Börse legt Kriterien für Streubesitz zur Indexgewi

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Börse legt Kriterien für Streubesitz zur Indexgewi

 
09.05.01 19:05
Börse legt Kriterien für Streubesitz zur Indexgewichtung fest
Frankfurt (vwd) - Die Deutsche Börse AG, Frankfurt, hat am Mittwoch die Bedingungen für die ab Juni 2002 geplante Indexgewichtung von Unternehmen nach Streubesitz festgelegt. Den Angaben zufolge wird sich ab diesem Termin die Gewichtung eines Unternehmens nach dem so genannten Streubesitz oder den frei handelbaren Aktien richten. Derzeit wird der Indexanteil einer Gesellschaft an der Gesamtzahl aller zum Handel zugelassenen Aktien bemessen.

Als Festbesitz würden dagegen Anteile eines Aktionärs gelten, die kumuliert mindestens fünf Prozent des auf eine Aktiengattung entfallenen Grundkapitals ausmachen, hieß es weiter. Als Anteile eines Aktionärs würden auch Aktien gelten, die ein Dritter für den Anteilseigner verwalte oder die einem Unternehmen gehörten, dass der Aktionär kontrolliere. Darüber hinaus rechnet die Börse zum Festbesitz alle Aktien, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Sprerrfrist von mindestens sechs Monaten unterliegen.



Die Anteile von Fonds, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften würden bei der Umstellung unabhängig von ihrer Höhe dabei dem Streubesitz zugerechnet, hieß es weiter. Dies gelte aber nur für den Fall, dass die Anteile nicht für Anteilseigner verwaltet würden oder das Unternehmen nicht der Kontrolle des Anteilseigners unterliege. In Vorbereitung der Umstellung will die Börse ab Januar 2002 parallel zur monatlichen Rangliste für die Aktienindizes die Unternehmen auch nach dem Streubesitz auflisten.



Wie die Deutsche Börse weiter mitteilte, wurde außerdem der Leitfaden Aktienindizes im Bezug auf Quartalsberichte ergänzt. Demnach kann die Börse den Unternehmen im DAX, MDAX und Neuen Markt, die ab dem 1. Quartal 2001 Quartalsberichte erstellen müssen, in Einzelfällen eine zeitlich befristete Ausnahme für die Erstellung der Berichte gewähren. Die Pflicht zur Veröffentlichung von mindestens einem Zwischenbericht und dem Jahresabschluss, die sich aus der Börsenzulassung im Amtlichen Handel bzw im Geregelten Markt ergebe, bleibe hier von unberührt, hieß es.


+++Frances Palgrave


vwd/9.5.2001/pal/ros

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