Eine Frage an die Steuerprofis.

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Dancer:

Eine Frage an die Steuerprofis.

 
24.09.01 09:56
Abgrenzung Ausbildungs- zu Fortbildungskosten/vorweggenommene Werbungskosten

Sachverhalt:
Meine Schwester hat Tierarzthelferin gelernt und bis März 99 in diesem Beruf gearbeitet. Ab Dezember 99 hat sie sich im Bereich Hundepflege selbständig gemacht. Seit April 99 hat sie außerdem einen Halbtagsjob als Kassiererin bei ALDI.

Die Kurse im Bereich Hundepflege (Oktober/November 99) hat das FA nicht als Fortbildung anerkannt, da sie zu dem Zeitpunkt als Kassiererin gearbeitet hat. Für mich sind es aber vorweggenommene Werbungskosten in einem nur vorübergehend nicht ausgeübten Beruf.

Hat jemand eine Idee, mit welchen Argumenten man gegen das FA ankommen kann?
vega2000:

Versuchs mal bei "Steuernetz. de"

 
24.09.01 11:26
Seitenaufbau ist im Augenblick recht langsam, -ansonsten versuch mal "Arbeiter" im Board zu erwischen, der ist da ziemlich fit !
Ulfie2:

@Dancer

 
24.09.01 11:36
Ausgaben bzgl. einer selbständigen Tätigkeit sind nie Werbungskosten,
sondern Betriebsausgaben, hier also vorweggenommene Betriebsausgaben.
Diese sollten als solche auch anerkannt werden...
Hat sich Deine Schwester schon beim Finanzamt mit der Hundepflege
angemeldet ? Das kann auch nachträglich gemacht werden...Um ganz
sicher zu gehen, kann sie im Antrag Beginn der Tätigkeit z.b. 1.10.99
angegeben, dann hätte sie nicht nur vorweggenommene BA, sondern "echte" Betriebsausgaben, die kein Finanzbeamter "leugnen" könnte.
So, oder so...Sie sollte für 1.10.99 bis 31.12.99 eine Überschußrechnung
der Hundepflege erstellen, in denen die Ausgaben enthalten sind...

Geholfen ?

Gruß, Ulfie2.


Fuzzzi:

Deine Argumentation ist schon nicht schlecht,

 
24.09.01 11:40
aber das Problem ist lt. Deiner Darstellung, daß der Job nicht vorübergehend unterbrochen war.
Die Ausbildung als Tierarzthelferin hat mit der Selbständigkeit als Hundepflegerin (Schneiden und so oder Krankenpflege ?????) nicht zu tun, weil es ein neuer Beruf ist und eine neue "gesellschaftliche Stellung". Somit also keine besonders gute Konstellation.

Und überhaupt: Werbungskosten sowiso nicht, denn sie ist ja nun selbständig.
Also handelt es sich einwandfrei um ("vorweggenommene" Betriebsausgaben und können voll in der Einnahme/Überschußrechnung betreff Gewerbe 1999 abgezogen werden. (siehe auch Ulfie2)
Ulfie2:

@Fuzzzi, Dancer

 
24.09.01 11:55
nur vorübergehend nicht ausgeübter Beruf spielt hier keine Rolle.
Auch der Job an der ALDI-Kasse ist egal. Jeder kann neben seiner
nichtselbständigen Arbeit auch selbständig sein - in welcher Form
auch immer (außer vielleicht, dass das arbeitsvertraglich verboten ist,
Stichwort "Wettbewerbsverbot" - hier aber wohl nicht :-) )
Deine Schwester wird auf Ihrer LSt-Karte beide Jobs (Ausbildungsvergütung und ALDI) vermerkt haben und daneben wie gesagt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (oder vielleicht Gewerbebetrieb - hier egal) in Form einer selbsterstellten Überschußrechnung mit den angesprochenen Fortbildungskosten....

Dürfte eigentlich kein Problem sein... Aber Achtung, hat Deine Schwester schon nen ESt-Bescheid bekommen ? Beachte die Einspruchsfrist (3 Tage + 1 Monat nach Bescheiddatum)

Gruß, Ulfie2

Dancer:

Danke an Euch,

 
24.09.01 13:13
Den Einspruch habe ich schon gemacht, vom FA wurde mir aber nahegelegt, ihn mangels Erfolgs zurückzunehmen.

@Ulfie2: Das Gewerbe wurde per 01.12.99 angemeldet, ich denke nicht, daß ich das nun rückwirkend korrigieren kann.

@Fuzzzi: Die Frage ist natürlich, ob Hundepflege (Scheren/Trimmen/ Krankengymnastik) auf dem Beruf Tierarzthelferin aufbaut. Ich denke, daß man das schon irgendwie argumentativ in die Richtung drücken kann, denn gewisse Kenntnisse, die eine Tierarzthelferin hat sind auch Grundlage für den Kurs gewesen (vor allem Anatomie). Dieses Problem ist aber im Moment noch sekundär, denn die Kosten sind durch das FA als Ausbildungskosten (und nicht wie ihr richtig sagt: vorweggenommene Betriebsausgaben) deklariert worden. Begründung: Bezug zum aktuellen Beruf (Kassiererin) objektiv nicht gegeben, also Ausbildung in einem neuen Beruf (Kosten der privaten Lebensführung) ===> Sonderausgaben mit max. 1.800/2.400 DM.

Eine grundsätzliche Frage stellt sich natürlich für mich: Das Gesetz hebt bei der Qualifizierung von Fortbildungskosten immer auf den ausgeübten Beruf ab (in diesem Fall: Kassiererin). Unterliegen aber Fortbildungskosten (als vorweggenommene Betriebsausgaben) anderen Kriterien als Fortbildungskosten bei einer unselbständigen Tätigkeit? Oder ist nur die Bezeichnung anders, die rechtlichen Grundlagen sind aber gleich?

Ein weiteres Problem kann dadurch entstehen, dass sie immer noch halbtags als Kassiererin tätig ist und nebenher das Gewerbe betreibt.
Ulfie2:

Gewerbeanmeldung...

 
24.09.01 13:29
Für das Finanzamt zählt nicht unbedingt die Gewerbeanmeldung, sondern die Anmeldung beim Finanzamt (Fragebogen zur Aufnahme eine selbst. Tätigkeit...).
Kann auch im Rahmen der Steuererklärung nachgeholt werden.
Egal...
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind das m.M.n. auf jeden Fall.
Ach so, nochwas... Wann wurde der Kurs bezahlt ? Es kommt auf den Zahlungszeitpunkt (nicht Rechnungsdatum) an...

Ist schon ärgerlich, sich mit den Finanzbeamten rumzuärgern. Man bekommt immer wieder den Eindruck, die gönnen einem eine Erstattung nicht...

Auf jeden Fall dranbleiben, eine Überschußrechnung MIT den Kosten und eine entsprechende Anlage GSE abgeben.

Gruß, Ulfie2

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