HANDELSBLATT, Sonntag, 25. März 2007, 08:50 Uhr | |||
InsolvenzrechtsbrancheSanierer rufen nach HilfeVon Maximilian SteinbeisDie Insolvenzrechtsbranche schlägt Alarm: Die deutsche Insolvenzordnung müsse grundlegend überarbeitet werden, um dem wachsenden Konkurrenzdruck des britischen Rechts gewachsen zu sein. Sanierungsbedürftige Unternehmen folgen zunehmend dem Rat großer Rechtsanwaltskanzleien und verlegen ihren Sitz nach Großbritannien.
BERLIN. „Immer mehr Unternehmen in der Krise verlegen ihren Standort nach England“, sagte Horst Piepenburg, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Insolvenz im Deutschen Anwaltverein (DAV), am Donnerstag anlässlich des 4. Deutschen Insolvenzrechtstags in Berlin. Die deutsche Insolvenzordnung müsse grundlegend überarbeitet werden, um dem wachsenden Konkurrenzdruck des britischen Rechts gewachsen zu sein. Sanierungsbedürftige Unternehmen folgen zunehmend dem Rat großer Rechtsanwaltskanzleien und verlegen ihren Sitz nach Großbritannien. Die traditionsreiche Deutsche Nickel AG hatte den 2005 den Anfang gemacht: Als „DNick Holding PLC“ mit Sitz in London hatte das ins Strudeln geratene Metallunternehmen ein Sanierungsverfahren nach britischem Recht durchlaufen, und zwar mit Erfolg. Gegenwärtig sorgt der Fall des krisengeschüttelten Automobilzulieferers Schefenacker AG für Aufregung, der mit entsprechender Absicht neuerdings in Portchester/Hampshire firmiert. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) kündigte an, das deutsche und britische Insolvenzrecht rechtsvergleichend überprüfen zu lassen. Wenn es Änderungsbedarf gebe, dann werde sie die Insolvenzordnung überarbeiten. In den Augen von Experten gilt das britische Sanierungsrecht als flexibler und berechenbarer als das deutsche. Problematisch am deutschen Insolvenzrecht sei vor allem, dass die Gläubiger nicht hinreichend eingebunden seien, sagte Piepenburg. Schon im Vorverfahren müssten die Gläubiger einbezogen sein. Das gelte vor allem für die Auswahl des Insolvenzverwalters. Der wird in Deutschland durch den Insolvenzrichter bestimmt, und zwar nach bislang weitgehend unklaren Kriterien. Insbesondere müsse den Gläubigern mehr Einfluss auf die Verwalterbestellung eingeräumt werden. In der Praxis seien die Insolvenzrichter meist unwillig, sich bei der Bestellung von den Unternehmen oder Gläubigern hineinreden zu lassen. Die Qualität der Insolvenzverwaltung in Deutschland ist ohnehin ins Gerede gekommen. Die langjährige Sitte, dass jeder Insolvenzrichter nach dem Prinzip des „closed shop“ seine bevorzugten Insolvenzverwalter nach eigenem Gusto benennt, ist 2004 vom Bundesverfassungsgericht beendet worden. Seither sind die Klagen eher angeschwollen: Die Zahl der Insolvenzverwalter ist explodiert, die Kriterien für ihre Benennung aber immer noch völlig unklar. Eine Kommission, in der die Insolvenzverwalter-, Justiz- und Gläubigerverbände vertreten sind, erarbeiten gerade Richtlinien, die die Benennung transparenter und kontrollierbarer machen soll. Im April soll das Ergebnis vorliegen. Piepenburg forderte ferner, dem Insolvenzverwalter auch den Zugriff auf die Gesellschaftsanteile zu ermöglichen. In der Praxis ergebe sich häufig der Fall, dass die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten, um die Sanierung des Schuldners zu fördern. Wenn sich dessen Aktienkurs daraufhin erhole, führe dies beim Verkauf dazu, dass die Aktionäre „die Hand aufhalten“, klagte Piepenburg. „Das ist für die Gläubiger unerträglich.“ <!-- ISI_LISTEN_STOP --> |