S T E U E R N
Die neue Bescheidenheit
Zukünftig müssen Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuert werden
Von Eberhard Abelein
Nach Schätzungen der Banken erzielt jeder zweite deutsche Anleger Kapitaleinkünfte, die den jährlichen Sparerfreibetrag von 3100 Mark (Verheiratete: 6200 Mark) übersteigen. Diese werden grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Fiskus fordert allerdings pauschalierte Steuervorauszahlungen für solche Einnahmen. Je nach Anlageart sind dies die Zinsabschlagsteuer oder die Kapitalertragsteuer.
Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird auf folgende Anlagen erhoben:
- festverzinsliche Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten;
- Investmentzertifikate;
- Konten inländischer Kreditinstitute.
Ausgenommen von der Zinsabschlagsteuer sind hingegen Erträge aus Konten, die mit nicht mehr als einem Prozent verzinst werden, und Erträge aus einzelnen Guthaben unter 20 Mark pro Jahr. Auch Bausparguthaben sind befreit, wenn der Bausparer Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie oder eine Arbeitnehmerzulage hat.
Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag zahlen Anleger auf folgende Erträge:
- Gewinnanteile (dazu gehören auch Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilsrechten an Körperschaften sowie aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
- Zinsen auf Erträge von Lebensversicherungen, die kürzer als zwölf Jahre laufen;
- Zinsen auf bestimmte Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechte, die Gläubigerrechte verkörpern;
- Einnahmen aus stillen Beteiligungen;
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten und Rentenschulden.
Der Gesetzgeber hat die Kapitalertragsteuer zu Beginn des Jahres von 25 auf 20 Prozent gesenkt. Von 2002 an wird das Halbeinkünfteverfahren zudem das bisherige Anrechnungsverfahren ablösen. Für Aktionäre, deren Kapitalerträge den jährlichen Sparerfreibetrag übersteigen, bedeutet dies, dass sie nur noch die Hälfte der ausgeschütteten Dividenden versteuern müssen. Das von deutschen Unternehmen ausbezahlte Körperschaftsteuer-Guthaben wird es dann allerdings nicht mehr geben.
Profitieren werden davon Aktionäre mit einer hohen Einkommensteuerbelastung. Sie werden zukünftig nur mehr die Hälfte ihrer Dividendeneinkünfte mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Anders sieht es für Kleinanleger aus, deren Dividendeneinkünfte den Freibetrag nicht übersteigen. Sie müssen auf die Rückerstattung der 25-prozentigen Körperschaftsteuer verzichten, ohne von der halbierten Besteuerung zu profitieren.
Den Großteil der Gewinne erzielen Aktiensparer allerdings meist durch die Wertsteigerungen der Papiere. Das Plus dabei: Sind zwischen Erwerb und Verkauf von Aktien mindestens zwölf Monate vergangen, bleiben Kursgewinne steuerfrei.
Wer hingegen seine Papiere innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von zwölf Monaten verkauft und dabei Gewinne erzielt hat, musste bisher den gesamten Gewinn versteuern. Das ist dank der Steuerreform künftig anders: Nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne ist danach steuerpflichtig. Für Gewinne, die beim Verkauf ausländischer Wertpapiere erzielt werden, gilt dies schon vom 1. Januar diesen Jahres. Für inländische Papiere tritt die Neuregelung allerdings erst am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft.
Spekulationsgewinne können zudem mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden - sogar ein Jahr rückwirkend. Das Finanzamt ändert im Nachhinein einen bestandskräftigen Steuerbescheid. Sind die Gewinne des Vorjahres niedriger als die Verluste, können Anleger verbleibende Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen. Diese Regel gilt zeitlich unbegrenzt.
Hat ein Aktiensparer beispielsweise im Jahr 2000 Gewinne aus Aktienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in Höhe von 15 000 Mark erzielt, im Jahr 2001 hingegen einen Verlust von 4000 Mark, kann er diesen beim Finanzamt geltend machen. Das heißt: Der steuerpflichtige Gewinn von 15 000 Mark im Jahr 2000 verringert sich rückwirkend auf 11 000 Mark.
Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile auch die Frage entschieden, welche Regel gilt, wenn Anleger Anteile eines Unternehmens zu unterschiedlichen Zeitpunkten kaufen und verkaufen. Danach müssen Finanzämter grundsätzlich davon ausgehen, dass die zuerst gekauften Aktien auch zuerst wieder verkauft werden. Diese Regel ist für den Anleger günstiger als das früher angewandte Lifo-Verfahren. Es unterstellte dem Anleger, die zuletzt angeschafften Papiere zuerst verkauft zu haben.
Die Freigrenzen für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäfte verdoppeln sich durch das Halbeinkünfteverfahren von 999,99 Mark auf 1999,99 Mark pro Jahr. Darauf sollten Anleger beim Verkauf von Aktien immer achten, denn wird dieser Betrag überschritten, veranlagt das Finanzamt nicht nur die darüber hinausgehenden, sondern die gesamten Kursgewinne zum persönlichen Steuersatz. Für Investmentfonds wird es keine Verdoppelung der Freigrenzen geben. Diese Benachteiligung gegenüber der direkten Anlage sollte für den Sparer aber kein Problem darstellen. Die Ausgabeaufschläge beim Kauf machen Investmentfonds naturgemäß nur für längerfristige Engagements interessant. Erträge aus offenen Investmentfonds können Anleger wie bisher zum größten Teil steuerfrei kassieren. Denn Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren, die Fondsmanager innerhalb der Spekulationsfrist erzielen, müssen vom Anleger genauso wenig versteuert werden wie die Wertsteigerung des Fonds insgesamt - wenn er den Fonds mindestens ein Jahr und einen Tag im Depot hält.
Im Allgemeinen sollten Privatanleger, die ihre Sparerfreibeträge überschritten haben, darauf achten, ihre Zinseinnahmen möglichst niedrig zu halten und weitere Kapitalerträge eher über Wertsteigerungen zu erzielen. Für all diejenigen, die sich nicht für Investitionen in Aktien begeistern und ihr Geld lieber konservativ anlegen möchten, sind Niedrigzinsanleihen durchaus attraktiv. Diese Wertpapiere notieren häufig unter dem Rückzahlungskurs. Den - sicheren - Gewinn beim Verkauf können Anleger steuerfrei kassieren, vorausgesetzt, sie halten die Anleihen länger als ein Jahr.
Mehr zum Thema: www.zeit.de/2001/04/Steuern
gruß
proxi
Die neue Bescheidenheit
Zukünftig müssen Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuert werden
Von Eberhard Abelein
Nach Schätzungen der Banken erzielt jeder zweite deutsche Anleger Kapitaleinkünfte, die den jährlichen Sparerfreibetrag von 3100 Mark (Verheiratete: 6200 Mark) übersteigen. Diese werden grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Fiskus fordert allerdings pauschalierte Steuervorauszahlungen für solche Einnahmen. Je nach Anlageart sind dies die Zinsabschlagsteuer oder die Kapitalertragsteuer.
Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird auf folgende Anlagen erhoben:
- festverzinsliche Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten;
- Investmentzertifikate;
- Konten inländischer Kreditinstitute.
Ausgenommen von der Zinsabschlagsteuer sind hingegen Erträge aus Konten, die mit nicht mehr als einem Prozent verzinst werden, und Erträge aus einzelnen Guthaben unter 20 Mark pro Jahr. Auch Bausparguthaben sind befreit, wenn der Bausparer Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie oder eine Arbeitnehmerzulage hat.
Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag zahlen Anleger auf folgende Erträge:
- Gewinnanteile (dazu gehören auch Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilsrechten an Körperschaften sowie aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
- Zinsen auf Erträge von Lebensversicherungen, die kürzer als zwölf Jahre laufen;
- Zinsen auf bestimmte Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechte, die Gläubigerrechte verkörpern;
- Einnahmen aus stillen Beteiligungen;
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten und Rentenschulden.
Der Gesetzgeber hat die Kapitalertragsteuer zu Beginn des Jahres von 25 auf 20 Prozent gesenkt. Von 2002 an wird das Halbeinkünfteverfahren zudem das bisherige Anrechnungsverfahren ablösen. Für Aktionäre, deren Kapitalerträge den jährlichen Sparerfreibetrag übersteigen, bedeutet dies, dass sie nur noch die Hälfte der ausgeschütteten Dividenden versteuern müssen. Das von deutschen Unternehmen ausbezahlte Körperschaftsteuer-Guthaben wird es dann allerdings nicht mehr geben.
