17. Januar 2002
Umstrittene IHK-Pflichtmitgliedschaft ist rechtens
Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Nach Ansicht des ersten Senats verstößt die viel kritisierte "Zwangsmitgliedschaft" nicht gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Vereinigungsfreiheit.
Hintergrund für den seit Jahren andauernden Streit war die Frage, ob Betriebe zur Mitgliedschaft und folglich Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet werden dürfen, auch wenn sie die unterschiedlichen Service-Leistungen der IHK nicht in Anspruch nehmen. Hier schafft das Urteil nun Klarheit:
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft sei, so die Karlsruher Richter, dass der Verband "legitime öffentliche Aufgaben" erfülle. Dies sei im Fall der IHK eindeutig zu bejahen. Allerdings, trug das BVerfG dem Gesetzgeber auf, müsse ständig geprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für eine Zwangskorporation noch bestünden. Zurzeit sei unstrittig, dass die Kammern als Vertreter der gewerblichen Wirtschaft sowie durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet derartige Aufgaben erfüllten.
Wie der Senat weiter mitteilte, müsse eine Beeinträchtigung einzelner Gewerbetreibender durch die Pflichtmitgliedschaft auch deshalb hingenommen werden, weil sich durch die Zugehörigkeit zu einer IHK die Chance der Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffne. Ob diese wahrgenommen werde, liege allerdings im eigenen Ermessen jedes Unternehmens. Abschließend verwies das Gericht darauf, dass Betrieben bei Verdacht auf mögliche Aufgabenüberschreitungen der Kammern oder ihrer Organe der Klagewege offenstehe (Aktenzeichen: 1 BvR 1806/98).
Umstrittene IHK-Pflichtmitgliedschaft ist rechtens
Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Nach Ansicht des ersten Senats verstößt die viel kritisierte "Zwangsmitgliedschaft" nicht gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Vereinigungsfreiheit.
Hintergrund für den seit Jahren andauernden Streit war die Frage, ob Betriebe zur Mitgliedschaft und folglich Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet werden dürfen, auch wenn sie die unterschiedlichen Service-Leistungen der IHK nicht in Anspruch nehmen. Hier schafft das Urteil nun Klarheit:
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft sei, so die Karlsruher Richter, dass der Verband "legitime öffentliche Aufgaben" erfülle. Dies sei im Fall der IHK eindeutig zu bejahen. Allerdings, trug das BVerfG dem Gesetzgeber auf, müsse ständig geprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für eine Zwangskorporation noch bestünden. Zurzeit sei unstrittig, dass die Kammern als Vertreter der gewerblichen Wirtschaft sowie durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet derartige Aufgaben erfüllten.
Wie der Senat weiter mitteilte, müsse eine Beeinträchtigung einzelner Gewerbetreibender durch die Pflichtmitgliedschaft auch deshalb hingenommen werden, weil sich durch die Zugehörigkeit zu einer IHK die Chance der Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffne. Ob diese wahrgenommen werde, liege allerdings im eigenen Ermessen jedes Unternehmens. Abschließend verwies das Gericht darauf, dass Betrieben bei Verdacht auf mögliche Aufgabenüberschreitungen der Kammern oder ihrer Organe der Klagewege offenstehe (Aktenzeichen: 1 BvR 1806/98).