CBB Holding AG
Köln
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Freitag, dem 31. März 2006 um 14.00 Uhr im Hotel Maritim Köln, Heumarkt 20, 50667 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am Samstag, dem 1. April 2006 um 10.00 Uhr an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Vorstand erhielt erstmals am 5. Oktober 2005 ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Hauptversammlung einer Investors Communication Group e.V., c/o Rechtsanwalt Tobias Ziegler in Düsseldorf („ICG“). ICG hat das Einberufungsverlangen ergänzt und geändert durch Schreiben vom 4., 7. und 9. November sowie 20. Dezember 2005. ICG tritt darin als Vertreter zahlreicher Personen auf, von denen ICG erklärt, dass sie Aktionäre der Gesellschaft seien. Der Vorstand hat das Einberufungsverlangen geprüft. Er ist der Auffassung, dass das Einberufungsverlangen nicht dem Aktiengesetz in der geltenden Fassung entspricht. Dessen ungeachtet hat sich der Vorstand entschlossen, das Einberufungsverlangen zum Anlass zu nehmen, die von ICG genannten Angelegenheiten zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen, um möglichen Informations- und Beschlussfassungswünschen von Kreisen des Aktionariats nachzukommen. Für den Inhalt der nachfolgenden Tagesordnung ist demgemäß allein das Verlangen der ICG und der von ihm Vertretenen (nachfolgend gemäß der Bezeichnung der ICG auch „Minderheitsaktionäre“) verantwortlich.
In Hinblick darauf haben Vorstand und Aufsichtsrat jeweils beschlossen, den Aktionären keine Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben.
Tagesordnung
1. Wahlen ordentlicher Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Aktiengesetz und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach § 8 der Satzung der Gesellschaft. a) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat Herrn Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat als Aufsichtsrat zu wählen. Herr Zachriat ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist nach Angaben der ICG derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Bens Tschakste zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Tschakste in Marlow ansässig, Geschäftsführer einer Aktien-Club-Ostsee GbR und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
c) Das Aufsichtsratsmitglied Michael Grunwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Grunwald ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grunwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Dipl. Wirtschafts-Ingenieur Gerald Zumbach zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Zumbach in Kraichtal ansässig, ein Unternehmer und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der CBB Holding AG gemäß § 142 AktG nebst Bestellung von Sonderprüfern mit nachfolgenden Prüfungsgegenständen
Nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre soll wie folgt Beschluss gefasst werden: a) Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob die Patronatserklärungen, welche die Unifina Holding AG, die Uniinvest AG, die Unifina AG, die Uniwood AG, die Herfina AG, die EBC Asset Management Limited, London, und die weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegeben haben, zu einem dem Wert der Erklärungen entsprechenden Kaufpreis veräußert wurden.
b) Die Sonderprüfer haben in diesem Zusammenhang (siehe a.) ebenfalls festzustellen, an wen und wann diese Veräußerung der Patronatserklärungen erfolgte und ob der Kaufpreis durch die CBB Holding AG vereinnahmt worden ist. Festzustellen ist ferner, ob dieser Kaufpreis angemessen war.
c) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt.
Hierbei auch zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist von den Sonderprüfern weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab und ob es diese Zahlungsflüsse zwischen den Gesellschaften bis heute noch gibt.
d) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erhielt.
Zu prüfen ist dabei auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden. Festzustellen ist auch, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
e) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt.
Festzustellen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
f) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erhielt.
Weiter ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
g) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erhielt.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist ferner, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
h) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ erhielt, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist von den Sonderprüfern, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
i) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welchen Wert die von der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, und den weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegebenen Patronatserklärungen haben/hatten.
Zu prüfen ist, ob sich von diesen Patronatserklärungen zu Gunsten der CBB Holding AG noch welche im Besitz der CBB Holding AG befinden. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist festzustellen, in wessen Besitz sich die Patronatserklärungen heute befinden, und an wen und wann sie von Seiten der CBB Holding AG übergeben wurden.
j) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
k) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
l) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
m) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
n) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
o) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 verkauft wurden.
Insbesondere ist zu prüfen, wann, an wen und zu welchem Preis die Grundrendite Liegenschaften & Co. Wohnbauten KG, Oberhausen, an der die CBB Holding AG als Komplementärin beteiligt ist, ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hat.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
p) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie sich die Beteiligungsverhältnisse an der Concordia Bau und Boden AG & Co. 8. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG, Oberhausen, seit dem 01.01.2002 entwickelt haben und wie sich die Vermögensverhältnisse dieses Fonds entwickelt haben.
q) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie Dr. Rainer C. Kahrmann zum Vorstand der CBB Holding AG bestellt wurde. Sie haben insbesondere festzustellen, ob es einen Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats gibt und wer diesen zu welchem Zeitpunkt gegengezeichnet hat. Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob und wann Mitglieder des Aufsichtsrats und / oder des Vorstands Zweifel hatten an der wirksamen Bestellung von Herrn Dr. Kahrmann zum Vorstand.
