BilanzExperte gesucht - Frage

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jgfreeman:

BilanzExperte gesucht - Frage

 
14.02.04 23:51
Eilt nicht, aber

"Dürfen Auftragsbestände unter bestimmten Umständen aktiviert werden?"

Offensichtlich ist ja der Verstoß gegen das Realisationsprinzip, da keine LuL erfolgt ist. Lediglich Gewinnhoffnung aus schwebendem Geschäft... Also eigentlich ein klarer Fall!

Trotzdem könnte man ja auf immateriellen Vermögensgegenstand argumentieren, z.B. wenn Mengen und Preise schon konkret festgehalten sind (Gewinnspanne also nicht mehr fraglich) und die Auftragsbestände ein mit großer Bedeutung wesentlicher Bestandteil des Unternehmenswertes wären... Was wäre wenn der Auftragsbestand entgeltlich von einem anderen Unternehmen erworben wurde?

Gibts da vielleicht ein BFH-Urteil? Aktivierung JA / NEIN

Grüße,
JG
www.chart-me.de
BarCode:

Vielleicht hilft das:

 
15.02.04 01:24
"Grundsätzlich erlauben das deutsche HGB bzw. die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch bei langfristiger Auftragsfertigung eine Gewinnrealisierung erst nach Lieferung und Abnahme des Gesamtauftrages, d.h. frühestens wenn die vertraglich vereinbarte Leistung weitgehend erbracht und die verbleibenden Risiken unwesentlich sind ("completed contract method").

Gemäß US-GAAP ist demgegenüber für diese Aufträge eine Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt geboten, wenn eine hinreichend verlässliche Ermittlung von Gesamterlösen, Gesamtkosten und Fertigstellungsgrad möglich ist ("percentage of completion method"). Die Bilanzierung ist hauptsächlich in SOP 81-1 und in ARB 45 geregelt"

Gruß BarCode
ecki:

Geht es um FJH / FJA ?

 
15.02.04 01:39
BilanzExperte gesucht - Frage 1382835

Grüße
ecki  
jgfreeman:

finde die frage nur spannend - weiter nichts o. T.

 
15.02.04 02:03
BarCode:

Wenn gekauft wird

 
15.02.04 02:18
wird der Auftragsbestand natürlich in der Höhe aktiviert, wie er bezahlt wurde. Das ist dann aber nicht Gewinn erhöhend, da ja nur ein Aktivatausch stattfindet. Da wird ja der Barbestand in gleichem Maße geringer = +- null. Wenn der Auftrag dann realisiert wird, wird er wieder in Geld umgewandelt.

Gruß BarCode
graziani31:

Hm, Experte bin ich nicht, aber

 
15.02.04 08:32
da mich das Thema auch interessiert, habe ich ein bißchen "recherchiert". Es scheint so, als ob Auftragsbestände aktiviert werden können (wird dann, wie der Name sagt, den Bestandskonten zugerechnet). Ein Link dazu wäre: www.wzl.rwth-aachen.de/de/2_studium/...en/pdf/vorlesung_13.pdf (Tabelle Seite 8-Bild 6, Erklärung Seite 9).Vielleicht hilft Dir auch ein Gerichtsentscheid vom FG Düsseldorf www.fg-duesseldorf.nrw.de/recht/fgd/archiv2003/15k7704_00.pdf (Da muß man aber erst mal "einen Bogen" zum Bilanzieren von Auftragsbeständen "spannen"). Von der Firma "Fantastic" wurden Aufträge sogar als "abgegrenzte Umsatzerlöse"  bezeichnet. Hilfreich könnte auch dieser Kommentar über die "New Economy" sein: www.brainguide.com/cldata/publications/PDF/pub4060.pdf .

So, jetzt muß ich mich aber wieder in der "realen" Welt "anmelden".

Gruß
graziani
jgfreeman:

Danke

 
15.02.04 11:12
Zusätzlich:

www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrsr/downloads/BilR_IIa.pdf

"Ein
Auftragsbestand kann zwar von anderen miterworbenen Werten abgrenzbar sein. Gleichwohl
ist er als bloße Gewinnchance aus schwebenden Verträgen nach dem Realisationsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. HGB) nicht als immaterieller Vermögensgegenstand zu
aktivieren."

"...Das ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich festgelegt, als ungeschriebener GoB (§ 243 Abs. 1
HGB) aber weitgehend anerkannt..."

war klar, aber andererseits:

"Soweit immaterielle Vermögensgegenstände
im Umlaufvermögen geschaffen werden, zB bei Unternehmen, die Auftragsforschung
betreiben oder EDV-Programme im Auftrag oder zur Veräußerung entwickeln, bleibt es daher
bei dem Vollständigkeitsgebot des § 246 I 1 HGB. Immateriellen Umlaufwerte sind
demgemäß stets zu aktivieren (Ansatzpflicht), auch wenn sie nicht entgeltlich erworben,
sondern selbst hergestellt wurden."


Beim entgeltlichen Erwerb denke ich aber in die Richtung von Barcode #5, mit Begründung

"...Nach der Wertung des Gesetzes ist der Wert eines immateriellen
Vermögensgegenstands erst dann hinreichend sicher und ein Ansatz im Jahresabschluss
deshalb erst dann zuzulassen, wenn der Wert durch einen entgeltlichen Erwerbsvorgang
seine objektivierte Bestätigung am Markt gefunden..."



Nunja, man findet gute Argumente dafür und dagegen...

jgfreeman:

up

 
16.02.04 13:43
vielleicht weiß ja jemand genaueres...

grüße,
JG
rotfront:

immer noch

 
18.01.05 23:05
keine Antwort?
jgfreeman:

Nächste Frage! @Bilanzexperten

 
06.02.05 13:51
Nehmen wir an Siemens gründet mit einem Partner ein JointVenture (50/50). Dieses JV hat ein Tochterunternehmen (80% Beteiligung). Kommt dieses Tochterunternehmen voll- oder at equity in den Siemens Konzernabschluss?

Ich sage at equity (da kein CONTROL über das JV), ein Bekannter von mir sagt Vollkonsolidierung! Wer hat Recht? :-)

Zusätzlich muss das JV-Unternehmen grundsätzlich keinen Teilkonzernabschluss aufstellen, oder?



Grüße,
JG
www.chart-me.de  
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