Interessant für alle Leasingnehmer

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Interessant für alle Leasingnehmer

 
24.11.01 18:35
Kfz-Leasing: unwirksame Klausel über Restwertabrechnung

Ein Autoleasingvertrag mit Restwertabrechnung enthielt auf der Vorderseite unter anderem Angaben zu Laufzeit, Gesamtfahrleistung, monatlichen Leasingraten, Sonderzahlung und dem kalkulierten Restwert. In den mehrseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war unter anderem eine Klausel enthalten, wonach der Leasingnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit dem Leasinggeber die Differenz zwischen kalkuliertem und erzielbarem Restwert zu erstatten habe. In dem vom Oberlandesgericht Dresden und sodann vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall gab der Leasingnehmer den Wagen wie vereinbart zurück. Die im Vertrag angegebene Gesamtfahrleistung war nicht erreicht. Die Leasinggesellschaft erzielte jedoch nur einen knapp 14.000 DM unter dem kalkulierten Restwert liegenden Kaufpreis. Diese Differenz forderte sie nunmehr vom Leasingnehmer.

Der Bundesgerichtshof hielt den Anspruch der Leasinggesellschaft für unbegründet. Der Angabe des Restwertes auf der ersten Seite des Leasingvertrages war eine ausdrückliche Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer nicht zu entnehmen. Dies ergab sich erst aus dem Kleingedruckten auf den Folgeseiten. Darin sahen die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen das Gebot der transparenten Vertragsgestaltung, die es dem Vertragspartner ermöglichen soll, dem Vertragstext selbst seine Hauptpflichten entnehmen zu können, ohne zuvor das Kleingedruckte studiert zu haben. Ferner trug die hervorgehobene Aufnahme der Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges zusätzlich zur Verwirrung des Leasingnehmers bei. Bei einem Autoleasingvertrag mit Restwertabrechnung ist die Gesamtfahrleistung nämlich unerheblich. Der Kunde konnte auf Grund der Vertragsgestaltung davon ausgehen, dass der angegebene kalkulierte Restwert in jedem Fall dann erzielt werden könne, wenn er die angegebene Gesamtfahrleistung nicht überschreitet.

Hinweis:
Von dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürften eine Vielzahl von Autoleasingverträgen betroffen sein.

Urteil des BGH vom 09.05.2001
VII ZR 208/00
MDR Heft 15/2001, Seite R 18
Betriebs-Berater 2001, 1378
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