Bei Marktmanipulationen muss der Gesetzgeber eingreifen
Kolumne
Von Rüdiger von Rosen
Betrachtet man die Börsenkurse der letzten 14 Monate, dann ist das Klima zweifelsohne eingetrübt. Jetzt wird allenthalben nach Gründen gesucht, um Schwachstellen im System zu erkennen und möglichst schnell zu beseitigen. Im Fokus sind dabei auch Maßnahmen gegen jede unlautere Beeinflussung von Börsen- und Marktpreisen.
Unlautere Einflussnahme
Hierzu zählt beispielsweise, den - falschen - Eindruck von Handelsaktivität zu erwecken, wesentliche Informationen zu verschweigen oder aber falsch darzustellen. Insgesamt gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten der unlauteren Einflussnahme. Neben entsprechenden Aktivitäten im Internet eröffnet auch der elektronische Handel durch so genannten "Quotenmaschinen" und "Electronic Eyes" Ansatzpunkte, die Kurse zu manipulieren.
Eine effektive Verhinderung und Bekämpfung von Marktmanipulation ist eine der Grundvoraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Sie ist erforderlich, um das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der am Kapitalmarkt Beteiligten zu stärken. Bislang stehen hierzu eher unzureichende rechtliche Mittel und Eingriffsbefugnisse zur Verfügung. Zwar ist im Börsengesetz der so genannte Kursbetrug geregelt. Diese Vorschrift hat sich jedoch als stumpfes Schwert erwiesen. Zu einer Strafverfolgung kommt es eher selten, weil die Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren mit Absicht, also zielgerichtet vorgenommen werden muss. Eine solche Absicht wird sich in der Regel nur schwer nachweisen lassen.
Teilweise sind die kursbeeinflussenden Markttechniken auch so subtil, dass sie kaum als solche wahrnehmbar sind und damit praktisch nicht zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gelangen. Zudem mag es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob einzelne Marktaktivitäten überhaupt einen Kursbetrug darstellen.
Die Bundesregierung scheint den Handlungsbedarf inzwischen erkannt zu haben. Im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes beabsichtigt sie, die Kurs- und Marktmanipulation neu zu regeln und auf diese Weise dem von der EU-Kommission Ende Mai vorgelegten Richtlinienentwurf zur Regelung des Marktmissbrauchs, der das Verbot von Insider-Geschäften und der Marktmanipulation umfasst, schon jetzt Rechnung zu tragen. So sollen die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert und unterhalb des Strafrechts weniger gravierende Verstöße, die bislang nicht verfolgt wurden, mit einem Bußgeld geahndet werden, was dem Richtlinienentwurf entspricht.
Mindestens genauso wichtig ist es jedoch, dass die für die Überwachung der Marktmanipulation und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Befugnisse bei einer schlagkräftigen Aufsichtsbehörde konzentriert werden. Es ist daher begrüßenswert, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Richtlinienentwurf, der für alle Mitgliedsstaaten jeweils eine einheitliche nationale Aufsichtsinstanz fordert, die Überwachung von Marktmanipulationen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) übertragen will. Beim BAWe sind infolge seiner Aufgabe, die Insidertätigkeit zu überwachen, schon jetzt Informationen und Know-how gebündelt. So stehen Verdachtsmomente für Kursmanipulationen nicht selten in einem engen Zusammenhang mit etwaigen Verstößen gegen Insidervorschriften und die Ad-hoc-Publizität.
Wichtig ist letztlich, dass ein flexibles und schnelles Verfahren zur Eindämmung von Marktmanipulationen geschaffen wird. Ein im Vergleich zu einem Strafverfahren kurzes Bußgeldverfahren würde dabei eine effizientere Verfolgung gewährleisten als in der Regel langwierige Strafverfahren mit ungewissem Ausgang. Darüber hinaus kann eine Staatsanwaltschaft erst bei einem Tatverdacht Untersuchungen einleiten, während das BAWe schon im Vorfeld recherchieren darf.
Freiwillige Selbstverpflichtung
Bei allem darf aber nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber nicht alles zu regeln vermag, sondern gerade auch auf die Selbstdisziplinierung der Marktteilnehmer gesetzt werden muss. Hierbei könnte der zurzeit diskutierte "Kodex für anlegergerechte Kapitalmarktkommunikation" als Instrument der freiwilligen Selbstverpflichtung wertvolle Hilfe leisten. Eine effektive "Marktpolizei" in Verbindung mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung kann das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wirksam stärken, auch wenn derartige Regelungen natürlich kein Allheilmittel für sämtliche Probleme sind.