r) Die Sonderprüfer haben in dem Zusammenhang der Prüfung der Sonderprüfungspunkte 2.a) bis einschließlich 2.q) festzustellen, ob und in welchem Umfang Mitglieder des Vorstands und / oder des Aufsichtsrats der CBB Holding AG an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sind. Die Sonderprüfer haben auch festzustellen, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats hierbei allein oder kollektiv zum Nachteil der Gesellschaft und/oder der außenstehenden Aktionäre gehandelt haben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und / oder Mitglieder des Aufsichtsrates bei dem Verkauf der Patronatserklärungen und / oder dem Verkauf von Immobilien, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Gegenleistungen (Kaufpreis) bzw. bei der Festlegung der Kriterien, nach denen die Gegenleistung (Kaufpreis) bemessen wurde, Einfluss genommen haben.
3. Beschlussfassung über die Stellung von Sonderprüfern für die unter 2. genannten Sonderprüfungen
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner Revision GmbH, Kanzlerstraße 8,40472 Düsseldorf, als Sonderprüfer für die Sonderprüfung gemäß der vorgenannten Prüfungsgegenstände zu bestellen, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können sollen, soweit dies erforderlich ist.
4. Beschlussfassung über eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber schadensersatzpflichtigen Personen nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände der vorgenannten Sonderprüfung
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, gemäß § 147 AktG alle Ersatzansprüche, insbesondere solche nach §§ 93, 116 AktG, soweit dafür nach den Ergebnissen der vorgenannten Sonderprüfungen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, geltend zu machen und - soweit tituliert - in vollem Umfang gegen alle Anspruchsgegner zu vollstrecken.
5. Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß vorstehender Ziffer 4
Von den Minderheitsaktionären werden als besonderer Vertreter vorgeschlagen Herr Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt (FH) Klaus Rotter sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Querfurth der Kanzlei - Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft - Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können, soweit dies erforderlich ist.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft alle diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens am siebten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 27. Februar 2006, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaftskasse, Oppenheimstr. 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten Stelle hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen: HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA.
Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegungsstelle muss ihre Zustimmung bis zum letzten Hinterlegungstag erteilt haben.
Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen.
Köln, im Januar 2005
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
Quelle: www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...searchlist.destHistoryId=1
Köln
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Freitag, dem 31. März 2006 um 14.00 Uhr im Hotel Maritim Köln, Heumarkt 20, 50667 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am Samstag, dem 1. April 2006 um 10.00 Uhr an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Vorstand erhielt erstmals am 5. Oktober 2005 ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Hauptversammlung einer Investors Communication Group e.V., c/o Rechtsanwalt Tobias Ziegler in Düsseldorf („ICG“). ICG hat das Einberufungsverlangen ergänzt und geändert durch Schreiben vom 4., 7. und 9. November sowie 20. Dezember 2005. ICG tritt darin als Vertreter zahlreicher Personen auf, von denen ICG erklärt, dass sie Aktionäre der Gesellschaft seien. Der Vorstand hat das Einberufungsverlangen geprüft. Er ist der Auffassung, dass das Einberufungsverlangen nicht dem Aktiengesetz in der geltenden Fassung entspricht. Dessen ungeachtet hat sich der Vorstand entschlossen, das Einberufungsverlangen zum Anlass zu nehmen, die von ICG genannten Angelegenheiten zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen, um möglichen Informations- und Beschlussfassungswünschen von Kreisen des Aktionariats nachzukommen. Für den Inhalt der nachfolgenden Tagesordnung ist demgemäß allein das Verlangen der ICG und der von ihm Vertretenen (nachfolgend gemäß der Bezeichnung der ICG auch „Minderheitsaktionäre“) verantwortlich.
In Hinblick darauf haben Vorstand und Aufsichtsrat jeweils beschlossen, den Aktionären keine Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben.
Tagesordnung
1. Wahlen ordentlicher Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Aktiengesetz und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach § 8 der Satzung der Gesellschaft. a) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat Herrn Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat als Aufsichtsrat zu wählen. Herr Zachriat ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist nach Angaben der ICG derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Bens Tschakste zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Tschakste in Marlow ansässig, Geschäftsführer einer Aktien-Club-Ostsee GbR und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
c) Das Aufsichtsratsmitglied Michael Grunwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Grunwald ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grunwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Dipl. Wirtschafts-Ingenieur Gerald Zumbach zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Zumbach in Kraichtal ansässig, ein Unternehmer und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der CBB Holding AG gemäß § 142 AktG nebst Bestellung von Sonderprüfern mit nachfolgenden Prüfungsgegenständen
Nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre soll wie folgt Beschluss gefasst werden: a) Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob die Patronatserklärungen, welche die Unifina Holding AG, die Uniinvest AG, die Unifina AG, die Uniwood AG, die Herfina AG, die EBC Asset Management Limited, London, und die weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegeben haben, zu einem dem Wert der Erklärungen entsprechenden Kaufpreis veräußert wurden.
b) Die Sonderprüfer haben in diesem Zusammenhang (siehe a.) ebenfalls festzustellen, an wen und wann diese Veräußerung der Patronatserklärungen erfolgte und ob der Kaufpreis durch die CBB Holding AG vereinnahmt worden ist. Festzustellen ist ferner, ob dieser Kaufpreis angemessen war.
c) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt.
