9. Gibt es künftig noch eine Verlustverrechnung?
Ja. Auch unter der Abgeltungssteuer wird eine Verrechnung von Verlusten möglich sein. Es wird aber unterschieden zwischen Altverlusten und Verlusten, die ab 2009 entstanden sind. Und es gelten Spezialregeln bei Aktien.
Nach aktueller Rechtslage dürfen im Steuerbescheid festgestellte Spekulationsverluste ein Jahr zurück und beliebig lange in die Zukunft vorgetragen werden; Verluste müssen aber wirklich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden sein (in aller Regel durch Verkauf) und müssen dann im Steuerbescheid tatsächlich festgestellt werden.
So genannte Altverluste – das sind Spekulationsverluste, die vor 2009 entstanden sind – bekommen mit Einführung der Abgeltungssteuer eine Art Verfallsdatum. Sie dürfen noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen gemäß dem neuen Paragraph 20, Absatz 11 Einkommensteuergesetz verrechnet werden, allerdings nicht mit etwaigen Zins- und Dividendenerträgen. Wichtig zu wissen: Demnächst sind Veräußerungsgewinne, Zins- und Dividendenerträge anders als bisher eine gemeinsame Einkunftsart. Über 2013 hinaus dürfen Altverluste nur noch mit neuen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind nach neuer Gesetzesdefinition künftig vor allem Dingen noch Gewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, die weiter bestehen bleibt, aber auch Gewinne zum Beispiel mit privaten Goldsammlungen, Antiquitäten & Co. Die Verrechnung von Altverlusten ist auch künftig nur im Wege der Veranlagung möglich.
Für so genannte Neuverluste - also Verluste aus Wertpapierdeals, die aber erst nach 2009 erworben wurden – gilt, dass sie mit Kursgewinnen, Dividendenerträgen, Zinserträgen & Co. verrechnet werden dürfen. So lassen sich zum Beispiel künftig kassierte Stillhalterprämien ebenso mit Fondsverlusten verrechnen wie Dividendeneinkünfte mit Verlusten aus Fondsanteilsverkäufen. Die Verlustverrechnung ist nur in derselben Einkunftsart möglich. Eine gravierende Ausnahme gibt es bei Kursverlusten aus Aktien; sie dürfen künftig nur mit Kursgewinnen aus Aktien verrechnet werden, nicht aber zum Beispiel mit Kursgewinnen aus Fonds. Das ist eine klare Verschärfung der bisherigen Regelung mit unter Umständen weitreichenden Folgen für Aktienanleger.
Verlustverrechnung auf Ebene der Banken
Auf Ebene der Banken wird für jeden Kunden ein so genannter Verlustverrechnungstopf geführt werden, der unterjährig stets auf dem laufenden gehalten wird. Erst wenn er sowie der Freistellungsauftrag ausgeschöpft sind, für die Bank für die darüber hinausgehenden Erträge dann Steuern an den Fiskus ab. Genauere Details zum Prozedere stehen aber noch nicht fest. Pro Depot bei einer inländischen Bank wird also so ein Verlustverrechnungstopf geführt werden. Eine automatische Verlustverrechnung über mehrere Depotbanken hinweg gibt es natürlich nicht. Wer Gewinne bei Bank A mit Verlusten bei Bank B verrechnen möchte, kann das nur im Wege der Veranlagung.
Steuerzahler können dann auf Antrag von ihrer Bank eine Verlustbescheinigung erhalten. Damit können sie dann zum Beispiel auch Gewinne auf Depots im Ausland im Rahmen der deutschen Steuererklärung verrechnen lassen. Oder der Anleger stellt keinen Antrag, dann werden noch bestehende Verluste automatisch auf das Folgejahr übertragen.
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