Kreditkarten-Abbuchung gilt auch bei Vollrausch

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Kreditkarten-Abbuchung gilt auch bei Vollrausch

 
04.02.02 14:01
ap KÖLN. Wer eine saftige Rechnung für Besuche von Animierlokalen über rund 10 000 Euro mit der Kreditkarte bezahlt, hat unwiderruflich gezahlt. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln hilft es dem Kreditkarteninhaber auch nicht, wenn er hinterher geltend macht, er sei "sturzbetrunken" gewesen und habe am Folgetag seine Bank angewiesen, das Geld nicht zu überweisen.

Das Gericht berichtet: "Der Kläger unterzeichnete nach einer vorausgegangenen Zechtour in einem Animierlokal in Hamburg zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr unter Verwendung der Kreditkarte neun so genannte Belastungsbelege mit einem Gesamtbetrag von 18 000 Mark. Zuvor hatte er unter Verwendung einer anderen Kreditkarte mehrere Belege über insgesamt 2 840 Mark unterschrieben."

Dann habe sich der Kläger nicht mehr erinnern können, ob er - außer einer größeren Anzahl von Sektflaschen - "auch die Möglichkeit wahrgenommen hatte, mit den 'Animierdamen' in mehr oder minder intimer Weise zusammen zu sein", erläutert das OLG. Er habe zudem zum Ablauf seines Besuchs und zum von ihm behaupteten hohen Alkoholkonsum keine konkreten Angaben machen können. "Nach dem Besuch in dem Etablissement suchte der Kläger nach einem kurzen Schlaf die Geschäftsstellen seiner Bank am Hamburger Flughafen und nach seiner Ankunft jene in Köln auf, um einen Ausgleich zu verhindern." Die beklagte Bank habe aber drei Tage später die eingegangenen Belastungsbelege ausgezahlt und das Konto des Klägers mit der Summe belastet.

Das Urteil: Bei der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung ist eine Weisung des Karteninhabers an die Bank erteilt worden, die Geldschuld zu erfüllen. Dies sei "grundsätzlich unwiderruflich". Der Widerruf des Klägers sei auch deshalb nicht zu beachten gewesen, weil er ihn unter anderem damit begründet habe, dass er "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne" gewesen und zudem betrogen worden sei. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die eine Unwirksamkeit der Forderung des Animierlokals wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit oder Sittenwidrigkeit begründeten.

Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belastungsbelegs liegenden Weisung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

HANDELSBLATT

Brummer:

Ein teurer Vollrausch o.T.

 
04.02.02 14:08
ztlanger:

unleserliche Unterschrift

 
04.02.02 14:10
Mein Hauptproblem war in diesem Fall war es die Unterschrift überhaupt hinzubekommen! ;-)

Leider ist die unleserliche Unterschrift auch keine Ausrede....
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