BGH erlaubt Werbung aus der Hörermuschel
Eine Werbepause mitten im Telefongespräch ist erlaubt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) pocht lediglich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
Der BGH billigte mit einer am Montag veröffentlichten Entscheidung ein Angebot über werbefinanzierte Festnetzanschlüsse. Das kleine Unternehmen Teleflash bietet - gegen eine Einmalzahlung von 19,40 Euro - kostenlose Inlandsgespräche an, die alle 90 Sekunden und bei den zuerst angemeldeten Kunden alle drei Minuten für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden. (Aktenzeichen: I ZR 227/99 vom 20. Dezember 2001).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art Telefonwerbung für wettbewerbswidrig, weil zwar der Anrufer, nicht aber der Angerufene sein vorheriges Einverständnis erklärt habe. Für ihn entstehe ein "psychischer Druck", dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch brüskieren wolle, dass er beim ersten Werbeblock auflege. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Nichtauflegen bedeutet Zustimmung
Der Erste BGH-Zivilsenat folgte dieser Argumentation nicht. Der Anrufer werde seinen Gesprächspartner "regelmäßig zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen". Führe dieser das Gespräch fort, bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. Der BGH sieht zudem keine unzumutbare Belästigung darin, dass sich der Angerufene wegen seiner persönlichen Beziehung zum Anrufer genötigt sieht, die Unterbrechung hinzunehmen. Er werde die Unterbrechung zwar als Störung empfinden, die aber nicht gravierender sei als eine Radio- oder Fernsehreklame.
© dpa
Eine Werbepause mitten im Telefongespräch ist erlaubt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) pocht lediglich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
Der BGH billigte mit einer am Montag veröffentlichten Entscheidung ein Angebot über werbefinanzierte Festnetzanschlüsse. Das kleine Unternehmen Teleflash bietet - gegen eine Einmalzahlung von 19,40 Euro - kostenlose Inlandsgespräche an, die alle 90 Sekunden und bei den zuerst angemeldeten Kunden alle drei Minuten für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden. (Aktenzeichen: I ZR 227/99 vom 20. Dezember 2001).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art Telefonwerbung für wettbewerbswidrig, weil zwar der Anrufer, nicht aber der Angerufene sein vorheriges Einverständnis erklärt habe. Für ihn entstehe ein "psychischer Druck", dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch brüskieren wolle, dass er beim ersten Werbeblock auflege. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Nichtauflegen bedeutet Zustimmung
Der Erste BGH-Zivilsenat folgte dieser Argumentation nicht. Der Anrufer werde seinen Gesprächspartner "regelmäßig zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen". Führe dieser das Gespräch fort, bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. Der BGH sieht zudem keine unzumutbare Belästigung darin, dass sich der Angerufene wegen seiner persönlichen Beziehung zum Anrufer genötigt sieht, die Unterbrechung hinzunehmen. Er werde die Unterbrechung zwar als Störung empfinden, die aber nicht gravierender sei als eine Radio- oder Fernsehreklame.
© dpa