Hierbei auch zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist von den Sonderprüfern weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab und ob es diese Zahlungsflüsse zwischen den Gesellschaften bis heute noch gibt.
d) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erhielt.
Zu prüfen ist dabei auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden. Festzustellen ist auch, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
e) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt.
Festzustellen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
f) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erhielt.
Weiter ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
g) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erhielt.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist ferner, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
h) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ erhielt, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist von den Sonderprüfern, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
i) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welchen Wert die von der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, und den weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegebenen Patronatserklärungen haben/hatten.
Zu prüfen ist, ob sich von diesen Patronatserklärungen zu Gunsten der CBB Holding AG noch welche im Besitz der CBB Holding AG befinden. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist festzustellen, in wessen Besitz sich die Patronatserklärungen heute befinden, und an wen und wann sie von Seiten der CBB Holding AG übergeben wurden.
j) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
k) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
l) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
m) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
n) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
o) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 verkauft wurden.
Insbesondere ist zu prüfen, wann, an wen und zu welchem Preis die Grundrendite Liegenschaften & Co. Wohnbauten KG, Oberhausen, an der die CBB Holding AG als Komplementärin beteiligt ist, ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hat.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
p) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie sich die Beteiligungsverhältnisse an der Concordia Bau und Boden AG & Co. 8. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG, Oberhausen, seit dem 01.01.2002 entwickelt haben und wie sich die Vermögensverhältnisse dieses Fonds entwickelt haben.
q) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie Dr. Rainer C. Kahrmann zum Vorstand der CBB Holding AG bestellt wurde. Sie haben insbesondere festzustellen, ob es einen Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats gibt und wer diesen zu welchem Zeitpunkt gegengezeichnet hat. Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob und wann Mitglieder des Aufsichtsrats und / oder des Vorstands Zweifel hatten an der wirksamen Bestellung von Herrn Dr. Kahrmann zum Vorstand.
r) Die Sonderprüfer haben in dem Zusammenhang der Prüfung der Sonderprüfungspunkte 2.a) bis einschließlich 2.q) festzustellen, ob und in welchem Umfang Mitglieder des Vorstands und / oder des Aufsichtsrats der CBB Holding AG an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sind. Die Sonderprüfer haben auch festzustellen, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats hierbei allein oder kollektiv zum Nachteil der Gesellschaft und/oder der außenstehenden Aktionäre gehandelt haben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und / oder Mitglieder des Aufsichtsrates bei dem Verkauf der Patronatserklärungen und / oder dem Verkauf von Immobilien, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Gegenleistungen (Kaufpreis) bzw. bei der Festlegung der Kriterien, nach denen die Gegenleistung (Kaufpreis) bemessen wurde, Einfluss genommen haben.
3. Beschlussfassung über die Stellung von Sonderprüfern für die unter 2. genannten Sonderprüfungen
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner Revision GmbH, Kanzlerstraße 8,40472 Düsseldorf, als Sonderprüfer für die Sonderprüfung gemäß der vorgenannten Prüfungsgegenstände zu bestellen, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können sollen, soweit dies erforderlich ist.
4. Beschlussfassung über eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber schadensersatzpflichtigen Personen nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände der vorgenannten Sonderprüfung
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, gemäß § 147 AktG alle Ersatzansprüche, insbesondere solche nach §§ 93, 116 AktG, soweit dafür nach den Ergebnissen der vorgenannten Sonderprüfungen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, geltend zu machen und - soweit tituliert - in vollem Umfang gegen alle Anspruchsgegner zu vollstrecken.
5. Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß vorstehender Ziffer 4
Von den Minderheitsaktionären werden als besonderer Vertreter vorgeschlagen Herr Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt (FH) Klaus Rotter sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Querfurth der Kanzlei - Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft - Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können, soweit dies erforderlich ist.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft alle diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens am siebten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 27. Februar 2006, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaftskasse, Oppenheimstr. 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten Stelle hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen: HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA.
Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegungsstelle muss ihre Zustimmung bis zum letzten Hinterlegungstag erteilt haben.
Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen.
Köln, im Januar 2005
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
Quelle: www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...searchlist.destHistoryId=1