fall identisch, aber sicher trotzdem ganz interessant - gruß händchen
Geldanlage & Börse
Nur kurze Freude über Spekulationsgewinn
Utl: Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu Buchungsfehler
beim Aktienkauf =
Nürnberg (AP) Nur kurz währte die Freude eines Aktionärs über
einen Spekulationsgewinn beim Verkauf neuer Wertpapiere. Der
sofortige Weiterverkauf habe ihm zwar einen Mehrerlös von fast 8.000
Mark über dem Ausgabepreis beschert, wie das Landgericht
Nürnberg-Fürth berichtete. Statt der seinem Depot gutgeschriebenen
250 Aktien hätten ihm aber nach den Zeichnungs-Bedingungen nur 50
zugestanden. Als das Broker-Unternehmen den Irrtum bemerkte,stornierte es die Zuviel-Buchung der Aktien und die Gutschrift des
Mehrerlöses. Zu Recht, entschied das Landgericht.
Da dem Kunden nur 50 Aktien zugestanden hätten, habe er auch nur
Anspruch auf den Verkaufserlös `seiner" 50 Aktien. Also wies das
Gericht die Klage des Kunden auf Auszahlung weiterer 6.378 Mark als
unbegründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Fall: Der Kläger hatte beim Börsengang eines Unternehmens aus
dem Bereich der Computer-Technik 200 Aktien gezeichnet. Die neue
Aktie war jedoch um ein Vielfaches überzeichnet. Die
Broker-Gesellschaft stand nun vor der Aufgabe, die ihr zugewiesenen
5.000 Aktien auf 1.150 Kunden mit insgesamt mehr als 120.000
Aktien-Anforderungen zu verteilen. Sie entschied sich für ein
Losverfahren, bei dem Aktien-Pakete von jeweils 50 Stück unter allen
Interessenten verlost wurden.
Der Kläger kam dabei zum Zuge. Ein Buchungsfehler bescherte ihm sogar 250 Papiere. Schon kurz nach der Buchung veräußerte der Kunde
alle 250 Aktien weiter, um vom zwischenzeitlichen Kurssprung zu
profitieren. `Als die Broker-Gesellschaft erkannte, dass offenbar
etwas schiefgelaufen war, machte sie die Fehlbuchung rückgängig",
berichtete das Landgericht. Sie hielt dem Mann vor, dass er das
Versehen unschwer hätte erkennen können und wohl auch erkannt habe.
Unter Berufung auf ihre Geschäftsbedingungen verwies sie ihn auf den
Erlös der 50 tatsächlich zugeteilten Aktien, die sie mittlerweile
ebenfalls veräußert und für die sie 1.590 Mark Gewinn erzielt hatte.
Damit wollte sich der Kunde jedoch nicht zufrieden geben.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Broker-Unternehmen Recht.
Mit der versehentlichen Einbuchung der 200 Aktien sei der Kunde in
der Tat ungerechtfertigt bereichert gewesen. Wäre das Versehen schon
vor dem Weiterverkauf der Aktien entdeckt worden, hätte er deshalb
die zu viel eingebuchten Aktien an die Klägerin zurückübertragen oder der Rückbuchung zustimmen müssen.
(Aktenzeichen: Landgericht Nürnberg-Fürth 11 S 5198/00)
Ende