Wie Instock recherchiert hat, wird es am Freitag um 12:30 Uhr vor dem Landgericht Hamburg eine mündliche Verhandlung geben mit der Letsbuyit.com GmbH, dem deutschen Arm der niederländischen Letsbuyit.com NV. Letsbuyit.com NV strebt derzeit an den Neuen Markt und hat die Zeichnungsfrist heute bereits zum dritten Mal verlängert, und zwar bis zum 19. Juli.
Bei der Verhandlung könnte es sich unseren Recherchen zufolge um eine Auseinandersetzung handeln, auf die Letsbuyit.com bereits im Verkaufsprospekt hingewiesen hat. Dort steht wörtlich:
"Am 29. Mai 2000 erhielt die deutsche Tochtergesellschaft eine Abmahnung von dem Inhaber einer E-Commerce Gesellschaft, in der behauptet wird, dass das Preismodell für CoShopping gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Rabattgesetz verstößt, und dazu aufgefordert wird, das Preismodell für CoShopping aufzugeben. Am 28. Juni 2000 hat dieser Wettbewerber der Gesellschaft eine einstweilige Verfügung vor dem Landgereicht Hamburg erlangt, welche sich gegen die Verwendung des Stufen-Preismodells der Gesellschaft in Deutschland richtet. Nach Zustellung an die Gesellschaft ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. In diesem Fall ist es notwendig, den Online-Dienst der Gesellschaft in Deutschland aufzugeben, zu ändern oder einzuschränken."
Bei der Verhandlung könnte es sich unseren Recherchen zufolge um eine Auseinandersetzung handeln, auf die Letsbuyit.com bereits im Verkaufsprospekt hingewiesen hat. Dort steht wörtlich:
"Am 29. Mai 2000 erhielt die deutsche Tochtergesellschaft eine Abmahnung von dem Inhaber einer E-Commerce Gesellschaft, in der behauptet wird, dass das Preismodell für CoShopping gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Rabattgesetz verstößt, und dazu aufgefordert wird, das Preismodell für CoShopping aufzugeben. Am 28. Juni 2000 hat dieser Wettbewerber der Gesellschaft eine einstweilige Verfügung vor dem Landgereicht Hamburg erlangt, welche sich gegen die Verwendung des Stufen-Preismodells der Gesellschaft in Deutschland richtet. Nach Zustellung an die Gesellschaft ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. In diesem Fall ist es notwendig, den Online-Dienst der Gesellschaft in Deutschland aufzugeben, zu ändern oder einzuschränken."