Der Steuer Thread für spezielle Kapitaleinkünfte

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geldschneider:

Der Steuer Thread für spezielle Kapitaleinkünfte

 
28.07.04 22:49

in Sonderfällen:

1.  Wie muß ich Gratisaktien versteuern, fallen die unter Erträge usw.?

2. Wie muß ich Bezugsrechte versteuern, die ich verkaufe?

Zum Begriff der Gratisaktien, auch Berichtigungsaktien genannt:

Berichtigungsaktie:    Auch "Gratisaktie" genannt. wenn eine AG ihr Aktienkapital aus eigenen Mitteln, z.B. aus den Reserven, erhöht, so erhalten alle Aktionäre für eine bestimmte Anzahl von Aktien je eine Zusatzaktie. Sie müssen dafür zwar nichts bezahlen, erhalten  die Aktien also tatsächlich gratis, aber doch nicht "geschenkt": Der Kurs der Aktien reduziert sich fast automatisch. Wurde z.B. eine Zusatzaktie auf je drei alte Aktien ausgegeben, so haben die vier Aktien zusammen in etwa denselben Kurswert wie vor Ausgabe der Zusatzaktie die drei alten Aktien. Die Dividende erhält der Aktionär jedoch künftig für vier Aktien. Die Ausgabe von Berichtigungsaktien läßt auf einen besonders guten Geschäftsverlauf schließen, so daß eine entsprechende Ankündigung meist Kurssteigerungen auslöst. Insbesondere in den USA dient die Ausgabe von Zusatzaktien oftmals auch dazu, eine vom Kurs her "schwere" Aktie durch Aufteilung z.B. in zwei neue Aktien zu verbilligen; man spricht dann von einem Aktiensplit

Auflösung folgt

geldschneider:

Besteuerung von Gratisaktien!

 
28.07.04 22:57

Was ist steuerlich zu beachten, wenn die Y-AG “Gratisaktien” im Verhältnis 1:10 ausgibt und
Ferdinand Reich für seine 100 Altaktien zusätzlich zehn neue Papiere erhält?

Da Gratisaktien regelmäßig auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben
werden, führt deren Ausgabe bei den Aktionären nicht zu Einkünften im steuerlichen Sinne.

 

Ich verkaufe die Gratisaktien nach 6 Monaten. Welche Konsequenzen hat das?

Im Fall der Gratisaktien liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor, wenn seit Anschaffung der

Altaktien weniger als ein Jahr verstrichen ist. Da ein Teil der Anschaffungskosten für die Altaktien den

Gratisaktien zuzuordnen ist, sind diese Kosten entsprechend dem Bezugsverhältnis zwischen Alt- und

Gratisaktien zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn um diesen Teil der ursprünglichen

Anschaffungskosten zu mindern ist.

geldschneider:

Wie muß ich Bezugsrechte versteuern,

 
28.07.04 23:04
die ich nicht ausübe, sondern verkaufe?

Hier gilt: Wurden die Aktien, auf denen das Bezugsrecht basiert , vor mehr als zwölf Monaten erworben, ist der Erlös steuerfrei.


Schwieriger wird die Berechnung, wenn man in Erwartung der Bezugsrechte, Aktien nochmal nachgekauft hat, nachdem man schon Aktien hat, die mind. 1 Jahr alt sind!

Ich werde dazu demnächst eine Beispielrechnung machen.
geldschneider:

Besteuerung von ausgeübten Bezugsrechten

 
28.07.04 23:42

die AG -  X hat eine Kapitalerhöhung vorgenommen ! Herr Reich übt seine Bezugsrechte aus, und kauft neue Aktien. Welche Auswirkungen hat das?

 

Als Inhaber alter Aktien der X-AG erwirbt Ferdinand Reich bei der Kapitalerhöhung das Bezugsrecht nicht von einem Dritten, sondern es entsteht bei ihm originär durch den Beschluss der Hauptversammlung.
Damit ist das Bezugsrecht
sowie die auf Grund dieses Rechts erworbenen Aktien kein steuerbarer Ertrag.

 

Verkauf der durch das Bezugsrecht erworbenenen Aktien nach sechs Monaten

 Die Ein-Jahres-Frist gilt auch beim Verkauf auf Grund von Bezugsrechten erworbener jungen Aktien.

 Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns wird der Börsenkurs des Bezugsrechts neben dem Zuzahlungsbetrag als Anschaffungskosten der jungen Aktie behandelt.

bammie:

Gericht lässt Anrechnungsverfahren überprüfen

 
29.07.04 09:54
Finanzgericht Köln lässt Anrechnungsverfahren überprüfen

Deutsches Steuerrecht: Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof


Das Finanzgericht Köln möchte jetzt bestätigt sehen, was Steuerexperten über das alte Anrechnungsverfahren im Körperschaftsteuerrecht schon lange meinten: Die Beschränkung der – im Anrechnungsverfahren üblichen – Steuererstattung allein auf inländische Dividenden verstößt gegen das EG-Recht.  

li DÜSSELDORF. Daher legte es den Fall eines Deutschen, der Dividenden aus dem europäischen Ausland bezogen hatte und dafür keine Steuergutschrift erhalten konnte, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Für Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) ist das eine unangenehme Entwicklung. Sollte der EuGH dem Kläger Recht geben, könnten auf den Fiskus erhebliche Steuerrückerstattungen zukommen.

Hintergrund: Vor dem heutigen so genannten Halbeinkünfteverfahren, das seit 2001 gilt, konnte ein deutscher Empfänger von Dividenden sich die durch die Kapitalgesellschaft vorher abgeführte Körperschaftsteuer bescheinigen lassen. Die in der Bescheinigung ausgewiesene Steuer konnte sich der Dividendenempfänger dann auf seine eigene Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Dies führte wirtschaftlich zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung der Dividende und zur Besteuerung in exakt der richtigen, der Progression des Dividendenempfängers entsprechenden Höhe.

Ausgeschlossen von diesem Anrechnungsverfahren waren allerdings zum einen alle Steuerausländer, zum anderen diejenigen Dividenden, für die der deutsche Fiskus keine von der Kapitalgesellschaft abgeführte Steuer erhalten konnte – etwa weil die Kapitalgesellschaft nicht in Deutschland ansässig war.

Im Streitfall klagt ein Deutscher gegen die Verweigerung der Anrechnung von Steuern in Höhe von 3/7 der Dividenden, die er von niederländischen und dänischen Aktiengesellschaften bezogen hat. Dies hätte genau der Behandlung inländischer deutscher Dividenden im Streitjahr entsprochen. Das Finanzamt verwies aber darauf, dass das damalige Einkommensteuergesetz für ausländische Dividenden keinerlei Anrechnung vorsah. Der Kläger hingegen argumentiert, eine solche Mehrbelastung verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages.

Dem folgte das Finanzgericht Köln und legte die eng gefasste Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dem EuGH vor. Der muss nun entscheiden, ob die Beschränkung der Steueranrechnung auf nur inländische Dividenden mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Ähnliche Vorabentscheidungsverfahren anderer europäischer Länder sprechen klar dagegen.


HANDELSBLATT, Donnerstag, 29. Juli 2004, 07:26 Uhr



bammie:

ab 2005 Steuerlast für Fonds

 
12.08.04 14:58
Streit um Zwischengewinne - Branche beklagt Gefährdung des Anlegervertrauens durch Zwischengewinnregel

Bundesregierung erhöht ab 2005 Steuerlast für Fonds


Die Bundesregierung will zum 1. Januar 2005 wieder Steuern auf Zwischengewinne bei Anleihe- und Geldmarktfonds einführen. Dies geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums hervor.

dri/rez/rrl BERLIN/FRANKFURT. Die Bundesregierung steuert einen Zick-Zack-Kurs: Ab 1. Januar 2005 will Bundesfinanzminister Hans Eichel erneut Steuern aus Zwischengewinnen bei Renten- und Geldmarktfonds einnehmen. Diese Zwischengewinnregel war erst zum 1. Januar 2004 abgeschafft worden. Vertreter der Fondsbranche monieren die Verunsicherung der Anleger und den zusätzlichen Aufwand, erneut Zwischengewinne berechnen zu müssen.