Kolumne
Von Rüdiger von Rosen
Betrachtet man die Börsenkurse der letzten 14 Monate, dann ist das Klima zweifelsohne eingetrübt. Jetzt wird allenthalben nach Gründen gesucht, um Schwachstellen im System zu erkennen und möglichst schnell zu beseitigen. Im Fokus sind dabei auch Maßnahmen gegen jede unlautere Beeinflussung von Börsen- und Marktpreisen.
Unlautere Einflussnahme
Hierzu zählt beispielsweise, den - falschen - Eindruck von Handelsaktivität zu erwecken, wesentliche Informationen zu verschweigen oder aber falsch darzustellen. Insgesamt gibt es ein breites Spektrum an Möglichkeiten der unlauteren Einflussnahme. Neben entsprechenden Aktivitäten im Internet eröffnet auch der elektronische Handel durch so genannten "Quotenmaschinen" und "Electronic Eyes" Ansatzpunkte, die Kurse zu manipulieren.
Eine effektive Verhinderung und Bekämpfung von Marktmanipulation ist eine der Grundvoraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Sie ist erforderlich, um das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der am Kapitalmarkt Beteiligten zu stärken. Bislang stehen hierzu eher unzureichende rechtliche Mittel und Eingriffsbefugnisse zur Verfügung. Zwar ist im Börsengesetz der so genannte Kursbetrug geregelt. Diese Vorschrift hat sich jedoch als stumpfes Schwert erwiesen. Zu einer Strafverfolgung kommt es eher selten, weil die Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren mit Absicht, also zielgerichtet vorgenommen werden muss. Eine solche Absicht wird sich in der Regel nur schwer nachweisen lassen.
Teilweise sind die kursbeeinflussenden Markttechniken auch so subtil, dass sie kaum als solche wahrnehmbar sind und damit praktisch nicht zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gelangen. Zudem mag es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob einzelne Marktaktivitäten überhaupt einen Kursbetrug darstellen.
Die Bundesregierung scheint den Handlungsbedarf inzwischen erkannt zu haben. Im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes beabsichtigt sie, die Kurs- und Marktmanipulation neu zu regeln und auf diese Weise dem von der EU-Kommission Ende Mai vorgelegten Richtlinienentwurf zur Regelung des Marktmissbrauchs, der das Verbot von Insider-Geschäften und der Marktmanipulation umfasst, schon jetzt Rechnung zu tragen. So sollen die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert und unterhalb des Strafrechts weniger gravierende Verstöße, die bislang nicht verfolgt wurden, mit einem Bußgeld geahndet werden, was dem Richtlinienentwurf entspricht.
Mindestens genauso wichtig ist es jedoch, dass die für die Überwachung der Marktmanipulation und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Befugnisse bei einer schlagkräftigen Aufsichtsbehörde konzentriert werden. Es ist daher begrüßenswert, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Richtlinienentwurf, der für alle Mitgliedsstaaten jeweils eine einheitliche nationale Aufsichtsinstanz fordert, die Überwachung von Marktmanipulationen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) übertragen will. Beim BAWe sind infolge seiner Aufgabe, die Insidertätigkeit zu überwachen, schon jetzt Informationen und Know-how gebündelt. So stehen Verdachtsmomente für Kursmanipulationen nicht selten in einem engen Zusammenhang mit etwaigen Verstößen gegen Insidervorschriften und die Ad-hoc-Publizität.
Wichtig ist letztlich, dass ein flexibles und schnelles Verfahren zur Eindämmung von Marktmanipulationen geschaffen wird. Ein im Vergleich zu einem Strafverfahren kurzes Bußgeldverfahren würde dabei eine effizientere Verfolgung gewährleisten als in der Regel langwierige Strafverfahren mit ungewissem Ausgang. Darüber hinaus kann eine Staatsanwaltschaft erst bei einem Tatverdacht Untersuchungen einleiten, während das BAWe schon im Vorfeld recherchieren darf.
Freiwillige Selbstverpflichtung
Bei allem darf aber nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber nicht alles zu regeln vermag, sondern gerade auch auf die Selbstdisziplinierung der Marktteilnehmer gesetzt werden muss. Hierbei könnte der zurzeit diskutierte "Kodex für anlegergerechte Kapitalmarktkommunikation" als Instrument der freiwilligen Selbstverpflichtung wertvolle Hilfe leisten. Eine effektive "Marktpolizei" in Verbindung mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung kann das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wirksam stärken, auch wenn derartige Regelungen natürlich kein Allheilmittel für sämtliche Probleme sind.