Leasing an US-Investoren

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Nassie:

Leasing an US-Investoren

 
24.04.03 21:50
Leasing an US-Investoren: Nicht nur für starke Nerven

Die Risken von Leasingmodellen mit amerikanischer Beteiligung sind beherrschbar - aber für viele dennoch unbehaglich.


Leasing-Konstruktionen mit US-Investoren: Amerikas Griff nach unserer Infrastruktur? Verantwortungsloses Verschachern öffentlichen Eigentums? Oder doch eine günstige Gelegenheit, die leeren Kassen von Bund, Ländern, öffentlichen Infrastrukturgesellschaften und Gemeinden zu füllen, die sich nur ausgewiesene Dummköpfe entgehen lassen?

In Deutschland und Österreich haben sich viele Entscheidungsträger der zweiten Meinung angeschlossen - Kraftwerke, Stromleitungen, Schienenwege, U-Bahnzüge - und nun auch ein Teil des Wiener Kanalnetzes - werden an US-Firmen verleast und wieder zurückgemietet. Die Faszination dabei: ein satter Sofortgewinn, der aus US-Steuervorteilen resultiert.


Doch der Widerstand gegen diese Transaktionen wird immer stärker. Für das Land Vorarlberg etwa hat sie Landeshauptmann Herbert Sausgruber "nach Abwägung der langfristigen Restrisiken und der Überlegung der Eigenständigkeit des Landes" kategorisch abgelehnt. Tatsächlich sind Risken vorhanden, aber geringer als zumeist angenommen.


Bei diesen Geschäften, die den einst auch in Österreich möglichen Verlustbeteiligungen entsprechen, sind die Hauptakteure ein US-Investor, der Geld langfristig sicher investieren will, und ein (nicht notwendigerweise amerikanischer) Eigentümer, der über ein langjährig haltbares Wirtschaftsgut verfügt und der selbst eine hohe Bonität aufweist, im Idealfall eine öffentliche Körperschaft ist oder über eine Staatshaftung verfügt. Der Investor erwirbt nicht Eigentum, sondern in der Regel ein Fruchtgenussrecht (also das Recht auf die Erträge) auf möglichst lange Zeit. Der Vertragspartner - etwa die Gemeinde Wien - mietet dieses Recht zu einem fixen Preis sofort zurück und hat eine Option, das Fruchtgenussrecht, meist etwa nach einem Drittel der Laufzeit, komplett zurückzukaufen.


Der Investor zahlt nach Vertragsabschluss den gesamten Kaufpreis. Der Partner gibt dieses Geld - abzüglich seines mit dem Investor vereinbarten "Körberlgeldes" - an Banken weiter, diese legen es in Wertpapiere an. Der Investor bekommt Geld von diesen Banken großteils erst viel später, meist gegen den Rückkaufs-Zeitpunkt hin, zu sehen. Er hat also zunächst nur Verluste aus seinem Investment - die im helfen, Steuern zu sparen. Wenn er dann die später eintrudelnden Einnahmen versteuert, hat er einen erklecklichen Zinsvorteil lukriert. Diesen hat er sich schon vorweg - siehe oben - mit seinem Vertragspartner geteilt. Die Risken sind für den Veräußerer dabei eng begrenzt:


[*] Sollten die USA ihr Steuerrecht, das den Zinsgewinn möglich macht, ändern, trifft das den Veräußerer nicht mehr. Er hat ja zu Beginn der Vertragszeit bereits seinen Teil dieses Gewinnes erhalten.


[*] Der US-Partner ist nicht der eigentliche Investor, sondern ein von diesem nur für das eine Geschäft eingerichteter Trust, der im Fall eines Konkurses des Investors für die Gläubiger tabu ist. Der Trust kann zwar in Konkurs gehen, aber nur, wenn die Zahlungen seitens des Veräußerers ausbleiben.


[*] Das größte Risiko des Veräußerers ist, dass er dem US-Trust für die Rückzahlungen haftet. Daher hinterlegt er das Geld, aus dem die Zahlungen geleistet werden müssen, nur bei Banken bester Bonität, die es in Wertpapiere mit höchster Sicherheit anlegen.


[*] Der Veräußerer behält die wirtschaftliche Führung des verleasten Gutes. Er darf es nur nicht als Ganzes stilllegen, verkommen lassen oder durch anderweitige Nutzung die Ertragskraft dauerhaft herabsetzen. Verschlechtert sich die Bonität des Veräußerers (wenn etwa eine Infrastrukturgesellschaft verkauft wird und dann nicht mehr über Staatsgarantien verfügt), werden in der Regel jedoch zusätzliche Sicherheiten fällig.


[*] Der US-Investor hat kein vertragliches Recht (und auch der Natur der Sache nach keinerlei Interesse), in irgendeiner Weise auf die Anlage Einfluss zu nehmen (etwa das Kanalnetz als Filmkulisse zu nutzen). Gegen Vorankündigung muss ihm freilich eine Prüfung der ordnungsgemäßen Instandhaltung ermöglicht werden.


Was bleibt, sind Bedenken über die oft drei Dekaden umfassende Einschränkung der Souveränität des Veräußerers. Wer ein Atomkraftwerk verleast, darf es während der Vertragsdauer nicht einfach zusperren. Bei einem Kanalsystem ist es jedoch nicht zu erwarten, dass es in den nächsten 30 Jahren vom Gesetzgeber verboten, politisch untragbar oder aus anderen Gründen obsolet wird. Außerdem sind für solche Eventualitäten im Vertrag zwar meist genaue Richtlinien zu finden, aber nur für den, der sich in mehrhundertseitigen englischen Texten zurechtzufinden versteht. Gestritten wird dann vor einem US-Gericht. Und das ist eben nicht jedem Gemeinderat geheuer.



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