gibt es sowas?
(1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kunden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapieranalyse besteht insbesondere dann, wenn es oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen
(2) § 33 gilt entsprechend.