Neuer Markt: Verbannte Firma erringt vor Berufungsverfahren Mini-Sieg
Von Ina Bauer, Frankfurt
Am Dienstag wird das Oberlandesgericht Frankfurt über die Rechtmäßigkeit der Ausschlussregeln (Delisting) am Neuen Markt entscheiden. Von einem anderen Gericht hat die Deutsche Börse bereits einen Rüffel bekommen.
Wie die Börsenzeitung berichtet, hat das Landgericht Berlin auf Antrag eines Unternehmens per Beschluss vom 28. März der Börse untersagt, die Beendigung der Zulassung der Aktien dieses Unternehmens zum Neuen Markt bekannt zu machen, solange die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem anhängigen Berufungsverfahren noch aussteht. In der von der Börsenzeitung zitierten Begründung heißt es, die Deutsche Börse sei auf Grund privatvertraglicher Beziehungen und der daraus resultierenden Treuepflicht verpflichtet, die verhältnismäßig kurze Zeit bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und nicht durch eine vorherige Veröffentlichung der Absicht, die Zulassung des Unternehmens am Neuen Markt zu beenden, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Am 27. März hatte die Börse erstmals wegen des geringen Marktwerts das bevorstehende Delisting von sechs Unternehmen (Infogenie, E.multi, Fortunecity, GFN, NSE Software und Letsbuyit.com) bekannt gegeben. Für vier von ihnen - NSE, GFN, E.multi und Infogenie - ist für Dienstag ein Berufungsverfahren anberaumt. Erstmals soll dabei über die Sache entschieden werden und nicht über Fristverlängerungen für einzelne Firmen, wie bisher geschehen.
Die Börse hatte Anfang Oktober vergangenen Jahres Ausschlussregeln für Billigaktien eingeführt. Danach werden Unternehmen aus dem Wachstumssegment ausgeschlossen, wenn deren Kurs und Börsenwert über eine bestimmte Anzahl von Tagen unter ein Euro und unter 20 Mio. Euro liegt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein weiterer Delisting-Grund.
Aufschub der Fristen
Die Einführung der Regeln hat einen Rechtsstreit ausgelöst. Einige Firmen haben Fristaufschübe von sechs bis zwölf Monaten erwirkt. Bei anderen wie MME und Prout stellte sich heraus, dass sie von diesen Ausschlussregeln grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Grund: In den privatrechtlichen Verträgen zwischen der Börse und den Unternehmen scheint unterschiedlich festgesetzt zu sein, ob nachträgliche Änderungen im Regelwerk des Neuen Marktes akzeptiert werden müssen.
Entscheidet das Oberlandesgericht am Dienstag zu Gunsten der Börse, bleibt den Unternehmen noch das Hauptsacheverfahren oder das Schiedsgericht (Primary Markets Arbitration Panel). Dieses Gremium hatte im Falle des Ausschlusses des insolventen Unternehmens Micrologica das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Derzeit hat die Börse den Termin für den Ausschluss der sechs Billigaktien auf den 27. April festgesetzt.
© 2002 Financial Times Deutschland
Von Ina Bauer, Frankfurt
Am Dienstag wird das Oberlandesgericht Frankfurt über die Rechtmäßigkeit der Ausschlussregeln (Delisting) am Neuen Markt entscheiden. Von einem anderen Gericht hat die Deutsche Börse bereits einen Rüffel bekommen.
Wie die Börsenzeitung berichtet, hat das Landgericht Berlin auf Antrag eines Unternehmens per Beschluss vom 28. März der Börse untersagt, die Beendigung der Zulassung der Aktien dieses Unternehmens zum Neuen Markt bekannt zu machen, solange die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem anhängigen Berufungsverfahren noch aussteht. In der von der Börsenzeitung zitierten Begründung heißt es, die Deutsche Börse sei auf Grund privatvertraglicher Beziehungen und der daraus resultierenden Treuepflicht verpflichtet, die verhältnismäßig kurze Zeit bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und nicht durch eine vorherige Veröffentlichung der Absicht, die Zulassung des Unternehmens am Neuen Markt zu beenden, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Am 27. März hatte die Börse erstmals wegen des geringen Marktwerts das bevorstehende Delisting von sechs Unternehmen (Infogenie, E.multi, Fortunecity, GFN, NSE Software und Letsbuyit.com) bekannt gegeben. Für vier von ihnen - NSE, GFN, E.multi und Infogenie - ist für Dienstag ein Berufungsverfahren anberaumt. Erstmals soll dabei über die Sache entschieden werden und nicht über Fristverlängerungen für einzelne Firmen, wie bisher geschehen.
Die Börse hatte Anfang Oktober vergangenen Jahres Ausschlussregeln für Billigaktien eingeführt. Danach werden Unternehmen aus dem Wachstumssegment ausgeschlossen, wenn deren Kurs und Börsenwert über eine bestimmte Anzahl von Tagen unter ein Euro und unter 20 Mio. Euro liegt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein weiterer Delisting-Grund.
Aufschub der Fristen
Die Einführung der Regeln hat einen Rechtsstreit ausgelöst. Einige Firmen haben Fristaufschübe von sechs bis zwölf Monaten erwirkt. Bei anderen wie MME und Prout stellte sich heraus, dass sie von diesen Ausschlussregeln grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Grund: In den privatrechtlichen Verträgen zwischen der Börse und den Unternehmen scheint unterschiedlich festgesetzt zu sein, ob nachträgliche Änderungen im Regelwerk des Neuen Marktes akzeptiert werden müssen.
Entscheidet das Oberlandesgericht am Dienstag zu Gunsten der Börse, bleibt den Unternehmen noch das Hauptsacheverfahren oder das Schiedsgericht (Primary Markets Arbitration Panel). Dieses Gremium hatte im Falle des Ausschlusses des insolventen Unternehmens Micrologica das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Derzeit hat die Börse den Termin für den Ausschluss der sechs Billigaktien auf den 27. April festgesetzt.
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