Grundsatzurteil über Domain-Namen im Internet erwa

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Grundsatzurteil über Domain-Namen im Internet erwa

 
17.05.01 20:17
Grundsatzurteil über Domain-Namen im Internet erwartet
Von Christina Kestel, Hamburg

Den eigenen Firmennamen als Internetadresse wünschen sich viele Unternehmen. Doch häufig sind die Domains schon besetzt. Kläger kämpfen jetzt in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen das so genannte Domain-Grabbing von Internetadressen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich erstmals mit der Reservierung und Vergabe von Domainnamen im Internet. Der Stand der Verhandlungen soll laut BGH am Freitagmorgen verkündet werden. Es geht u.a. um die Frage, ob Branchenbezeichnungen wie "Mitwohnzentrale" als Domainnamen verwendet werden dürfen und ob sich das Network Information Center (DENIC), in Deutschland zuständig für die Vergabe von Domainnamenen, verantwortlich für Neuanmeldungen ist.

Zuvor ist der Rechtsstreit um die Domain ufa.de beendet worden. Der Beklagte Unternehmer Udo Päffgen zog seinen Revisionsantrag am BGH überraschend zurück. Somit kann sich die UFA ungestört unter ihrer Adresse präsentieren.




Domains auf Vorrat registrieren und verkaufen


Mit dem Begriff Domain-Grabbing wird das bewusste Registrieren einer Vielzahl von Domain-Namen durch ein und dieselbe Person bezeichnet. Damit wird beabsichtigt, die Namen für andere Nutzer zu blockieren die Domain weiter zu verkaufen.


Diese Strategie verfolgte auch der Kaufmann Udo Päffgen aus Neuss, als er sich 1996 die Domain ufa.de sicherte und dem Filmunternehmen für rund 10.000 DM zum Verkauf anbot. UFA verlangte die Freigabe der Adresse und klagte. Sowohl das Landgericht (LG) Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sprachen der UFA Recht zu. Die Domain sei durch das Namensrecht des Unternehmens geschützt, und Päffgen blockiere in wettbewerbswidriger Weise des Gebrauch des Namens im Internet. Am Donnerstag sollte die Revision in letzter Instanz verhandelt werden, doch Päffgen zog am Mittwoch unerwartet seinen Revisionsantrag zurück.



Neue Aspekte

Päffgen befürchtete, der BGH könnte ein Urteil über die Sittenwidrigkeit von Domain-Grabbing fällen. Damit würde das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG § 1) und nicht - wie bisher - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 12) Rechtsgrundlage für ein Urteil sein. Eine neue Revisionsbegründung wollte Päffgen nicht stellen. "Normalerweise laufen in einem Rechtsstreit mehrere Kriterien parallel", sagte Bernhard Kloos, Rechtsanwalt aus München, der Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland. Im vorliegenden Fall seien die Urteile in der Vergangenheit hauptsächlich mit Namensrechten begründet worden, der BGH lege nun den Fokus auf die Sittenwidrigkeit. Eine solche Neugewichtung könne die Position des Beklagten schwächen, so dass er sich vermutlich auch aus Kostengründen zurückziehe, sagte Kloos.


Päffgen geht es vor allem um das Freihaltebedürfnis, das er grundsätzlich dem Namensrecht übergeordnet sieht. "Namen dürfen nicht wegen des Markenrechts zugunsten einziger monopolisiert werden", sagte der Inhaber einer Firma für Dachbaustoffe im rheinischen Kaarst.



BGH prüft mitwohnzentrale.de und ambiente.de


Auf dem Verhandlungstisch des BGH liegen noch zwei weitere Fälle. Zum einen prüft der BHG, ob eine Branchenbezeichnung durch ein einzelnes Unternehmen monopolisiert werden darf. Der Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany klagt gegen den Ring Europäischer Mitwohnzentralen, der unter der Domain mitwohnzentrale.de zu erreichen ist. "Der BGH wird voraussichtlich auf Irreführung und Sittenwidrigkeit prüfen", sagte Kloos. Die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" ist laut dem Oberlandesgericht Hamburg eine Branchenbezeichnung und gab HomeCompany 1999 Recht. Ein einzelner Verband könne nicht einen Begriff monopolisieren, ohne Konkurrenten wettbewerbswidrig zu behindern. Ein solcher Domainname könnte potenzielle Kunden abfangen.



Außerdem verhandelt der 1. Zivilsenat über einen Streit zwischen der Messe Frankfurt und dem Network Information Center (DENIC). Es geht um den Domainnamen der Messe Ambiente (ambiente.de), den sich ein Privatmann bei der DENIC hatte registrieren lassen. Er verzichtete auf die Nutzung, gab aber den Namen nicht frei. Der BGH prüft nun die Verantwortlichkeit des DENIC.

