Grundsatzurteil über Domain-Namen im Internet erwartet
Von Christina Kestel, Hamburg
Den eigenen Firmennamen als Internetadresse wünschen sich viele Unternehmen. Doch häufig sind die Domains schon besetzt. Kläger kämpfen jetzt in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen das so genannte Domain-Grabbing von Internetadressen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich erstmals mit der Reservierung und Vergabe von Domainnamen im Internet. Der Stand der Verhandlungen soll laut BGH am Freitagmorgen verkündet werden. Es geht u.a. um die Frage, ob Branchenbezeichnungen wie "Mitwohnzentrale" als Domainnamen verwendet werden dürfen und ob sich das Network Information Center (DENIC), in Deutschland zuständig für die Vergabe von Domainnamenen, verantwortlich für Neuanmeldungen ist.
Zuvor ist der Rechtsstreit um die Domain ufa.de beendet worden. Der Beklagte Unternehmer Udo Päffgen zog seinen Revisionsantrag am BGH überraschend zurück. Somit kann sich die UFA ungestört unter ihrer Adresse präsentieren.
Domains auf Vorrat registrieren und verkaufen
Mit dem Begriff Domain-Grabbing wird das bewusste Registrieren einer Vielzahl von Domain-Namen durch ein und dieselbe Person bezeichnet. Damit wird beabsichtigt, die Namen für andere Nutzer zu blockieren die Domain weiter zu verkaufen.
Diese Strategie verfolgte auch der Kaufmann Udo Päffgen aus Neuss, als er sich 1996 die Domain ufa.de sicherte und dem Filmunternehmen für rund 10.000 DM zum Verkauf anbot. UFA verlangte die Freigabe der Adresse und klagte. Sowohl das Landgericht (LG) Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sprachen der UFA Recht zu. Die Domain sei durch das Namensrecht des Unternehmens geschützt, und Päffgen blockiere in wettbewerbswidriger Weise des Gebrauch des Namens im Internet. Am Donnerstag sollte die Revision in letzter Instanz verhandelt werden, doch Päffgen zog am Mittwoch unerwartet seinen Revisionsantrag zurück.
Neue Aspekte
Päffgen befürchtete, der BGH könnte ein Urteil über die Sittenwidrigkeit von Domain-Grabbing fällen. Damit würde das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG § 1) und nicht - wie bisher - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 12) Rechtsgrundlage für ein Urteil sein. Eine neue Revisionsbegründung wollte Päffgen nicht stellen. "Normalerweise laufen in einem Rechtsstreit mehrere Kriterien parallel", sagte Bernhard Kloos, Rechtsanwalt aus München, der Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland. Im vorliegenden Fall seien die Urteile in der Vergangenheit hauptsächlich mit Namensrechten begründet worden, der BGH lege nun den Fokus auf die Sittenwidrigkeit. Eine solche Neugewichtung könne die Position des Beklagten schwächen, so dass er sich vermutlich auch aus Kostengründen zurückziehe, sagte Kloos.
Päffgen geht es vor allem um das Freihaltebedürfnis, das er grundsätzlich dem Namensrecht übergeordnet sieht. "Namen dürfen nicht wegen des Markenrechts zugunsten einziger monopolisiert werden", sagte der Inhaber einer Firma für Dachbaustoffe im rheinischen Kaarst.
BGH prüft mitwohnzentrale.de und ambiente.de
Auf dem Verhandlungstisch des BGH liegen noch zwei weitere Fälle. Zum einen prüft der BHG, ob eine Branchenbezeichnung durch ein einzelnes Unternehmen monopolisiert werden darf. Der Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany klagt gegen den Ring Europäischer Mitwohnzentralen, der unter der Domain mitwohnzentrale.de zu erreichen ist. "Der BGH wird voraussichtlich auf Irreführung und Sittenwidrigkeit prüfen", sagte Kloos. Die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" ist laut dem Oberlandesgericht Hamburg eine Branchenbezeichnung und gab HomeCompany 1999 Recht. Ein einzelner Verband könne nicht einen Begriff monopolisieren, ohne Konkurrenten wettbewerbswidrig zu behindern. Ein solcher Domainname könnte potenzielle Kunden abfangen.
Außerdem verhandelt der 1. Zivilsenat über einen Streit zwischen der Messe Frankfurt und dem Network Information Center (DENIC). Es geht um den Domainnamen der Messe Ambiente (ambiente.de), den sich ein Privatmann bei der DENIC hatte registrieren lassen. Er verzichtete auf die Nutzung, gab aber den Namen nicht frei. Der BGH prüft nun die Verantwortlichkeit des DENIC.
