GE Medical Systems, Österreich
Öffentliches Übernahmeangebot
der GE Lighting / Plastic Austria GmbH, Wiener Neustadt,
für den Geschäftsbereich GE Medical Systems
der General Electric Company
an die außenstehenden Aktionäre
der Kretztechnik AG,
Zipf, Österreich
- Wertpapier-Kenn-Nummer 925 955 -
Die GE Lighting / Plastic Austria GmbH, Wiener Neustadt, Österreich (“GE Austria”), eine österreichische Tochtergesellschaft handelnd für den Geschäftsbereich GE Medical Systems der General Electric Company, New York (“GE”), bietet den Aktionären der Kretztechnik AG an, alle von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Kretztechnik AG (jeweils eine ”Kretztechnik-Aktie”) zu erwerben, und zwar
zu einem Kaufpreis von € 17,00 je Kretztechnik-Aktie
(“Angebotspreis”)
in der Zeit vom 24. Juli 2001, 8.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main,
bis zum 7. September 2001, 16.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main
(”Übernahmeangebot”).
I.§Informationen über die GE Austria und den Geschäftsbereich GE Medical Systems
Die GE Austria ist eine hundertprozentige Tochter der GE. Die GE Austria ist satzungsgemäß eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen vornehmlich in dem Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Beleuchtungs-, Heizungs- und Energieübertragungsprodukten und Einrichtungen. Die GE Austria wird die Aktien der Kretztechnik AG als Holdinggesellschaft für den Geschäftsbereich der GE Medical Systems erwerben und halten, wobei die geschäftlichen Aktivitäten der Kretztechnik AG in den Geschäftsbereich der GE Medical Systems integriert werden.
Der Geschäftsbereich GE Medical Systems ist mit über US$ 8 Milliarden Jahresumsatz und 30.000 Mitarbeitern einer der bedeutendsten Geschäftsbereiche der GE-Gruppe und weltweit führend im Bereich der medizinischen Informationstechnologie. Die angebotenen Produkte umfassen Netzwerk- und Produktivitätswerkzeuge, Gesundheitspflege-Informationssysteme, Patientenbeobachtungssysteme sowie Geräte für konventionelles und digitales Röntgen, Computertomographie (CT), Kernspinresonanz (MR), Positronenemissionstomographie (PET) und Nuklearmedizin.
Weitere allgemeine Informationen über den Geschäftsbereich GE Medical Systems finden sich auf der Internetseite des Geschäftsbereichs GE Medical Systems unter gemedicalsystems.com.
II.§Hintergrund des Übernahmeangebotes
Am 16. Juli 2001 schloss die GE Austria einen Anteilskaufvertrag mit der Medison Co., Ltd. (“Anteilskaufvertrag”) über den Erwerb von 8.178.632 Aktien der Kretztechnik AG zum Preis von € 12,00 je Aktie (”Mehrheitserwerb”). Dieser Erwerb macht 65,429% des Grundkapitals der Kretztechnik AG aus. Nach den Bestimmungen des Anteilskaufvertrages ist die Wirksamkeit des Mehrheitserwerbs abhängig vom Eintritt mehrerer aufschiebender Bedingungen, unter anderem (i) der Genehmigung des Mehrheitserwerbs durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, (ii) des Erwerbes von mehr als 3.125.000 Kretztechnik-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebotes (die 25% des ausgegebenen Grundkapitals der Kretztechnik AG entsprechen), so dass die GE Austria zusammen mit den durch den Mehrheitserwerb zu erwerbenden Aktien insgesamt mindestens 90% des Grundkapitals der Kretztechnik AG erwirbt, (iii) dem Ausbleiben wesentlicher nachteiliger Veränderungen der finanziellen Lage oder der Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der Kretztechnik AG bis zu dem im Anteilskaufvertrag vereinbarten Wirksamkeitstag, und (iv) der Richtigkeit der Zusicherungen und Garantien der Medison Co. Ltd. an dem im Anteilskaufvertrag vereinbarten Wirksamkeitstag (siehe unten Abschnitt IV).
