Anbei ein Kurzüberblick zu den Änderungen
1.1) Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
Einkommensteuer-Tarif | 2003 | 2004 | 2005 |
Grundfreibetrag | 7.235 EUR | 7.664 EUR | 7.664 EUR |
Untere Progressionszone | 7.236 bis 9.251 EUR | 7.665 bis 12.739 EUR | 7.665 bis 12.739 EUR |
Obere Progressionszone Grenzsteuersätze | 9.252 bis 55.007 EUR | 12.740 bis 52.151 EUR | 12.740 bis 52.151 EUR |
Proportionalzone Spitzensteuersatz | ab 55.008 EUR | ab 52.152 EUR | ab 52.152 EUR |
Durch die Steuerreform ergeben sich für alle Steuerpflichtigen finanzielle Entlastungen. Hier ergibt sich für Sie ein weiteres Verkaufsargument, mehr in Vorsorgemaßnahmen zu investieren.
In nachfolgenden Tabellen finden Sie die entsprechenden Entlastungsbeträge ohne Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen
Steuerentlastung zum 01.01.2004 nach Grundtabelle
Zu versteuerndes Jahreseinkommen | Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | Entlastung in 2004 | ||
in EUR | 2003 | 2004 | in EUR | in % |
10.000 | 611 | 417 | 194 | 31,8 |
20.000 | 3.413 | 3.062 | 351 | 10,3 |
30.000 | 6.771 | 6.287 | 484 | 7,2 |
40.000 | 10.717 | 10.072 | 645 | 6,0 |
50.000 | 15.234 | 14.419 | 816 | 5,4 |
60.000 | 20.282 | 19.154 | 1.129 | 5,6 |
70.000 | 25.402 | 23.901 | 1.501 | 5,9 |
80.000 | 30.523 | 28.649 | 1.875 | 6,1 |
90.000 | 35.644 | 33.396 | 2.248 | 6,3 |
100.000 | 40.747 | 38.144 | 2.604 | 6,4 |
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; letzter Zugriff: 13.01.04
Steuerentlastung zum 01.01.2004 nach Splittingtabelle
Zu versteuerndes Jahreseinkommen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Entlastung in 2004
in EUR
2003
2004
in EUR
in %
10.000
122
0
122
100,0
20.000
1.222
834
388
31,8
30.000
3.910
3.319
591
15,1
40.000
6.826
6.123
703
10,3
50.000
10.037
9.208
829
8,3
60.000
13.542
12.573
968
7,2
70.000
17.340
16.217
1.123
6,5
80.000
21.433
20.144
1.289
6,0
90.000
25.822
24.349
1.473
5,7
100.000
30.468
28.837
1.631
5,4
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de; letzter Zugriff: 13.01.04
1.2) Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen
Beiträge zu begünstigten Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nur noch zu 88% als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge
für Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Diese Neuregelung gilt gleichermaßen für Beiträge zur Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UPR).
Beiträge zu Todesfall-Risikoversicherungen und zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sind dagegen weiterhin zu 100% als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.
Die Änderung gilt für Beiträge, die nach 2003 gezahlt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es bei dieser Änderung nicht an.
1.3) Sparer-Freibetrag / Werbungskostenpauschbetrag
Sparer-Freibetrag
2003
2004
für Einzelpersonen
1.550 EUR
1.370 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
3.100 EUR
2.740 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen
2003
2004
für Einzelpersonen
51 EUR
51 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
102 EUR
102 EUR
Kapitalerträge, die vom KEST- Abzug freigestellt werden können
2003
2004
für Einzelpersonen
1.601 EUR
1.421 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
3.202 EUR
2.842 EUR
1.4) Weitere wesentliche Änderungen im EStG zur Finanzierung der Tarifabsenkung
2003
2004
Freibeträge für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
• 8.181 EUR (allgemein)
• 10.226 EUR (wenn Alter 50 J. und Dienstverhältnis 15 J.)
• 12.271 EUR (wenn Alter 55 J. und Dienstverhältnis 20 J.)
• 7.200 EUR (allgemein)
• 9.000 EUR (50 J./15 J.)
• 11.000 EUR (55 J./20 J.)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.044 EUR
920 EUR
Entfernungspauschale
• für die ersten vollen 10 km: 0,36 EUR/km
• für jeden weiteren km: 0,40 EUR/km
generell 0,30 EUR/km
Grenzbetrag
5.112 EUR
4.500 EUR
Freibetrag für Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (MA-Aktien u.ä.)
