunft an das Verbot zu halten. Wiederholt sich der Verstoß allerdings, so kann eine Kündigung die Folge sein.
Tipps: So schützen Sie Ihre Privatsphäre
Lesen Sie Ihren Vertrag und fragen Sie Ihren Chef oder - falls vorhanden - den Betriebsrat, ob es eine Vereinbarung zur privaten Internetnutzung in Ihrer Firma gibt.
Wenn privates Surfen und Mailen an Ihrem Arbeitsplatz erlaubt ist, halten Sie sich an die dafür geltenden Regeln. Wenn die private Internetnutzung nur in den Pausen und außerhalb der Arbeitszeit erlaubt ist, heißt das, dass auch der noch so kurze Blick in die Börsenkurse während der Arbeitszeit verboten ist. Ist die private Internetnutzung verboten, halten Sie sich an diese Regelung.
Löschen Sie, auch wenn Sie sich an die geltenden Verbote halten, Ihre Spuren von Ihrem PC. Dabei hilft Ihnen Window Washer. Die Software entfernt alles auf dem Rechner, was Sie auf Ihren Surf-Ausflügen hinterlassen haben. Sie können genau einstellen, was das Tool automatisch oder mit Ihrer Unterstützung entfernen soll: Temporäre Dateien, Cookies oder den Browser-Verlauf. Für technisch weniger versierte Benutzer von Netscape und dem Internet Explorer sind Standard-Operationen vorgegeben, die Sie bei Bedarf aber nach Belieben ändern können.
Ist die Installation dieser Software in Ihrer Firma nicht erlaubt, löschen Sie den Cache Ihres Internet-Browsers von Hand. Sie finden ihn
Beim Internet Explorer unter Extras/Internetoptionen/Verlauf
Beim Netscape-Browser unter Bearbeiten/Einstellungen/History
Benutzen Sie für private Mails, wenn sie erlaubt sind, nicht Ihre Firmenadresse, sondern die Adresse bei einem Freemail-Anbieter. Verschlüsseln Sie Ihre Mails, so dass nur Sie und der Empfänger sie lesen können, wenn der Einsatz eines entsprechenden Programmes gestattet ist
Download: www.webroot.com/washer.htm target="_new" rel="nofollow">Window Washer
Gruß
Happy End
Plötzlich verfielen alle Angestellten mit Internetanschluss dem Jagdtrieb auf das putzige Tier. Da wurde während der Arbeitszeit geballert, was das Zeug hielt und als Beigabe landete so mancher Virus in Firmen-Netzwerken. Die logische Folge: In vielen Unternehmen stellte sich die Frage, ob privates Surfen und Mailen am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt ist oder nicht.
Ob das Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann der Arbeitgeber entscheiden. Er hat das Recht und die Möglichkeit, die private Nutzung komplett zu untersagen oder in einem zeitlich begrenzten Umfang zu erlauben. Auch Verbote, Websites beispielsweise mit rechtswidrigen oder erotischen Inhalten zu laden, sind erlaubt und müssen beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Regelungen über die Internet-Nutzung so konkret wie möglich formuliert werden. Eine Erlaubnis etwa außerhalb der Arbeitszeiten oder in den Pausen ist eindeutig und sorgt für klare Verhältnisse. Gibt es in einem Betrieb keine feste Regelung, duldet der Arbeitgeber das Surfen aber über einen längeren Zeitraum, so kommt dies laut dem nordrhein-westfälischen Arbeitsministerium einer Erlaubnis gleich.
Kontrolle erlaubt?: Was darf der Chef und was nicht?
Problematisch war bisher vor allem die Frage, inwiefern das Surf-Verhalten der Arbeitnehmer kontrolliert werden dürfe. Das Arbeitsrecht bejaht diese Frage grundsätzlich, denn Geräte, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und Arbeitszeit, die von ihm bezahlt wird, unterliegen auch seinem Weisungsrecht. Dagegen spricht jedoch das Datenschutzrecht.
Anfang des Jahres gab es in Braunschweig erstmals ein gerichtliches Verbot der Bespitzelung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz. Die Kontrolle der Internetnutzung mit Hilfe von Überwachungs-Software wie sie beispielsweise in den USA verwendet wird, ist danach in Deutschland gesetzeswidrig. Das Landgericht Braunschweig hat außerdem eine heimliche Überwachung der Arbeitnehmer verboten. So darf ein Arbeitgeber nicht kontrollieren, welche Websites ein Mitarbeiter aufruft. Ausnahmen von dieser Regelung gelten, wenn der Arbeitsvertrag eine ausschließlich geschäftliche Nutzung des Internetzuganges vorschreibt oder wenn der Betriebsrat verdeckten Kontrollen zugestimmt hat.