Profitieren werden davon Aktionäre mit einer hohen Einkommensteuerbelastung. Sie werden zukünftig nur mehr die Hälfte ihrer Dividendeneinkünfte mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Anders sieht es für Kleinanleger aus, deren Dividendeneinkünfte den Freibetrag nicht übersteigen. Sie müssen auf die Rückerstattung der 25-prozentigen Körperschaftsteuer verzichten, ohne von der halbierten Besteuerung zu profitieren.
Den Großteil der Gewinne erzielen Aktiensparer allerdings meist durch die Wertsteigerungen der Papiere. Das Plus dabei: Sind zwischen Erwerb und Verkauf von Aktien mindestens zwölf Monate vergangen, bleiben Kursgewinne steuerfrei.
Wer hingegen seine Papiere innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von zwölf Monaten verkauft und dabei Gewinne erzielt hat, musste bisher den gesamten Gewinn versteuern. Das ist dank der Steuerreform künftig anders: Nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne ist danach steuerpflichtig. Für Gewinne, die beim Verkauf ausländischer Wertpapiere erzielt werden, gilt dies schon vom 1. Januar diesen Jahres. Für inländische Papiere tritt die Neuregelung allerdings erst am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft.
Spekulationsgewinne können zudem mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden - sogar ein Jahr rückwirkend. Das Finanzamt ändert im Nachhinein einen bestandskräftigen Steuerbescheid. Sind die Gewinne des Vorjahres niedriger als die Verluste, können Anleger verbleibende Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen. Diese Regel gilt zeitlich unbegrenzt.
Hat ein Aktiensparer beispielsweise im Jahr 2000 Gewinne aus Aktienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in Höhe von 15 000 Mark erzielt, im Jahr 2001 hingegen einen Verlust von 4000 Mark, kann er diesen beim Finanzamt geltend machen. Das heißt: Der steuerpflichtige Gewinn von 15 000 Mark im Jahr 2000 verringert sich rückwirkend auf 11 000 Mark.
Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile auch die Frage entschieden, welche Regel gilt, wenn Anleger Anteile eines Unternehmens zu unterschiedlichen Zeitpunkten kaufen und verkaufen. Danach müssen Finanzämter grundsätzlich davon ausgehen, dass die zuerst gekauften Aktien auch zuerst wieder verkauft werden. Diese Regel ist für den Anleger günstiger als das früher angewandte Lifo-Verfahren. Es unterstellte dem Anleger, die zuletzt angeschafften Papiere zuerst verkauft zu haben.
Die Freigrenzen für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäfte verdoppeln sich durch das Halbeinkünfteverfahren von 999,99 Mark auf 1999,99 Mark pro Jahr. Darauf sollten Anleger beim Verkauf von Aktien immer achten, denn wird dieser Betrag überschritten, veranlagt das Finanzamt nicht nur die darüber hinausgehenden, sondern die gesamten Kursgewinne zum persönlichen Steuersatz. Für Investmentfonds wird es keine Verdoppelung der Freigrenzen geben. Diese Benachteiligung gegenüber der direkten Anlage sollte für den Sparer aber kein Problem darstellen. Die Ausgabeaufschläge beim Kauf machen Investmentfonds naturgemäß nur für längerfristige Engagements interessant. Erträge aus offenen Investmentfonds können Anleger wie bisher zum größten Teil steuerfrei kassieren. Denn Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren, die Fondsmanager innerhalb der Spekulationsfrist erzielen, müssen vom Anleger genauso wenig versteuert werden wie die Wertsteigerung des Fonds insgesamt - wenn er den Fonds mindestens ein Jahr und einen Tag im Depot hält.
Im Allgemeinen sollten Privatanleger, die ihre Sparerfreibeträge überschritten haben, darauf achten, ihre Zinseinnahmen möglichst niedrig zu halten und weitere Kapitalerträge eher über Wertsteigerungen zu erzielen. Für all diejenigen, die sich nicht für Investitionen in Aktien begeistern und ihr Geld lieber konservativ anlegen möchten, sind Niedrigzinsanleihen durchaus attraktiv. Diese Wertpapiere notieren häufig unter dem Rückzahlungskurs. Den - sicheren - Gewinn beim Verkauf können Anleger steuerfrei kassieren, vorausgesetzt, sie halten die Anleihen länger als ein Jahr.
Mehr zum Thema: www.zeit.de/2001/04/Steuern
gruß
proxi