154 EUR
135 EUR
Þ Die degressive Abschreibung (AfA) für inländische Gebäude, die auf Grund eines nach 2003
gestellten Bauantrags hergestellt oder eines nach 2003 abgeschlossenen Vertrags angeschafft
werden, wird reduziert auf ...
•
jeweils 4% der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Fertigstellung und in den
folgenden 9 Jahren
•
jeweils 2,5% in den darauf folgenden 8 Jahren
•
jeweils 1,25% in den darauf folgenden 32 Jahren
Þ Die erhöhte AfA für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten
oder für Baudenkmale wird reduziert auf ...
•
jeweils bis zu 9% der begünstigten Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den
folgenden 7 Jahren
•
jeweils 7%in den darauf folgenden 4 Jahren
1.5) Sonstige Änderungen des EStG:
Alleinstehende können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR abziehen, wenn ...
•
sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft (im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG) in einer gemeinsamen Wohnung bilden
•
das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist
•
und beide melderechtlich in der gemeinsamen Wohnung ihren Hauptwohnsitz haben.
Der Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes, bei dessen Überschreiten Kinder über 18 Jahre im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht mehr als Kinder gelten
wird von 7.188 EUR auf 7.680 EUR erhöht.
Der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen in Form von Aufwendungen für den Unterhalt und ggf. eine Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person
wird von 7.188 EUR auf 7.680 EUR erhöht.
2) Änderungen des Eigenheim-Zulagengesetzes
Voraussetzungen:
Die Einkommensgrenze (bei Einzelveranlagung) für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage wird von 81.807 EUR des Gesamtbetrags der Einkünfte (für das Jahr der Beantragung und das Vorjahr) auf 70.000 EUR der Summe der positiven Einkünfte gesenkt.
Für Ehegatten, die im Erstjahr des Förderzeitraums die Vorraussetzung für die Zusammenverlangung erfüllen, beträgt die Einkommensgrenze künftig 140.000 EUR der Summe der positiven Einkünfte.
Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Vorraussetzungen für die Kinderzulage vorliegen, erhöht sich die Einkommensgrenze grundsätzlich um 30.000 EUR.
Förderbeträge
2003
2004
Fördergrundbetrag
5%, höchstens 2.556 EUR
1%, höchstens 1.250 EUR
Bemessungsgrundlage für
den Fördergrundbetrag
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen,
die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung vorgenommen werden.
Kinderzulage
767 EUR
800 EUR
Ausbauten und Erweiterungen einer inländischen Wohnung werden nicht mehr mit Eigenheimzulage gefördert, wenn mit der Herstellung nach 2004 begonnen wird oder die Anschaffung nach 2004 erfolgt.
Änderungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes
2003
2004
West
Ost
West
Ost
Arbeitnehmer-Sparzulage
(in Prozent der VL)
20%
25%
18%
22%
Höchstbetrag der VL
für Gewährung der Arbeitnehmersparzulage
408 EUR
400 EUR
Arbeitnehmersparzulage
(in Prozent der Bausparleistungen)
10%
9%
Bemessungsgrundlage
(Bausparverträge)
480 EUR
470 EUR
Wohnungsbauprämie in Prozent der Aufwendungen
10%
8,8%
4) Anpassung/Änderung des EStDV
Steuerpflichtige haben ab 2004 eine Einkommensteuererklärung abzugeben
wenn ihr „Gesamtbetrag der Einkünfte“ mehr als
• 7.664 EUR für Einzelpersonen und
• 15.329 EUR zusammenveranlagte Ehegatten
beträgt.
Zu versteuerndes Jahreseinkommen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Entlastung in 2004
in EUR
2003
2004
in EUR
in %
10.000
122
0
122
100,0
20.000
1.222
834
388
31,8
30.000
3.910
3.319
591
15,1
40.000
6.826
6.123
703
10,3
50.000
10.037
9.208
829
8,3
60.000
13.542
12.573
968
7,2
70.000
17.340
16.217
1.123
6,5
80.000
21.433
20.144
1.289
6,0
90.000
25.822
24.349
1.473
5,7
100.000
30.468
28.837
1.631
5,4
für Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Die Änderung gilt für Beiträge, die nach 2003 gezahlt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es bei dieser Änderung nicht an.