Nach Durchführung des Mehrheitserwerbs und des Übernahmeangebotes soll die Kretztechnik AG eine hundertprozentige Tochter der GE Austria und vollständig in den Geschäftsbereich GE Medical Systems integriert werden. Die Integration soll weitere aktienrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich eines vollständigen Erwerbs des Aktienkapitals der Kretztechnik AG beinhalten, wie auch die Beendigung der Börsennotierung der Kretztechnik-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse. Außenstehende Kretztechnik-Aktionäre, die sich gegen die Annahme des Übernahmeangebotes entscheiden, können im Rahmen dieser Umstrukturierung in Übereinstimmung mit österreichischem Gesellschaftsrecht zur Übertragung ihrer Kretztechnik-Aktien an die GE Austria verpflichtet werden. Die finanzielle Gegenleistung dieser Übertragung der verbleibenden Kretztechnik-Aktien an die GE Austria wird nach eigenständigen Vorschriften des österreichischen Rechts bemessen, die sich von den für das Übernahmeangebot geltenden Regeln unterscheiden. Diese Gegenleistung kann daher vom Angebotspreis für die verbleibenden außenstehenden Kretztechnik-Aktionäre in nachteiliger Weise abweichen.
Vor diesem Hintergrund bietet die GE Austria mit dem Übernahmeangebot allen außenstehenden Kretztechnik-Aktionären die Möglichkeit, ihre Aktien zu dem oben angegebenen Kaufpreis von € 17,00 abzugeben. Dieser angebotene Kaufpreis ist angesichts der Kursentwicklung der Kretztechnik-Aktie sehr attraktiv (siehe unten Abschnitt III).
III.§Informationen zur Bestimmung des Angebotspreises
Der Angebotspreis der GE Austria in Höhe von € 17,00 für jede Kretztechnik-Aktie liegt mehr als 40% über dem Preis von €12,00 je Aktie, den die GE Austria gemäß dem Anteilskaufvertrag für den Mehrheitserwerb zu zahlen hat. Der den außenstehenden Kretztechnik-Aktionären angebotene Preis von € 17,00 je Kretztechnik-Aktie übersteigt auch den Schlusskurs der Kretztechnik-Aktie am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) am Tag der Bekanntgabe des Mehrheitserwerbs am 16. Juli 2001 um € 0,30 und damit um 1,8%. Bezogen auf den Schlusskurs der Kretztechnik-Aktie am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) vier Wochen vor Bekanntgabe des Mehrheitserwerbs (18. Juni 2001) beträgt die Prämie € 3,40 und damit 25%. Der Angebotspreis entspricht ferner dem höchsten Schlusskurs der Kretztechnik-Aktie am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) in den letzten drei Monaten vor Abschluss des Anteilskaufvertrages.
Der Angebotspreis liegt darüber hinaus wie folgt über dem Durchschnitt der Schlusskurse der Kretztechnik-Aktie am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) in den letzten ein, drei und sechs Monaten vor Bekanntgabe des Mehrheitserwerbes:
§Durchschnitt der Kurse in der Zeit vom 17. Januar 2001 bis zum 16. Juli 2001
§Prämie zugunsten der Kretztechnik-Aktionäre in € Prämie zugunsten der Kretztechnik-Aktionäre in %
1 Monat 2,09 14,0
3 Monate 2,44 16,8
6 Monate 2,72 19,0
IV.§Aufschiebende Bedingungen des Übernahmeangebotes
Die durch die Annahme des Übernahmeangebotes zustandekommenden Kaufverträge mit der GE Austria und die Übertragung des Eigentums an den von den Kretztechnik-Aktionären angemeldeten Kretztechnik-Aktien an die GE Austria stehen unter den folgenden zwei aufschiebenden Bedingungen (”Aufschiebende Bedingungen”):
Die GE Austria erwirbt durch das Übernahmeangebot mehr als 3.125.000 Kretztechnik-Aktien (die 25% des Grundkapitals der Kretztechnik AG entsprechen), so dass die GE Austria, zusammen mit den durch den Mehrheitserwerb zu erwerbenden Kretztechnik-Aktien, insgesamt mindestens 90% des Grundkapitals der Kretztechnik AG erwirbt.
Die Wirksamkeit des Mehrheitserwerbs durch die GE Austria ist gemäß des Anteilskaufvertrages von mehreren Bedingungen abhängig. Die GE Austria hat sich allerdings das Recht vorbehalten, jederzeit nach freiem Ermessen auf den Eintritt einzelner oder aller dieser Bedingungen zu verzichten. Diese Bedingungen umfassen insbesondere:
(i) die Möglichkeit der GE Austria durch das Übernahmeangebot mehr als 3.125.000 Kretztechnik-Aktien (die 25% des Grundkapitals der Kretztechnik AG entsprechen) zu erwerben, so dass die GE Austria zusammen mit den durch den Mehrheitserwerb zu erwerbenden Kretztechnik-Aktien insgesamt mindestens 90% des Grundkapitals der Kretztechnik AG erwirbt;
(ii)§das Ausbleiben wesentlicher nachteiliger Veränderungen der finanziellen Lage oder der Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der Kretztechnik AG bis zu dem im Anteilskaufvertrag vereinbarten Wirksamkeitstag; und
(iii)§die Richtigkeit der Zusicherungen und Garantien der Medison Co., Ltd. an dem im Anteilskaufvertrag vereinbarten Wirksamkeitstag.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigen den Mehrheitserwerb.
