Alles Gute kommt nicht immer von oben. Diese Erfahrung machte ein Hamburger Mieter. Weil das Dach seiner Mietwohnung undicht war, drang Regenwasser ins Innere des Hauses und ruinierte mehrere Möbel. Dafür verlangte er von seinem Vermieter rund 13.000 Euro Schadenersatz. Doch der lehnte die Zahlung ab und hielt ihm den Mietvertrag vor die Nase: Darin war festgelegt, dass der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur dann aufkommen muss, wenn er sie absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da er für den Schaden nichts könne, müsse er auch nicht zahlen.
Damit war der Mieter nicht einverstanden und klagte. Der Bundesgerichtshof stärkte ihm in einem am Montag veröffentlichten Urteil den Rücken. Die Richter stellten klar, dass Vermieter ihre Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einen Mangel des Miethauses zurückgehen, nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Absicht beschränken dürfen (VIII ARZ 1/01). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verstoße gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Argumentation der Richter: Der Mieter könne sich gegen solche Schäden normalerweise nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen schützen. Außerdem zahle eine Hausratversicherung nicht bei Schäden, die vom schlechten Zustand des Hauses herrühren. Dem Mieter werde durch den Haftungsausschluss ein Risiko aufgebürdet, das er selbst gar nicht vermeiden könne. Die Klausel sei deshalb unwirksam.
"Mit diesem Urteil war zu rechnen," sagt der Kölner Rechtsanwalt und Mietrechtsexperte Klaus Lützenkirchen. "Es kann nicht angehen, dass der Mieter für Schäden aufkommen muss, die er nicht verhindern kann."
Noch teurer - so der Jurist - könne für Vermieter aber die so genannte Garantiehaftung werden, die im Mietrecht gilt. Danach muss der Vermieter für alle Mängel der Mietwohnung gerade stehen, die beim Vertragschluss vorhanden waren. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm bekannt waren oder nicht. Der Mieter muss lediglich nachweisen, dass es die Unzulänglichkeiten schon bei seinem Einzug gab. Klaus Lützenkirchen: "Es ist zulässig, diese Haftung auszuschließen. Vermieter sollten darum unbedingt entsprechende Klauseln in ihre Vertragsformulare aufnehmen."
Damit war der Mieter nicht einverstanden und klagte. Der Bundesgerichtshof stärkte ihm in einem am Montag veröffentlichten Urteil den Rücken. Die Richter stellten klar, dass Vermieter ihre Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einen Mangel des Miethauses zurückgehen, nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Absicht beschränken dürfen (VIII ARZ 1/01). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verstoße gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Argumentation der Richter: Der Mieter könne sich gegen solche Schäden normalerweise nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen schützen. Außerdem zahle eine Hausratversicherung nicht bei Schäden, die vom schlechten Zustand des Hauses herrühren. Dem Mieter werde durch den Haftungsausschluss ein Risiko aufgebürdet, das er selbst gar nicht vermeiden könne. Die Klausel sei deshalb unwirksam.
"Mit diesem Urteil war zu rechnen," sagt der Kölner Rechtsanwalt und Mietrechtsexperte Klaus Lützenkirchen. "Es kann nicht angehen, dass der Mieter für Schäden aufkommen muss, die er nicht verhindern kann."
Noch teurer - so der Jurist - könne für Vermieter aber die so genannte Garantiehaftung werden, die im Mietrecht gilt. Danach muss der Vermieter für alle Mängel der Mietwohnung gerade stehen, die beim Vertragschluss vorhanden waren. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm bekannt waren oder nicht. Der Mieter muss lediglich nachweisen, dass es die Unzulänglichkeiten schon bei seinem Einzug gab. Klaus Lützenkirchen: "Es ist zulässig, diese Haftung auszuschließen. Vermieter sollten darum unbedingt entsprechende Klauseln in ihre Vertragsformulare aufnehmen."