Rechtsprechung des Amtsgerichts Erlangen in Strafsachen
Zur Strafbarkeit des Zurschaustellens
pornographischer Aufnahmen im Internet -
Das Verbot des § 184 StGB, pornographische Darstellungen
Minderjährigen zugänglich zu machen, gilt auch für Internet-Anbieter
Wegen Verbreitens pornographischer Aufnahmen im Internet erließ das Amtsgericht Erlangen gegen einen 38 Jahre alten Erlanger einen Strafbefehl über 3.000 DM. Das Gericht warf dem Mann vor, daß die auf seiner Homepage präsentierten Aufnahmen ohne weiteres auch für Kinder und Jugendliche zugänglich waren. Der Beschuldigte habe keine wirksamen Vorkehrungen getroffen, um dies zu verhindern. Damit habe den Abruf der Dateien durch Minderjährige zumindest in Kauf genommen.
Das Amtsgericht Erlangen folgte mit seinem Schuldspruch einem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hat sich inzwischen mit dem Strafbefehl abgefunden. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Den Ermittlungen zufolge hatte der Erlanger auf seiner Homepage Bilder präsentiert, die in Großaufnahme und sexuell aufreizender Machart Erwachsene bei der Ausübung diverser sexueller Handlungen zeigten.
Zwar mußte jeder Betrachter vor Aufruf der Dateien versichern, daß er über 18 Jahre alt sei. Vermutlich wollte sich der Beschuldigte damit formal gegen den Vorwurf absichern, er mache die pornographischen Aufnahmen auch Personen unter 18 Jahren zugänglich. Eine Zurschaustellung pornographischer Bilder vor Minderjährigen wäre nämlich nach § 184 StGB strafbar.
Die vom Beschuldigten (nur zum Schein?) aufgestellte Hürde war jedoch nicht hoch genug. Nach Auffassung des Amtsgerichts Erlangen reichte sie bei weitem nicht aus, um einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten. Jeder Internet-Surfer, der auf das Angebot des Beschuldigten stieß und die Bilder ansehen wollte, konnte sie ohne echtes Hindernis abrufen, auch Kinder und Jugendliche.
Zugunsten des Beschuldigten ging das Amtsgericht davon aus, daß er mit seinen Bildern keine kommerziellen Absichten verfolgte. Andernfalls wäre die Strafe deutlich höher ausgefallen.
Noch weit schärfer wäre sein Vergehen geahndet worden, wenn es sich bei den Aufnahmen um kinderpornographische Darstellungen gehandelt hätte. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten jedoch ausschließlich erwachsene Akteure.
(Beschluß des Amtsgerichts Erlangen, Az. 4 Cs 651 Js 33343/98)
Zur Strafbarkeit des Zurschaustellens
pornographischer Aufnahmen im Internet -
Das Verbot des § 184 StGB, pornographische Darstellungen
Minderjährigen zugänglich zu machen, gilt auch für Internet-Anbieter
Wegen Verbreitens pornographischer Aufnahmen im Internet erließ das Amtsgericht Erlangen gegen einen 38 Jahre alten Erlanger einen Strafbefehl über 3.000 DM. Das Gericht warf dem Mann vor, daß die auf seiner Homepage präsentierten Aufnahmen ohne weiteres auch für Kinder und Jugendliche zugänglich waren. Der Beschuldigte habe keine wirksamen Vorkehrungen getroffen, um dies zu verhindern. Damit habe den Abruf der Dateien durch Minderjährige zumindest in Kauf genommen.
Das Amtsgericht Erlangen folgte mit seinem Schuldspruch einem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hat sich inzwischen mit dem Strafbefehl abgefunden. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Den Ermittlungen zufolge hatte der Erlanger auf seiner Homepage Bilder präsentiert, die in Großaufnahme und sexuell aufreizender Machart Erwachsene bei der Ausübung diverser sexueller Handlungen zeigten.
Zwar mußte jeder Betrachter vor Aufruf der Dateien versichern, daß er über 18 Jahre alt sei. Vermutlich wollte sich der Beschuldigte damit formal gegen den Vorwurf absichern, er mache die pornographischen Aufnahmen auch Personen unter 18 Jahren zugänglich. Eine Zurschaustellung pornographischer Bilder vor Minderjährigen wäre nämlich nach § 184 StGB strafbar.
Die vom Beschuldigten (nur zum Schein?) aufgestellte Hürde war jedoch nicht hoch genug. Nach Auffassung des Amtsgerichts Erlangen reichte sie bei weitem nicht aus, um einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten. Jeder Internet-Surfer, der auf das Angebot des Beschuldigten stieß und die Bilder ansehen wollte, konnte sie ohne echtes Hindernis abrufen, auch Kinder und Jugendliche.
Zugunsten des Beschuldigten ging das Amtsgericht davon aus, daß er mit seinen Bildern keine kommerziellen Absichten verfolgte. Andernfalls wäre die Strafe deutlich höher ausgefallen.
Noch weit schärfer wäre sein Vergehen geahndet worden, wenn es sich bei den Aufnahmen um kinderpornographische Darstellungen gehandelt hätte. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten jedoch ausschließlich erwachsene Akteure.
(Beschluß des Amtsgerichts Erlangen, Az. 4 Cs 651 Js 33343/98)