Die GE Austria behält sich das Recht vor, nach freiem Ermessen jederzeit auf den Eintritt einer oder beider Aufschiebender Bedingungen zu verzichten.
Sollten die Aufschiebenden Bedingungen nicht bis zum 31. Januar 2002 eingetreten sein bzw. GE Austria nicht bis zum 31. Januar 2002 auf den Eintritt einer oder beider Aufschiebender Bedingungen verzichtet haben, wird das Übernahmeangebot endgültig unwirksam (“Auflösende Bedingung”).
Der Eintritt einer oder beider oder der Verzicht auf den Eintritt einer oder beider Aufschiebender Bedingungen sowie der Eintritt der Auflösenden Bedingung werden gemäß Abschnitt IX des Übernahmeangebotes bekannt gegeben.
V.§Angebotsfrist und Annahme
Die Angebotsfrist beginnt am
24. Juli 2001, 8.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main
und endet am
7. September 2001, 16.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main.
Aktionäre, die das Übernahmeangebot annehmen wollen, werden gebeten, die Annahme für ihre Kretztechnik-Aktien (WKN 925 955) während der normalen Geschäftszeiten innerhalb der Angebotsfrist gegenüber ihrer Depotbank zu erklären.
Die Annahme kann auch durch Anmeldung und Zurverfügungstellung der entsprechenden Kretztechnik-Aktien während der normalen Geschäftszeiten innerhalb der Angebotsfrist bei der zentralen Annahmestelle, der
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft
(“HypoVereinsbank”) bzw. einer ihrer inländischen Niederlassungen oder in Österreich bei der Bank Austria AG bzw. einer ihrer österreichischen Niederlassungen erfolgen.
Der Kaufvertrag zwischen dem annehmenden Kretztechnik-Aktionär und der GE Austria kommt mit fristgerechter Anmeldung und Zurverfügungstellung der Kretztechnik-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übernahmeangebotes zustande.
Die GE Austria behält sich das Recht vor, die Angebotsfrist des Übernahme-angebotes nach Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Übernahmekommission zu verlängern.
VI.§Annahmeerklärung
Mit der Annahme des Übernahmeangebotes erklärt der Kretztechnik-Aktionär Folgendes:
a.§dass er das Übernahmeangebot für die in der Annahmeerklärung genannte Zahl von Kretztechnik-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übernahmeangebotes annimmt;
b.§dass das Übernahmeangebot als für alle von ihm gehaltenen Kretztechnik-Aktien angenommen gilt, wenn er in der Annahmeerklärung keine genaue Zahl oder eine andere Zahl an Kretztechnik-Aktien nennt, als er tatsächlich hält. Dies gilt nicht, wenn der annehmende Kretztechnik-Aktionär die Annahme ausdrücklich auf einen Teil der von ihm gehaltenen Kretztechnik-Aktien beschränkt (“Teilannahme”);
c.§dass die von der Annahmeerklärung erfassten Kretztechnik-Aktien zum Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung sowie - vorbehaltlich einer Übertragung gemäß Abschnitt VIII - während des gesamten Zeitraums bis zum Wirksamwerden der Übertragung auf die GE Austria in seinem Eigentum stehen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind;
d.§dass seine Depotbank angewiesen wird, seine tatsächlich von ihm gehaltenen bzw. im Fall der Teilannahme die hiervon erfassten Kretztechnik-Aktien in die Gattung “Zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldete Kretztechnik-Aktien” (WKN 755 329) einzubuchen;
e.§dass er die Kretztechnik-Aktien, für die er die Annahme des Übernahmeangebotes erklärt, auf die GE Austria überträgt, die ihrerseits bereits hiermit erklärt, diese Übertragung anzunehmen, wobei die Eigentumsübertragung erst bei Eintritt oder Verzicht auf den Eintritt der Aufschiebenden Bedingungen und den Nichteintritt der Auflösenden Bedingung wirksam wird;
f.§dass seine Depotbank angewiesen und ermächtigt wird, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, während der Angebotsfrist der zentralen Annahmestelle sowie der GE Austria mitzuteilen, wie hoch die Gesamtzahl der Kretztechnik-Aktien ist, die bei der betreffenden Depotbank als “Zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldete Kretztechnik-Aktien” mit der WKN 755 329 eingebucht sind;
g.§dass seine Depotbank und die zentrale Annahmestelle als fremdnützige Treuhänderin des jeweiligen Kretztechnik-Aktionärs beauftragt und ermächtigt werden, alle zur Annahme und Abwicklung des Übernahmeangebotes erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und entsprechende Erklärungen abzugeben, und dass sie insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befreit sind; und
h.§dass ihm bekannt ist, dass (i) - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - sich das Übernahmeangebot nicht an Aktionäre in den USA, Kanada, Australien und Japan richtet, (ii) das Übernahmeangebot nicht in diesen Staaten gilt, und (iii) er das Übernahmeangebot außerhalb dieser Staaten annimmt.