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Gericht erlaubt Branchennamen als Webadresse

 
18.05.01 11:33
Gericht erlaubt Branchennamen als Webadresse
Von Henry Lübberstedt, Hamburg

Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen weiterhin als Namensbestandteil von Webadressen verwendet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstagabend im Streit um die Adresse "mitwohnzentrale.de" entschieden.

Mit diesem Urteil wolle der BGH Rechtssicherheit im Internet herstellen und die Registrierung der Namen nicht mit schwierigen Problemen belasten, sagte Willi Erdmann, Vorsitzender des I. Zivilsenats, zur Begründung. Der Domian-Name ist die Adresse einer Homepage im Internet. Bezeichnet dieser Name eine ganze Branche oder Gattung, darf er nur dann nicht benutzt werden, wenn er eine Irreführung der Verbraucher zur Folge habe.

Der BGH entschied damit erstmals über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Domainname verwendet werden darf. Das Urteil hat weit reichende Bedeutung, da vor den Land- und Oberlandesgerichten bereits zahlreiche Prozesse über Namen wie rechtsanwaelte.de, sauna.de, lastminute.com oder autovermietung.com geführt worden sind.



Mitwohnzentrale weiter Online


Im Ausgangsfall hatte ein Mitwohnzentralen-Verband gegen ein konkurrierendes Unternehmen geklagt. Er wollte ihm die Nutzung der Adresse mitwohnzentrale.de untersagen lassen, weil dies eine Branchenbezeichnung sei. Wenn ein einzelner Verband einen solchen Begriff monopolisiere, dann würden die Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise behindert. Denn viele Internetbenutzer suchten die gewünschten Angebote, indem sie aufs Geratewohl eine nahe liegende Adresse eingäben.


Es sei zumindest nicht vollends auszuschließen, dass ein Teil der Internetnutzer hinter der Adresse mitwohnzentrale.de den alleinigen oder maßgeblichen Vertreter der Branche vermute, befand der BGH. Andererseits fand das Gericht weder Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Verbands noch dafür, dass Branchenbezeichnungen allgemein freigehalten werden müssten.



Domains auf Vorrat registrieren und verkaufen


In einem zweiten Fall entschied das Gericht über das so genannte Domain-Grabbing. Damit wird das bewusste Registrieren einer Vielzahl von Domain-Namen durch ein und dieselbe Person bezeichnet. Die Käufer spekulieren damit, den Namen für andere Nutzer zu blockieren und die Domain dann überteuert zu verkaufen. Nach dem Gerichtsbeschluss soll dass für die Registrierung der Domainnamen in Deutschland zuständige Denic (Deutsches Network Information Center)grundsätzlich weiterhin nach dem Prioritätsprinzip verfahren. Dabei wird dem zuerst angemeldeten Namen den Vorrang eingeräumt. Nur wenn eine Anmeldung offensichtlich rechtswidrig sei, dürfe sie die Registrierung verweigern.


Ein schwieriges Unterfangen für die Domainstelle, denn als "offensichtlich" rechtswidrig gilt ein Registrierungswunsch nur dann, wenn ein rechtskräftiges Urteil die Vergabe des gewünschten Namens verhindere. Die Genossenschaft Denic vergibt in einem vollautomatischen Verfahren sämtliche Internet-Adressen mit der Endung ".de". Bei der Vergabe wird nur geprüft, ob die beantragte Domain bereits vergeben ist. Ob der Antragsteller ein Recht auf die Benutzung der Adresse hat, wird indes nicht untersucht. Bei der Denic sind rund 4,5 Millionen Domainnamen mit dem Kürzel. de registriert, täglich kommen 5000 bis 9000 hinzu.


Auslöser für die Entscheidung war unter anderem der Fall des Kaufmanns Udo Päffgen aus Neuss. Er sicherte sich 1996 die Domain ufa.de und bot sie anschließend dem Filmunternehmen für rund 10.000 DM zum Verkauf an. Ufa verlangte die Freigabe der Adresse und klagte. Sowohl das Landgericht (LG) Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sprachen der UUfa Recht zu. Die Domain sei durch das Namensrecht des Unternehmens geschützt, und Päffgen blockiere in wettbewerbswidriger Weise des Gebrauch des Namens im Internet.

007Bond:

Da hat aber WEB.DE nochmal Glück gehabt!! o.T.

 
18.05.01 11:55
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