13. Juni 2001 Er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Aktienverkäufe den Kurs manipulierten, meinte Thomas Haffa. Der Vorstandsvorsitzender von EM.TV räumte im Januar dieses Jahres ein, 200.000 Aktien ohne die erforderliche Genehmigung der WestLB verkauft zu haben. Die Düsseldorfer hätten aber laut Prospekt zur Kapitalerhöhung einen solchen Verkauf bewilligen müssen.
Da die WestLB EM.TV nicht haftbar gemacht hat, blieb der Vorgang zunächst unbestraft. Das soll sich bald ändern. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz will die Lock-Up-Periode verschärfen. In dem Börsenzulassungsprospekt müssen Emittenten künftig transparenter erklären, mit wem sie entsprechende Lock-Up-Vereinbarungen getroffen wurden, so sehen es die Eckpunkte des neuen Gesetzes vor. Vorbei also die Zeiten in denen Vorstände beim Anblick des ersten Kurses dekadent jubelnd auf der Börsenbalustrade standen. Schließlich stellt sich erst nach der vereinbarten Sperrfrist heraus, wie viele Ferraris die eigenen Anteile tatsächlich wert sind.
Sperr-Depot für Vorstandsaktien
Zusätzlich dürfen Börsen künftig in ihre Satzungen aufnehmen, dass bei Bestehen von Sperrfristen für den Aktienverkauf diese Titel auf ein Sperrdepot zu hinterlegen sind. Damit wäre es beispielsweise den Haffa-Brüdern allein aus Abwicklungsgründen nur schwer möglich gewesen, EM.TV-Aktien innerhalb der versprochenen Haltefrist abzustoßen.
Das Finanzministerium will zudem ins Wertpapierhandelsgesetz aufzunehmen, dass alle an der Börse gelisteten Aktiengesellschaften melden müssen, wenn Organmitglieder Aktien veräußern. „Dies hat den Vorteil, dass die Meldefrist, die wir für den Neuen Markt eingeführt haben, künftig auch für alle Segmente gelten würde“, sagt Stefan Seip, Head of Market Policy der Deutschen Börse. Demnach können Investoren künftig auch nachlesen, wenn Jürgen Schrempp DaimlerChysler-Aktien verkauft.
Geldverdienen am Insiderhandel
In Amerika ist es längst Pflicht, dass Eigentümer der Aufsichtsbehörde SEC melden, wenn Sie Anteile veräußern oder auch kaufen. Credit Suisse First Boston bietet sogar ein Insider-Zertifikat an, bei dem die angezeigten Aktientransaktionen von so genannten Insidern ausgewertet und für die eigene Geldanlage genutzt werden. Grundsätzlich ist auch nichts einzuwenden, wenn Eigentümer ihre Positionen verringern. Nur sollte der Anleger davon erfahren. Dann kann er sich nämlich ein eigenes Bild mach en, ob der Vorstand sinkende Renditen für sein Aktienpaket befürchtet oder einfach nur ein neues Haus kaufen möchte.
Die schönsten Ad-hoc-Märchen
Auch das leidige Thema Ad-hoc-Mitteilungen diskutieren derzeit die Experten für den Gesetzesentwurf. Beispiel Metabox: Das Neue Markt Unternehmen hatte in verschiedenen Ad-hoc-Mitteilungen Großaufträge für seine Set-Top-Boxen von diversen ausländischen Unternehmen gemeldet. Die Auftraggeber sind bis heute unklar. Zudem stellte der Vorstand im Mai 2000 noch einen Umsatz von 200 Millionen Mark und einen Gewinn in Aussicht. Übrig blieben am Jahresende lediglich 50 Millionen Mark Umsatz und ein Verlust von 19 Millionen Mark.
Der Missbrauch von Ad-hoc-Mitteilungen soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bislang sind lediglich Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität mit Geldstrafe belegt. Nach neuem Recht wäre es wünschenswert, wenn nicht mehr nur die Gesellschaft Bußgeld zahlen muss, sondern die Verantwortlichen persönlichen strafrechtlich in die Mangel genommen werden können. Die Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre fordert zudem, dass ein grobfahrlässiger Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Anleger dürften diese möglichen Verbesserungen im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz freuen, denn dadurch erhöht sich die Transparenz. Und Aktiengesellschaften müssen sich noch einmal bewusst machen: schöngefärbte Mitteilungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug an den Investoren.
