ftd.de, So, 20.7.2003, 16:38
Finanzministerium konkretisiert Regeln zum Anlegerschutz
Von Heino Reents, Hamburg
Das Bundesfinanzministerium hat Regeln für einen besseren Anlegerschutz vor Kursmanipulationen vorgelegt. Die wichtigsten Sachverhalte finden Sie hier:
Der Verordnungsentwurf, in dem das Verbot der Kursmanipulation nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§20a WpHG) konkretisiert wird, soll nach dem Willen des Ministeriums noch in diesem Jahr vom Bundesrat beschlossen werden. Mit der Verordnung im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes sollen Anleger künftig besser vor Manipulationen und falschen Informationen beim Handel mit Wertpapieren geschützt werden. Der Entwurf listet eine ganze Reihe von Tatbeständen auf, die Kursmanipulationen zum Ziel haben könnten. Die Spanne reicht von der Veröffentlichung falscher Unternehmenszahlen bis zu Wertpapiergeschäften mit abgesprochenen Preisen.
Die wichtigsten Sachverhalte verbirgen sich hinter folgenden Fachbegriffen:
Wash Sales
Das sind Geschäfte, bei denen die Vertragspartner identisch sind. Hierunter fallen sowohl die Kursbeeinflussung durch fiktive Scheingeschäfte sowie Geschäfte, mit denen interne Positionen umgeschichtet werden.
Improper matched orders
Hierunter versteht man Geschäfte, bei denen Aufträge und Gegenaufträge aufeinander abgestimmt sind, sowie abgesprochene Geschäfte zwischen mehreren Vertragspartnern, bei denen von vorneherein feststeht, dass Gegenaufträge erteilt werden. Zweck kann hierbei entweder die Herbeiführung eines positiven oder negativen Kursausschlags oder auch die künstliche Beibehaltung des vorhandenen Preises sein.
Pump and dump
Als Täuschungshandlung gelten auch Verhaltensweisen, bei denen Geschäfte vorgenommen werden, um den Kurs eines Vermögenswertes hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. Hinzu kommt in der Regel, dass der entsprechende Vermögenswert oder entsprechende Derivate in der Folge einer solchen so genannten "Kurspflege" erworben oder veräußert werden.
Painting The Tape / Advancing The Bid
Über die tatsächliche Geschäftslage täuschen können auch effektive Geschäfte, wenn dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Kursbewegung sei aufgrund von legitimen, wirtschaftlich motivierten Umsätzen zustande gekommen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht eine Investmentidee umgesetzt werden soll, sondern das Marktverhalten anderer Marktteilnehmer beeinflusst werden kann und soll. Die Täuschung liegt darin, dass für Marktteilnehmer nicht erkennbar ist, dass die Transaktionen mit der Absicht, den Preis zu beeinflussen, vorgenommen wurden und damit der zustande gekommene Preis verzerrt ist.
Marking the close
Als weitere Täuschungshandlung ist die Vornahme von Transaktionen und Geschäften anzusehen, wenn hierdurch entweder versucht wird, die Schlussnotierung, den Kassakurs eines Vermögenswertes oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen.
Cornering / Abusive Squeeze
Das sind Täuschungshandlungen, die kein Handelsverhalten an einer Börse bzw. an einem Markt voraussetzen, gleichwohl aber auf die Bildung eines Preises einwirken können. Das bedeutet das Verhalten, bei dem durch bzw. nach Verschaffung der Kontrolle beim Angebot der Kurs eines Derivates oder eines Vermögenswertes selbst beeinflusst wird. Hierunter fällt auch die gezielte Herbeiführung einer künstlichen Verknappung eines Vermögenswertes, insbesondere unter Ausnutzung der eigenen Marktstellung, mit dem Ziel, die Kontrolle über Angebot oder Lieferung zu erhalten.
Scalping
Eine Täuschungshandlung stellt auch das Ausstreuen und die Verbreitung von Gerüchten dar. Dazu zählen Anlageempfehlungen mit dem Ziel, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlassen, die zu einer Preisbeeinflussung führen.
