Die Thematik Basel II wollte ich auch gerade posten. Natürlich ist es für einen kreditsuchenden Mittelständler mehr als ärgerlich wenn Kreditinstitute bei der Kreditvergabe derart eingeschränkt werden, aber wie Du schon sagst: man kann es leider nicht ändern.
Der Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht (Baseler Ausschuß) hat heute Vorschläge zu einer Fortentwicklung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft veröffentlicht, deren Umsetzung bedeutende Auswirkungen zunächst auf die international tätigen Banken und ihre Aufseher haben wird. Die Baseler Eigenkapitalübereinkunft hat in ihrer seit 1988 bestehenden Form einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität des Bankensystems geleistet. Mit dem Konsultationspapier werden die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Verbesserungen der von Banken eingesetzten Risikomeß- und -steuerungsmethoden nachvollzogen. Das neue Konzept für die Eigenmittelregelung beruht auf drei Säulen :
den generellen Mindeststandards an die Eigenmittelausstattung der Banken
die bankaufsichtliche Beurteilung der Eigenmittelausstattung bezogen auf die individuelle Risikosituation einer Bank
den erweiterten Offenlegungspflichten
Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Mindeststandards der Eigenmittelausstattung soll im wesentlichen das Risikogewichtungsschema, u. a. auch durch eine erweiterte Berücksichtigung moderner Absicherungstechniken, verfeinert werden. Für die Zuordnung in das erweiterte Risikogewichtungsschema dürfen in eingeschränktem Maße erstmals die Bonitätseinstufungen anerkannter externer Stellen (z.B. Rating-Agenturen) genutzt werden. Die Einschränkungen erfolgen, um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Marktdurchdringung von Ratings in verschiedenen Ländern zu vermeiden. Was den Gewichtungssatz für Realkredite betrifft, die durch Grundpfandrechte auf gewerblichen Objekten besichert sind, so enthält das Konsultationspapier im Annex 2 unter Nr. 22 zu diesem für deutsche Banken besonders wichtigem Punkt die Aussage, daß es im Grundsatz ("in principle") bei einem Satz von 100 % bleibt. Dies bedeutet, daß im Unterschied zur Ursprungsfassung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft von 1988 die Zulassung von Ausnahmen in berechtigten Fällen möglich sein wird. Insoweit sind aber noch weitere Beratungen des Baseler Ausschusses erforderlich.
Das Konsultationspapier geht über die Anpassung des bisherigen Standardmeßverfahrens einen entscheidenen Schritt hinaus, in dem der Baseler Ausschuß erstmals die Nutzung institutseigener Bonitätseinstufungen zur Diskussion stellt. Hierbei steht dem Vorteil der engen Anbindung des Klassifikationsschemas an die institutsinterne Erfassung und Steuerung des Kreditrisikos der Nachteil eines fehlenden Marktstandards für derartige interne Ratings gegenüber. Der Baseler Ausschuß hat wegen der mangelnden Datenqualität und fehlender Validierungsmöglichkeit von der Anwendung von Kreditrisikomodellen, über die er im April diesen Jahres einen Bericht veröffentlicht hat, abgesehen.
Der höhere Präzisionsgrad bei der Risikomessung dürfte zu einer Reduzierung der Eigenmittelanforderungen führen, die jedoch nicht vom Baseler Ausschuß beabsichtigt ist. Die Kapitalunterlegung ist bislang nicht allein auf das Kreditrisiko ausgelegt, sondern sollte darüber hinaus eine ausreichende Sicherheitsmarge zur Abdeckung auch anderer Risiken gewährleisten. Der Baseler Ausschuß schlägt daher vor, eine Kapitalunterlegung für einige bislang nur implizit im Rahmen der Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken erfaßte Risikoarten - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, Operational Risk - zu entwickeln. Damit sollen auch Anreize für Banken geschaffen werden, dieser Risikokategorie größere Aufmerksamkeit zu widmen.
Mit der zweiten Säule der neuen Eigenmittelregelung, dem Supervisory Review Process, soll sichergestellt werden, daß die Eigenmittelausstattung der einzelnen Bank im angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen individuellen Risikoprofil steht. Damit werden Bankenaufseher in die Lage versetzt, frühzeitig auf eine Erhöhung der Risikosituation mit verschärften Eigenkapitalanforderungen zu reagieren.
Dieser Ansatz stellt für unser Aufsichtssystem eine wesentliche Neuerung dar. Die Eigenmittelanforderungen werden sich künftig primär an der individuellen Risikostruktur der einzelnen Bank orientieren. Dieser Ansatz erfordert in viel stärkerem Maße als bisher eine umfassende Beurteilung der individuellen Risikosituation und eine eingehende Beschäftigung mit den Verhältnissen jeder einzelnen Bank. Er geht über die rechtlichen Möglichkeiten der bislang z.B. in Deutschland praktizierten indirekten Aufsicht hinausgeht. Daneben ist sicherzustellen, daß die bankaufsichtlichen Eingriffe weitgehend wettbewerbsneutral bleiben, d.h. daß für die Festsetzung der individuellen Eigenmittelanforderungen sowohl national als auch international vergleichbare Maßstäbe gelten müssen.
Als dritte Säule der neuen Eigenkapitalübereinkunft sind umfangreiche Anforderungen an erweiterte Offenlegungspflichten insbesondere zum Eigenkapital und zur Kapitaladäquanz sowie an die Darstellung verschiedener Geschäftsbereiche der Banken vorgesehen. Durch die verbesserte Publizität sollen die Marktteilnehmer in die Lage versetzt werden, die wirtschaftliche Situation ihrer Kontrahenten besser zu beurteilen; die Stärkung der Marktmechanismen soll eine Anreizfunktion für ein effizientes Management von Risiken und für eine angemessene Kapitalausstattung schaffen.
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