Da die WestLB EM.TV nicht haftbar gemacht hat, blieb der Vorgang zunächst unbestraft. Das soll sich bald ändern. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz will die Lock-Up-Periode verschärfen. In dem Börsenzulassungsprospekt müssen Emittenten künftig transparenter erklären, mit wem sie entsprechende Lock-Up-Vereinbarungen getroffen wurden, so sehen es die Eckpunkte des neuen Gesetzes vor. Vorbei also die Zeiten in denen Vorstände beim Anblick des ersten Kurses dekadent jubelnd auf der Börsenbalustrade standen. Schließlich stellt sich erst nach der vereinbarten Sperrfrist heraus, wie viele Ferraris die eigenen Anteile tatsächlich wert sind.
Sperr-Depot für Vorstandsaktien
Zusätzlich dürfen Börsen künftig in ihre Satzungen aufnehmen, dass bei Bestehen von Sperrfristen für den Aktienverkauf diese Titel auf ein Sperrdepot zu hinterlegen sind. Damit wäre es beispielsweise den Haffa-Brüdern allein aus Abwicklungsgründen nur schwer möglich gewesen, EM.TV-Aktien innerhalb der versprochenen Haltefrist abzustoßen.
Das Finanzministerium will zudem ins Wertpapierhandelsgesetz aufzunehmen, dass alle an der Börse gelisteten Aktiengesellschaften melden müssen, wenn Organmitglieder Aktien veräußern. „Dies hat den Vorteil, dass die Meldefrist, die wir für den Neuen Markt eingeführt haben, künftig auch für alle Segmente gelten würde“, sagt Stefan Seip, Head of Market Policy der Deutschen Börse. Demnach können Investoren künftig auch nachlesen, wenn Jürgen Schrempp DaimlerChysler-Aktien verkauft.
Geldverdienen am Insiderhandel
In Amerika ist es längst Pflicht, dass Eigentümer der Aufsichtsbehörde SEC melden, wenn Sie Anteile veräußern oder auch kaufen. Credit Suisse First Boston bietet sogar ein Insider-Zertifikat an, bei dem die angezeigten Aktientransaktionen von so genannten Insidern ausgewertet und für die eigene Geldanlage genutzt werden. Grundsätzlich ist auch nichts einzuwenden, wenn Eigentümer ihre Positionen verringern. Nur sollte der Anleger davon erfahren. Dann kann er sich nämlich ein eigenes Bild mach en, ob der Vorstand sinkende Renditen für sein Aktienpaket befürchtet oder einfach nur ein neues Haus kaufen möchte.
Die schönsten Ad-hoc-Märchen
Auch das leidige Thema Ad-hoc-Mitteilungen diskutieren derzeit die Experten für den Gesetzesentwurf. Beispiel Metabox: Das Neue Markt Unternehmen hatte in verschiedenen Ad-hoc-Mitteilungen Großaufträge für seine Set-Top-Boxen von diversen ausländischen Unternehmen gemeldet. Die Auftraggeber sind bis heute unklar. Zudem stellte der Vorstand im Mai 2000 noch einen Umsatz von 200 Millionen Mark und einen Gewinn in Aussicht. Übrig blieben am Jahresende lediglich 50 Millionen Mark Umsatz und ein Verlust von 19 Millionen Mark.
Der Missbrauch von Ad-hoc-Mitteilungen soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bislang sind lediglich Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität mit Geldstrafe belegt. Nach neuem Recht wäre es wünschenswert, wenn nicht mehr nur die Gesellschaft Bußgeld zahlen muss, sondern die Verantwortlichen persönlichen strafrechtlich in die Mangel genommen werden können. Die Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre fordert zudem, dass ein grobfahrlässiger Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Anleger dürften diese möglichen Verbesserungen im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz freuen, denn dadurch erhöht sich die Transparenz. Und Aktiengesellschaften müssen sich noch einmal bewusst machen: schöngefärbte Mitteilungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug an den Investoren.