VII.§Abwicklung des Übernahmeangebotes
Die zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldeten Kretztechnik-Aktien verbleiben zunächst im Depot des Aktionärs, werden aber in die WKN 755 329 umgebucht und gesperrt.
Der Verkauf im Rahmen dieses Übernahmeangebotes ist für die Aktionäre der Kretztechnik AG hinsichtlich der Abwicklung innerhalb Deutschlands und Österreichs provisions- und spesenfrei.
Der Kaufpreis wird bei Eintritt oder Verzicht auf den Eintritt der Aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer IV “Bedingungen des Übernahmeangebotes” umgehend nach Ablauf der Angebotsfrist und Einbuchung der zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldeten Aktien in das Depot der GE Austria ausgezahlt.
Bei Eintritt der Auflösenden Bedingung werden die in die Gattung “Zur Annahme des Übernahmeangebots angemeldeten Kretztechnik Aktien (WKN 755 329) umgehend in die WKN 925 955 zurückgebucht.
VIII.§Handel mit angemeldeten Kretztechnik-Aktien
Während der Angebotsfrist und bis zum Eintritt der Aufschiebenden oder Auflösenden Bedingungen des Übernahmeangebotes (oder dem Verzicht auf die Aufschiebenden Bedingungen) können die zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldeten Kretztechnik-Aktien am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, wobei sie als “Zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldete Kretztechnik-Aktien” unter der WKN 755 329 notiert werden.
Werden Kretztechnik-Aktien, die unter der WKN 755 329 als “Zur Annahme des Übernahmeangebotes angemeldete Kretztechnik-Aktien” gebucht sind, bis zum Eintritt der Aufschiebenden oder Auflösenden Bedingungen des Übernahmeangebotes (oder den Verzicht auf die Aufschiebenden Bedingungen), veräußert oder in sonstiger Weise das Eigentum an den angemeldeten Kretztechnik-Aktien übertragen, so rückt der jeweilige neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Aktien ein. Dies gilt auch für alle Rechte und Pflichten eines Kretztechnik-Aktionärs aufgrund der Bestimmungen dieses Übernahmeangebotes (vgl. insbesondere Abschnitt VI.).
IX.§Bekanntmachungen und Ergebnis des Übernahmeangebotes
Erklärungen und Bekanntmachungen der GE Austria im Zusammenhang mit diesem Übernahmeangebot, einschließlich des Eintritts der Aufschiebenden oder Auflösenden Bedingungen oder des Verzichts auf eine Aufschiebende Bedingung, werden im Bundesanzeiger, in der Börsen-Zeitung und in der Wiener Zeitung bekannt gemacht und gelten, so weit nichts anderes bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in der Börsen-Zeitung als ordnungsgemäß und den Bestimmungen des Übernahmeangebotes entsprechend erfolgt.
Die GE Austria wird bis zum fünften Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach Angebotsende, voraussichtlich am 14. September 2001, die Zahl der aufgrund dieses Übernahmeangebotes angemeldeten Kretztechnik-Aktien veröffentlichen und, sofern nicht bereits geschehen, über den Stand der Aufschiebenden Bedingungen informieren.
X.§Garantierte Nachbesserung des Übernahmeangebotes im Falle eines besseren Angebotes; Rücktrittsrecht
Erwirbt die GE Austria während des Übernahmeangebotes Kretztechnik-Aktien zu besseren als den in dem Übernahmeangebot angebotenen Bedingungen, so wird die GE Austria dieselben besseren Bedingungen auch denjenigen Kretztechnik-Aktionären gewähren, die das Übernahmeangebot bereits angenommen haben.