Die Wiedereinführung der Zwischengewinnregel ist Bestandteil des kürzlich vom Kabinett beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht“. Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums erläuterte, war es nie die Absicht Eichels, diese Regel ersatzlos zu streichen. Man habe sie aber im Jahr 2003 nicht erneut in den Steuerteil des Investmentmodernisierungsgesetzes aufgenommen, da zu diesem Zeitpunkt an einem umfassenden Gesetz zur Kapitalertragsbesteuerung gearbeitet wurde.

Ansonsten hätte man nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Investmentmodernisierungsgesetz wieder ändern müssen. Das Kapitalertragsteuergesetz, mit dem Eichel eine Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge einführen wollte, scheiterte aber sowohl an der Union als auch an Bedenken der SPD-Fraktion: Eine Abgeltungssteuer von 25 oder 30 Prozent würde Kapitalerträge weniger stark belasten als Arbeitseinkommen, für die der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer ab 1. Januar 2005 bei 42 Prozent liegt.

Mit Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes entstand allerdings in diesem Jahr eine steuerliche Benachteiligung von Anleihebesitzern gegenüber Fondsanlegern. Denn Fondsinvestoren müssen seit Jahresbeginn die Zwischengewinne, die durch den Verkauf von Fondsanteilen zwischen zwei Zinsausschüttungsterminen durch aufgelaufene Zinsen erzielt werden, nicht versteuern.

In der nächsten Woche werde der Zentrale Kreditausschuss über den Gesetzentwurf beraten, sagt Wolfgang Skorpel, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken. Skorpel kann sich vorstellen, dass der Entwurf bis 2005 Gesetz wird, zumal er nicht im Vermittlungsausschuss landen dürfte.

Die Fondsindustrie reagiert mit Unmut auf die erneute Umstellung: „Das unstete Verhalten der Politiker gefährdet das Vertrauen der Anleger“, sagt ein Sprecher des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI). Diese Meinung teilt auch der Unions-Steuerexperte Michael Meister (CDU), der davor warnt, die Steuergesetzgebung auf diese Weise zu verkomplizieren.

„Das Hin und Her der Bundesregierung beschert uns zusätzliche Arbeit“, sagt auch Rolf Drees, Sprecher der drittgrößten deutschen Fondsgesellschaft, der genossenschaftlichen Union Invest. Die Firmen müssen ihre EDV-Systeme umstellen und alle Verkaufsprospekte von Renten- und betroffenen Geldmarktfonds ändern. Die zusätzlichen Kosten halten sich nach Angaben von Fondsanbietern allerdings in Grenzen. Sie beziffern den Aufwand je Fondsgesellschaft auf weniger als eine Mill. Euro.

Zudem monierten Fondsanbieter, dass neue Rentenfonds überflüssig würden, die als Folge des Wegfalls der Zwischengewinne auf den Markt kamen. Denn die aktuelle Regelung gibt Anlegern die Möglichkeit, Zinserträge zwischen zwei Ausschüttungsterminen unversteuert einzustreichen, wenn sie Fondsanteile kurz vor einem Ausschüttungstermin verkaufen. Nach dem Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin kauften sie die Fonds wieder.

Allerdings funktionierte dies nur, wenn die Anteile zum Veräußerungstermin mindestens ein Jahr im Besitz des Anlegers sind oder der Anleger die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 512 Euro damit nicht überschritten hat. Anderenfalls muss er die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis der Anteile als Spekulationsgewinn versteuern. Wer aber kurz vor einem Ausschüttungstermin kauft, muss die Jahresausschüttung versteuern, ohne Zwischengewinne gegenrechnen zu können.

Dieser Effekt führte im Frühjahr zu massiven kurzfristigen Verkäufen von Renten- und Geldmarktfonds. Um die starken Mittelbewegungen zu vermeiden, legten Fondsanbieter Anleihefonds auf, die mehrmals im Jahr Zinserträge ausschütten. Kehren nun die Zwischengewinne für Fonds wieder, dürften diese Produkte ab dem nächsten Jahr kaum mehr gefragt sein. Dann allerdings wäre die Fondsbranche auch von den starken Schwankungen der Fondsvermögen um Ausschüttungstermine befreit.


HANDELSBLATT, Donnerstag, 12. August 2004, 09:32 Uhr

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