Auch die Inhalte von Mails sind laut Urteil des Landgerichts Braunschweig für den Chef tabu. Nur wenn die Angestellten vorab über die Überwachung der Computer informiert wurden, dürfen Mails auf ihren geschäftlichen Bezug überprüft werden, und der Chef darf, falls die private Mail-Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen wird, auch private Mails lesen. Außerdem ist es dem Unternehmen gestattet, unerwünschte Websites für die Mitarbeiter unzugänglich zu machen.
Haftung: Was passiert, wenn durch das Surfen Schaden entsteht?
Neben der Arbeitszeit, die beim privaten Surfen vergeudet wird, können auch in Sachen Haftung Probleme die aufgrund von privaten Surf-Ausflügen entstehen. Was passiert, wenn beim elektronischen Shopping die Firmenadresse angegeben und die Rechnung nicht beglichen wird? Muss dann der Arbeitgeber die Lieferung bezahlen? Wer haftet, wenn Mitarbeiter illegale Inhalte herunterladen und auf den Firmenserver kopieren? Und wer muss für den entstehenden Schaden aufkommen, falls via Internet ein Virus in das Firmennetzwerk gelangt und dort wichtige Daten zerstört? Da diese Fragen bisher nicht vom Gesetzgeber geklärt sind, sollte es für solche Fälle in jeder Firma klare Regelungen für solche Fälle geben, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz erlaubt ist.
Auf jeden Fall sollte gerade in Sachen Download von Bildern oder ähnlichem und beim Öffnen von Mail-Anhängen höchste Vorsicht geboten sein. Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie keine Dateien aus dem Internet auf den Firmenrechner herunterladen und Mail-Anhänge von Personen, die Sie nicht kennen, sofort löschen.
Kündigung?: Vorsicht bei Verboten
Es geistern immer wieder Geschichten durch die Teeküchen, dass Firmen ihre Mitarbeiter gleich dutzendweise entlassen haben, weil sie beim Surfen erwischt wurden. Solche "Massenentlassungen" sind bisher allerdings nur in den USA Realität geworden. In Deutschland sorgt das Arbeitsrecht dafür, dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht so einfach auszusprechen ist.
Eine Kündigung ist nur dann statthaft, wenn gegen eine klare Regelung des Arbeitgebers verstoßen wird. Voraussetzung ist also eine Betriebsvereinbarung oder ähnliches, in der festgelegt ist, dass das private Surfen und Mailen am Arbeitsplatz verboten ist. Wer also trotz eines strikten Verbotes beim privaten Web-Vergnügen erwischt wird, wird beim ersten Mal eine Abmahnung erhalten. Gelegenheit genug also, sich in Zukunft an das Verbot zu halten. Wiederholt sich der Verstoß allerdings, so kann eine Kündigung die Folge sein.
Tipps: So schützen Sie Ihre Privatsphäre
Lesen Sie Ihren Vertrag und fragen Sie Ihren Chef oder - falls vorhanden - den Betriebsrat, ob es eine Vereinbarung zur privaten Internetnutzung in Ihrer Firma gibt.
Wenn privates Surfen und Mailen an Ihrem Arbeitsplatz erlaubt ist, halten Sie sich an die dafür geltenden Regeln. Wenn die private Internetnutzung nur in den Pausen und außerhalb der Arbeitszeit erlaubt ist, heißt das, dass auch der noch so kurze Blick in die Börsenkurse während der Arbeitszeit verboten ist. Ist die private Internetnutzung verboten, halten Sie sich an diese Regelung.
Löschen Sie, auch wenn Sie sich an die geltenden Verbote halten, Ihre Spuren von Ihrem PC. Dabei hilft Ihnen Window Washer. Die Software entfernt alles auf dem Rechner, was Sie auf Ihren Surf-Ausflügen hinterlassen haben. Sie können genau einstellen, was das Tool automatisch oder mit Ihrer Unterstützung entfernen soll: Temporäre Dateien, Cookies oder den Browser-Verlauf. Für technisch weniger versierte Benutzer von Netscape und dem Internet Explorer sind Standard-Operationen vorgegeben, die Sie bei Bedarf aber nach Belieben ändern können.
Ist die Installation dieser Software in Ihrer Firma nicht erlaubt, löschen Sie den Cache Ihres Internet-Browsers von Hand. Sie finden ihn
Beim Internet Explorer unter Extras/Internetoptionen/Verlauf
Beim Netscape-Browser unter Bearbeiten/Einstellungen/History
Benutzen Sie für private Mails, wenn sie erlaubt sind, nicht Ihre Firmenadresse, sondern die Adresse bei einem Freemail-Anbieter. Verschlüsseln Sie Ihre Mails, so dass nur Sie und der Empfänger sie lesen können, wenn der Einsatz eines entsprechenden Programmes gestattet ist
Download: www.webroot.com/washer.htm target="_new" rel="nofollow">Window Washer
Gruß
Happy End