Die GE Austria ist berechtigt, während der Angebotsfrist des Übernahmeangebotes ein besseres Übernahmeangebot zu machen, insbesondere falls ein Dritter während der Angebotsfrist den Kretztechnik-Aktionären ein anderes Übernahmeangebot macht. In einem solchen Fall kann die GE Austria, nach Abstimmung mit der Übernahmekommission, die Angebotsfrist des Übernahmeangebotes verlängern. Unterbreitet die GE Austria ein solches besseres Übernahmeangebot, wird sie die Gleichbehandlung derjenigen außenstehenden Kretztechnik-Aktionäre sicherstellen, die das Übernahmeangebot bereits angenommen haben. Diese Aktionäre können von der Annahme dieses Übernahmeangebotes zurücktreten, um das bessere Angebot der GE Austria anzunehmen.
Unterbreitet die GE Austria nach Ablauf des Übernahmeangebotes und vor dem 30. September 2002 ein neues Übernahmeangebot für Kretztechnik-Aktien zu besseren Bedingungen, so ist die GE Austria verpflichtet, den Kretztechnik-Aktionären, die das vorliegende Übernahmeangebot angenommen haben, eine entsprechende Nachbesserung als Barzahlung im Wert der Differenz zwischen dem besseren Angebot und dem dem Übernahmeangebot zugrundeliegenden Kaufpreis zu gewähren.
XI.§Übereinstimmung mit dem Übernahmekodex
Die GE Austria und die Kretztechnik AG befolgen für dieses Übernahmeangebot den Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission in der geänderten Fassung vom 1. Januar 1998 (“Übernahmekodex”). Die Geschäftsstelle der Übernahmekommission hat die Übereinstimmung des Übernahmeangebotes mit dem Übernahmekodex, einschließlich der Vorschriften über Pflichtangebote, bestätigt.
XII.§Anwendbares Recht
Die Bestimmungen des Übernahmeangebotes sowie die Annahme des Übernahmeangebotes durch Kretztechnik-Aktionäre und die Abwicklung durch die HypoVereinsbank bzw. die Depotbank unterliegen deutschem Recht. So weit dies gesetzlich zulässig ist, stimmen die das öffentliche Übernahmeangebot annehmenden Kretztechnik-Aktionäre mit ihrer Annahmeerklärung zu, dass die Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, die ausschließliche Zuständigkeit für alle aus dem Übernahmeangebot entstehenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten haben.
XIII.§Sales Restrictions for the United States, Canada, Australia and Japan
The Tender Offer is, subject to certain legal exemptions, not made, directly or indirectly, in the United States of America (the "U.S."), Canada, Australia or Japan, nor may it be accepted in or from, the U.S., Canada, Australia or Japan. Accordingly and subject to these exemptions, copies of this offer or any other document related to the Tender Offer will not be, and should not be mailed or otherwise forwarded or distributed or sent in or into the U.S., Canada, Australia or Japan.
XIV.§General Restrictions
This offer does not constitute an offer to tender, or a solicitation of an offer to tender in any country where action for that purpose is required, other than the Federal Republic of Germany.
XV.§Unterstützende Banken und Berater
Goldman, Sachs & Co. oHG, Frankfurt am Main, und Morgan, Lewis & Bockius LLP, Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, haben die GE Austria bei der Vorbereitung dieses öffentlichen Übernahmeangebotes beraten. Die HypoVereinsbank ist mit der Vorbereitung und Abwicklung des Übernahmeangebotes betraut worden. Sie ist zugleich die zentrale Annahmestelle.
Wiener Neustadt, Österreich, 23. Juli 2001
GE Lighting / Plastic Austria GmbH
Die Geschäftsführung
Stellungnahme des Vorstandes der
Kretztechnik AG
Die Integration der Kretztechnik AG in den Geschäftsbereich GE Medical Systems bietet ausgezeichnete Perspektiven für beide Seiten sowie für die Mitarbeiter und Kunden der Kretztechnik AG. Der Vorstand der Kretztechnik AG empfiehlt deshalb, das Übernahmeangebot anzunehmen, insbesondere da der von der GE Lighting / Plastic Austria GmbH (“GE Austria”) den außenstehenden Kretztechnik-Aktionären angebotene Preis unter Berücksichtigung der Kursentwicklung der Kretztechnik-Aktie in den letzten sechs Monaten am Aktienmarkt und des von der GE Austria zum Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Kretztechnik AG von der Medison Co., Ltd. gezahlten erheblich niedrigeren Preises sehr attraktiv ist.
Zipf, Österreich, 23. Juli 2001
Kretztechnik AG
Der Vorstand