auszüge aus dem urteil des LG heidelberg gegen frick, der zu schadenersatz von ca. 40000 euro verurteilt wurde.
Der Beklagte ist Bäckermeister und betätigt sich als Ratgeber in Geldanlagedingen, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen anbietet (Anlage K9/10 ) und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält. Er wirbt damit, dass er bereits mit 30 Jahren die erste Million an der Börse verdient habe. Er wolle sein Wissen darum, wie an der Börse Geld verdient werden könne, mit anderen teilen und diese am Glück teilhaben lassen (Anlage K 2).
Die in der e-Mail Hotline des Beklagten verbreiteten Angaben über die drei genannten Unternehmen seien zum Teil nachweislich falsch, z. T. erweckten sie durch ihre Lückenhaftigkeit und missverständliche Zusammenstellung einen irreführenden Gesamteindruck. Da die drei Gesellschaften tatsächlich über keine nennenswerten Finanzmittel verfügt hätten, sei nicht zu erklären, mit welcher gleichwertigen Gegenleistung sie die vermeintlich lukrativen Lizenzen hätten kaufen können. Die im Tausch angebotenen Pakete eigener Aktien würden keine gleichwertige Gegenleistung darstellen. Wäre dies dem Kläger bekannt gewesen, hätte er nicht in diese Aktientitel investiert.