Finanzministerium konkretisiert Regeln zum Anlegerschutz
Von Heino Reents, Hamburg
Das Bundesfinanzministerium hat Regeln für einen besseren Anlegerschutz vor Kursmanipulationen vorgelegt. Die wichtigsten Sachverhalte finden Sie hier:
Der Verordnungsentwurf, in dem das Verbot der Kursmanipulation nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§20a WpHG) konkretisiert wird, soll nach dem Willen des Ministeriums noch in diesem Jahr vom Bundesrat beschlossen werden. Mit der Verordnung im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes sollen Anleger künftig besser vor Manipulationen und falschen Informationen beim Handel mit Wertpapieren geschützt werden. Der Entwurf listet eine ganze Reihe von Tatbeständen auf, die Kursmanipulationen zum Ziel haben könnten. Die Spanne reicht von der Veröffentlichung falscher Unternehmenszahlen bis zu Wertpapiergeschäften mit abgesprochenen Preisen.
Die wichtigsten Sachverhalte verbirgen sich hinter folgenden Fachbegriffen:
Wash Sales
Das sind Geschäfte, bei denen die Vertragspartner identisch sind. Hierunter fallen sowohl die Kursbeeinflussung durch fiktive Scheingeschäfte sowie Geschäfte, mit denen interne Positionen umgeschichtet werden.
Improper matched orders
Hierunter versteht man Geschäfte, bei denen Aufträge und Gegenaufträge aufeinander abgestimmt sind, sowie abgesprochene Geschäfte zwischen mehreren Vertragspartnern, bei denen von vorneherein feststeht, dass Gegenaufträge erteilt werden. Zweck kann hierbei entweder die Herbeiführung eines positiven oder negativen Kursausschlags oder auch die künstliche Beibehaltung des vorhandenen Preises sein.
Pump and dump
Als Täuschungshandlung gelten auch Verhaltensweisen, bei denen Geschäfte vorgenommen werden, um den Kurs eines Vermögenswertes hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. Hinzu kommt in der Regel, dass der entsprechende Vermögenswert oder entsprechende Derivate in der Folge einer solchen so genannten "Kurspflege" erworben oder veräußert werden.
Painting The Tape / Advancing The Bid
Über die tatsächliche Geschäftslage täuschen können auch effektive Geschäfte, wenn dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Kursbewegung sei aufgrund von legitimen, wirtschaftlich motivierten Umsätzen zustande gekommen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht eine Investmentidee umgesetzt werden soll, sondern das Marktverhalten anderer Marktteilnehmer beeinflusst werden kann und soll. Die Täuschung liegt darin, dass für Marktteilnehmer nicht erkennbar ist, dass die Transaktionen mit der Absicht, den Preis zu beeinflussen, vorgenommen wurden und damit der zustande gekommene Preis verzerrt ist.
Marking the close
Als weitere Täuschungshandlung ist die Vornahme von Transaktionen und Geschäften anzusehen, wenn hierdurch entweder versucht wird, die Schlussnotierung, den Kassakurs eines Vermögenswertes oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen.
Cornering / Abusive Squeeze
Das sind Täuschungshandlungen, die kein Handelsverhalten an einer Börse bzw. an einem Markt voraussetzen, gleichwohl aber auf die Bildung eines Preises einwirken können. Das bedeutet das Verhalten, bei dem durch bzw. nach Verschaffung der Kontrolle beim Angebot der Kurs eines Derivates oder eines Vermögenswertes selbst beeinflusst wird. Hierunter fällt auch die gezielte Herbeiführung einer künstlichen Verknappung eines Vermögenswertes, insbesondere unter Ausnutzung der eigenen Marktstellung, mit dem Ziel, die Kontrolle über Angebot oder Lieferung zu erhalten.
Scalping
Eine Täuschungshandlung stellt auch das Ausstreuen und die Verbreitung von Gerüchten dar. Dazu zählen Anlageempfehlungen mit dem Ziel, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlassen, die zu einer Preisbeeinflussung führen.