Autofahrer kennen das: Ein verkehrsbewusster Lenkrad-Pedant will durch übertriebenes Langsamfahren andere Verkehrsteilnehmer erziehen. Doch das kann teuer werden und sogar zum Verlust des Führerscheins führen, wie kürzlich das Bayerische Oberste Landesgericht feststellte. (Az. 1 St RR 57/01)
Im zu entscheidenden Fall schob sich ein PKW-Fahrer auf der Autobahn vor einen Sattelschlepper und drosselte seine Geschwindigkeit von 90 auf 43 km/h. Erst nach gut einem Kilometer gewährte er dem Trucker wieder freie Fahrt. Mit dieser Aktion wollte der PKW-Besitzer dem LKW-Fahrer für ein kurz zuvor gemachtes, unerlaubtes Überholmanöver tadeln.
Der Trucker zeigte den Mann an und bekam Recht. In erster Instanz wurde der Verkehrs-Erzieher zu 50 Tagessätzen à 65 DM verurteilt. Zudem bekam er zwei Monate Fahrverbot. Zwar hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Urteil auf, aber nur wegen einer juristischen Feinheit. Der Strafsenat ließ in seiner Begründung aber keinen Zweifel an der Angemessenheit der Strafe aufkommen, wenn derartiges Verkehrsverhalten nachgewiesen wird. Denn die Richter sehen solche Fälle als Nötigung an. Nach ihrer Ansicht liege Nötigung nicht nur dann vor, wenn ein Autofahrer den Hintermann durch eine Vollbremsung zum Anhalten zwingt. Nötigung sei auch, wenn der Vordermann übertrieben bzw. unangemessen langsam fährt und der Nachfolgende nicht überholen kann.
Im zu entscheidenden Fall schob sich ein PKW-Fahrer auf der Autobahn vor einen Sattelschlepper und drosselte seine Geschwindigkeit von 90 auf 43 km/h. Erst nach gut einem Kilometer gewährte er dem Trucker wieder freie Fahrt. Mit dieser Aktion wollte der PKW-Besitzer dem LKW-Fahrer für ein kurz zuvor gemachtes, unerlaubtes Überholmanöver tadeln.
Der Trucker zeigte den Mann an und bekam Recht. In erster Instanz wurde der Verkehrs-Erzieher zu 50 Tagessätzen à 65 DM verurteilt. Zudem bekam er zwei Monate Fahrverbot. Zwar hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Urteil auf, aber nur wegen einer juristischen Feinheit. Der Strafsenat ließ in seiner Begründung aber keinen Zweifel an der Angemessenheit der Strafe aufkommen, wenn derartiges Verkehrsverhalten nachgewiesen wird. Denn die Richter sehen solche Fälle als Nötigung an. Nach ihrer Ansicht liege Nötigung nicht nur dann vor, wenn ein Autofahrer den Hintermann durch eine Vollbremsung zum Anhalten zwingt. Nötigung sei auch, wenn der Vordermann übertrieben bzw. unangemessen langsam fährt und der Nachfolgende nicht überholen kann.