Die Berechnungsstelle teilt den Gläubigern gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen so
bald wie praktikabel mit, ob an einem Tag eine Marktstörung eingetreten ist, an dem die
Berechnungsstelle ohne Marktstörung gemäß den Produktbedingungen den Preis oder Wert einer
Aktie hätte bestimmen müssen.
Eine "Marktstörung" liegt vor, wenn:
4.1.2.1 die entsprechende Referenzstelle oder Verbundene Börse nicht für den Handel zu
regulären Handelszeiten an einem Handelstag geöffnet ist; oder
4.1.2.2 an einem Handelstag zum Maßgeblichen Zeitpunkt für die jeweilige Aktie oder innerhalb
der Stunde, die mit dem Zeitpunkt der Notierung für die jeweilige Aktie endet:
(A) eine Aussetzung oder Beschränkung des Handels durch die entsprechende
Referenzstelle oder Verbundene Börse oder anderweitig, (wegen
Preisbewegungen, die die von der bzw. den entsprechende(n) Referenzstelle(n)
oder Verbundenen Börse(n) zugelassenen Grenzen überschreiten oder aus
anderen Gründen):
4.1.2.2.1 der Aktie an der Referenzstelle oder einer Anderen Börse oder
4.1.2.2.2 von Options- oder Futures-Kontrakten auf die Aktie an einer
Verbundenen Börse; oder
(B) ein Ereignis (ausgenommen Ereignisse wie nachstehend unter 4.1.2.3
beschrieben), das (nach Bestimmung der Berechnungsstelle) allgemein die
Möglichkeit der Marktteilnehmer stört oder beeinträchtigt, (i) an der
entsprechenden Referenzstelle Transaktionen in Bezug auf die Aktie
durchzuführen oder Marktwerte für die Aktie zu ermitteln, oder (ii) an einer
Verbundenen Börse Transaktionen in Bezug auf Options- oder Futures-Kontrakte
auf die Aktie durchzuführen oder Marktwerte für solche Options- oder Futures-
Kontrakte zu ermitteln, eintritt oder vorliegt; oder
4.1.2.3 der Handel an einem Börsengeschäftstag an der entsprechenden Referenzstelle oder der
bzw. den Verbundenen Börse(n) vor dem Üblichen Börsenschluss geschlossen wird, es
sei denn, die frühere Schließung des Handels wird von der bzw. den Referenzstelle(n)
oder der bzw. den Verbundenen Börse(n) mindestens eine Stunde vor (je nachdem,
welches Ereignis früher eintritt) (aa) dem tatsächlichen Börsenschluss für den regulären
Handel an dieser bzw. diesen Referenzstelle(n) oder Verbundenen Börse(n) an dem
betreffenden Börsengeschäftstag oder, falls früher, vor (bb) dem Orderschluss (sofern
gegeben) der Referenzstelle oder Verbundenen Börse für die Ausführung von Aufträgen
zum Maßgeblichen Zeitpunkt an diesem Börsengeschäftstag angekündigt; oder
4.1.2.4 ein allgemeines Moratorium für Bankgeschäfte in dem Maßgeblichen Land verhängt wird;
wenn die vorgenannten Ereignisse nach Feststellung der Berechnungsstelle wesentlich sind, wobei
die Berechnungsstelle ihr Urteil auf der Grundlage derjenigen Umstände trifft, die sie nach billigem
Ermessen für geeignet hält, so unter anderem unter Berücksichtigung von Absicherungsmaßnahmen
der Emittentin und/oder deren Verbundener Unternehmen und/oder Hedging-Parteien in Bezug auf
die Wertpapiere.