Am vergangenen Freitag verhandelte das Landgericht
Hamburg darüber, ob das Unternehmen sich des Verstoßes
gegen das Rabattgesetz schuldig gemacht hat. Hintergrund
ist das Geschäftsmodell des schwedischen Unternehmens,
das auf dem sogenannten Co-Shopping
beruht. Nach dem deutschen Rabattgesetz darf ein
Händler aber nur bis zu 3 Prozent Preisnachlass gewähren.
Nun die Gewissheit: Der Co-Shopping-Anbieter ist
vom Landgericht Hamburg wegen Verstoßes gegen das
Rabattgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
verurteilt worden. Stein des Anstoßes ist das von
Letsbuyit.com und anderen Wettbewerbern angebotene
"Stufen-Preismodell". Die Gesellschaft geht nach Angaben
seiner Justiziarin Romy Hochwald in Berufung. Jetzt
liegt es am Oberlandesgericht Hamburg. "Wir hoffen auf
die schnelle Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der
EU", so Letsbuyit-Rechtsanwalt Stefan Krüger. In der für
das nächste Jahr geplanten Richtlinie will die Bundesregierung
das aus dem Jahr 1933 stammende Rabattgesetz
ersatzlos streichen. Als schlechtes Omen erwies
sich das am Donnerstag veröffentlichte Urteil des Landgerichts
Köln. Darin ist dem Online-Kaufhaus Primus-Power-
Shopping, das dasselbe Geschäftsmodell wie
Letsbuyit betreibt, verboten worden, Mengenrabatte für
Gemeinschaftskäufe zu geben. Dabei beruft sich das
Gericht nicht auf das Rabattgesetz, sondern auf das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb. Im Urteil heißt es,
dass Primus gegen den in Árt. 1 UWG niedergeschriebenen
Tatbestand der guten Sitten verstößt, da das Unternehmen
den Tatbestand des übertriebenen Anlockens und Ausnutzens
der Spiellust des Verbrauchers erfüllt.
Fazit: Nun stellt sich die Frage, welche staatliche Institution
den wackeren Ameisen zuerst das Licht ausbläst: Das Oberlandesgericht
oder der Konkursverwalter. Zur Erinnerung:
Letsbuyit schaffte es erst beim dritten Anlauf an den Neuen
Markt. Verzweifelt setzte man Bookbuilding-Spannen nach
unten, verlängerte Zeichnungsfristen und Roadshows. Kein
Wunder, wäre Letsbuyit doch ohne IPO mit leerer Kasse wenige
Wochen später pleite gewesen. Egal Wie nun das Oberlandesgericht
entscheidet, der Anleger sollte Letsbuyit nach wie
vor fern von seinem Depot halten.
Quelle: NeuerMarktInside-Online