Von Christina Kestel, Hamburg
Den eigenen Firmennamen als Internetadresse wünschen sich viele Unternehmen. Doch häufig sind die Domains schon besetzt. Kläger kämpfen jetzt in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen das so genannte Domain-Grabbing von Internetadressen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich erstmals mit der Reservierung und Vergabe von Domainnamen im Internet. Der Stand der Verhandlungen soll laut BGH am Freitagmorgen verkündet werden. Es geht u.a. um die Frage, ob Branchenbezeichnungen wie "Mitwohnzentrale" als Domainnamen verwendet werden dürfen und ob sich das Network Information Center (DENIC), in Deutschland zuständig für die Vergabe von Domainnamenen, verantwortlich für Neuanmeldungen ist.
Zuvor ist der Rechtsstreit um die Domain ufa.de beendet worden. Der Beklagte Unternehmer Udo Päffgen zog seinen Revisionsantrag am BGH überraschend zurück. Somit kann sich die UFA ungestört unter ihrer Adresse präsentieren.
Domains auf Vorrat registrieren und verkaufen
Mit dem Begriff Domain-Grabbing wird das bewusste Registrieren einer Vielzahl von Domain-Namen durch ein und dieselbe Person bezeichnet. Damit wird beabsichtigt, die Namen für andere Nutzer zu blockieren die Domain weiter zu verkaufen.
Diese Strategie verfolgte auch der Kaufmann Udo Päffgen aus Neuss, als er sich 1996 die Domain ufa.de sicherte und dem Filmunternehmen für rund 10.000 DM zum Verkauf anbot. UFA verlangte die Freigabe der Adresse und klagte. Sowohl das Landgericht (LG) Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sprachen der UFA Recht zu. Die Domain sei durch das Namensrecht des Unternehmens geschützt, und Päffgen blockiere in wettbewerbswidriger Weise des Gebrauch des Namens im Internet. Am Donnerstag sollte die Revision in letzter Instanz verhandelt werden, doch Päffgen zog am Mittwoch unerwartet seinen Revisionsantrag zurück.
Neue Aspekte
Päffgen befürchtete, der BGH könnte ein Urteil über die Sittenwidrigkeit von Domain-Grabbing fällen. Damit würde das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG § 1) und nicht - wie bisher - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 12) Rechtsgrundlage für ein Urteil sein. Eine neue Revisionsbegründung wollte Päffgen nicht stellen. "Normalerweise laufen in einem Rechtsstreit mehrere Kriterien parallel", sagte Bernhard Kloos, Rechtsanwalt aus München, der Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland. Im vorliegenden Fall seien die Urteile in der Vergangenheit hauptsächlich mit Namensrechten begründet worden, der BGH lege nun den Fokus auf die Sittenwidrigkeit. Eine solche Neugewichtung könne die Position des Beklagten schwächen, so dass er sich vermutlich auch aus Kostengründen zurückziehe, sagte Kloos.
Päffgen geht es vor allem um das Freihaltebedürfnis, das er grundsätzlich dem Namensrecht übergeordnet sieht. "Namen dürfen nicht wegen des Markenrechts zugunsten einziger monopolisiert werden", sagte der Inhaber einer Firma für Dachbaustoffe im rheinischen Kaarst.
BGH prüft mitwohnzentrale.de und ambiente.de
Auf dem Verhandlungstisch des BGH liegen noch zwei weitere Fälle. Zum einen prüft der BHG, ob eine Branchenbezeichnung durch ein einzelnes Unternehmen monopolisiert werden darf. Der Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany klagt gegen den Ring Europäischer Mitwohnzentralen, der unter der Domain mitwohnzentrale.de zu erreichen ist. "Der BGH wird voraussichtlich auf Irreführung und Sittenwidrigkeit prüfen", sagte Kloos. Die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" ist laut dem Oberlandesgericht Hamburg eine Branchenbezeichnung und gab HomeCompany 1999 Recht. Ein einzelner Verband könne nicht einen Begriff monopolisieren, ohne Konkurrenten wettbewerbswidrig zu behindern. Ein solcher Domainname könnte potenzielle Kunden abfangen.
Außerdem verhandelt der 1. Zivilsenat über einen Streit zwischen der Messe Frankfurt und dem Network Information Center (DENIC). Es geht um den Domainnamen der Messe Ambiente (ambiente.de), den sich ein Privatmann bei der DENIC hatte registrieren lassen. Er verzichtete auf die Nutzung, gab aber den Namen nicht frei. Der BGH prüft nun die Verantwortlichkeit des DENIC.