Sparer-Freibetrag
2003
2004
für Einzelpersonen
1.550 EUR
1.370 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
3.100 EUR
2.740 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen
2003
2004
für Einzelpersonen
51 EUR
51 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
102 EUR
102 EUR
Kapitalerträge, die vom KEST- Abzug freigestellt werden können
2003
2004
für Einzelpersonen
1.601 EUR
1.421 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten
3.202 EUR
2.842 EUR
2003
2004
Freibeträge für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
• 8.181 EUR (allgemein)
• 10.226 EUR (wenn Alter 50 J. und Dienstverhältnis 15 J.)
• 12.271 EUR (wenn Alter 55 J. und Dienstverhältnis 20 J.)
• 7.200 EUR (allgemein)
• 9.000 EUR (50 J./15 J.)
• 11.000 EUR (55 J./20 J.)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.044 EUR
920 EUR
Entfernungspauschale
• für die ersten vollen 10 km: 0,36 EUR/km
• für jeden weiteren km: 0,40 EUR/km
generell 0,30 EUR/km
Grenzbetrag
5.112 EUR
4.500 EUR
Freibetrag für Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (MA-Aktien u.ä.)
154 EUR
135 EUR
Þ Die degressive Abschreibung (AfA) für inländische Gebäude, die auf Grund eines nach 2003
gestellten Bauantrags hergestellt oder eines nach 2003 abgeschlossenen Vertrags angeschafft
werden, wird reduziert auf ...
•
jeweils 4% der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Fertigstellung und in den
folgenden 9 Jahren
•
jeweils 2,5% in den darauf folgenden 8 Jahren
•
jeweils 1,25% in den darauf folgenden 32 Jahren
oder für Baudenkmale wird reduziert auf ...
•
jeweils bis zu 9% der begünstigten Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den
folgenden 7 Jahren
•
jeweils 7%in den darauf folgenden 4 Jahren
Alleinstehende können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR abziehen, wenn ...
•
sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft (im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG) in einer gemeinsamen Wohnung bilden
•
das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist
•
und beide melderechtlich in der gemeinsamen Wohnung ihren Hauptwohnsitz haben.
Der Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes, bei dessen Überschreiten Kinder über 18 Jahre im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht mehr als Kinder gelten
wird von 7.188 EUR auf 7.680 EUR erhöht.
wird von 7.188 EUR auf 7.680 EUR erhöht.
Voraussetzungen:
Die Einkommensgrenze (bei Einzelveranlagung) für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage wird von 81.807 EUR des Gesamtbetrags der Einkünfte (für das Jahr der Beantragung und das Vorjahr) auf 70.000 EUR der Summe der positiven Einkünfte gesenkt.
Für Ehegatten, die im Erstjahr des Förderzeitraums die Vorraussetzung für die Zusammenverlangung erfüllen, beträgt die Einkommensgrenze künftig 140.000 EUR der Summe der positiven Einkünfte.
Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Vorraussetzungen für die Kinderzulage vorliegen, erhöht sich die Einkommensgrenze grundsätzlich um 30.000 EUR.
Förderbeträge
2003
2004
Fördergrundbetrag
5%, höchstens 2.556 EUR
1%, höchstens 1.250 EUR
Bemessungsgrundlage für
den Fördergrundbetrag
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen,
die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung vorgenommen werden.
Kinderzulage
767 EUR
800 EUR
Ausbauten und Erweiterungen einer inländischen Wohnung werden nicht mehr mit Eigenheimzulage gefördert, wenn mit der Herstellung nach 2004 begonnen wird oder die Anschaffung nach 2004 erfolgt.
2003
2004
West
Ost
West
Ost
Arbeitnehmer-Sparzulage
(in Prozent der VL)
20%
25%
18%
22%
Höchstbetrag der VL
für Gewährung der Arbeitnehmersparzulage
408 EUR
400 EUR
Arbeitnehmersparzulage
(in Prozent der Bausparleistungen)
10%
9%
Bemessungsgrundlage
(Bausparverträge)
480 EUR
470 EUR
Wohnungsbauprämie in Prozent der Aufwendungen
10%
8,8%
wenn ihr „Gesamtbetrag der Einkünfte“ mehr als
• 7.664 EUR für Einzelpersonen und
• 15.329 EUR zusammenveranlagte Ehegatten
beträgt.
Freundlichst
Twinson_99