An alle die Klagen wollen..

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eyron:

An alle die Klagen wollen..

 
10.01.01 14:32
Habe grade diesen Bericht gefunden. Da in den letzten Tagen immer etwas über das Verklagen von AG´s zu lesen war stelle ich die Info mal ins Board.

Gruß eyron

de.news.yahoo.com/010110/71/19nxi.html
Mittwoch 10. Januar 2001, 14:14 Uhr

HINTERGRUND - Verstoß gegen Ad-hoc-Pflicht schwer nachzuweisen
- Von Nikola Rotscheroth -

Frankfurt (Reuters) - Eine von Anwälten erwogene Schadensersatzklage gegen das Software-Unternehmen Intershop AG wegen Verstoßes gegen die Ad-hoc-Pflichten des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) hätte nach Ansicht von Experten wenig Aussicht auf Erfolg. Da das WpHG Ansprüche von Anlegern ausschließe, könne sich ein Schadensersatzanspruch allenfalls aus dem Börsen- und dem Aktiengesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, sagten Aktionärsschützer am Dienstag der Nachrichtenagentur Reuters. Dem Unternehmen müssten dafür jedoch bewusst falsche Angaben nachgewiesen werden.


Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) prüft derzeit nach Angaben ihrer Sprecherin Petra Krüll eine Klage gegen Intershop. Gegen das Softwareunternehmen Infomatec , dessen Gründer und Vorstände wegen des Verdachts auf Kursbetrug und Insiderhandels in Untersuchungshaft sitzen, und gegen das Medienunternehmen EM.TV & Merchanding AG sei bereits Strafanzeige wegen vorsätzlicher Falschinformation gestellt worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen EM.TV- Vorstände, unter anderem wegen des Verdachts auf Insiderhandel.


Grundlage für die Strafanzeigen der DSW ist Krüll zufolge Paragraf 400 des Aktiengesetzes, der unrichtige Darstellungen ahndet. Allerdings habe bislang einem Unternehmen noch nie ein Vorsatz nachgewiesen werden können. Sollte die Strafanzeige gegen EM.TV nicht greifen, werde die DSW auf Gesetzesänderungen dringen. "Wir werden die Aufnahme der groben Fahrlässigkeit in den Paragrafen fordern", sagte Krüll.


Der Nürnberger Wirtschaftswissenschaftler Wolfgang Gerke sagte, zumindest bei EM.TV sehe er einen Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht. Der Vorstand habe schon viel früher wissen müssen, dass die prognostizierten Zahlen nicht erreicht werden könnten. Diese Vermutung werde durch den Verdacht der Staatsanwaltschaft auf mögliche Insider- Geschäfte erhärtet. Bei Intershop müsse genauer geprüft werden, ob die Umsatzeinbußen im vierten Quartal für das Unternehmen nicht hätten früher erkannt werden können. "Vom Gefühl her frage ich mich, warum wurde dies erst zu Weihnachten entdeckt", sagte Gerke.


EM.TV hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und den Ermittlern volle Kooperation bei der Aufklärung zugesichert. Auch Infomatec kündigte an, mit der Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Die Vorstände Gerhard Harlos und Alexander Häfele waren vor ihrer Inhaftierung zurückgetreten. Bei EM.TV und Infomatec waren bei Durchsuchungen Unterlagen sicher gestellt worden. Intershop- Sprecher John Lange sagte, es sei anhand der Geschäftsbücher klar nachzuweisen, dass bis zum Ende des vierten Quartals vom Erreichen der Umsatzprognosen ausgegangen werden musste. Insofern habe Intershop seine Aktionäre nicht zu spät informiert. Den Verbänden der Privataktionäre habe Intershop angeboten, die Geschäftsbücher des vierten Quartals offen zu legen.


"Wir betreten juristisches Neuland", sagt Reinhild Keitel, Vorstandsmitglied der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK). Die Ad-Hoc-Publizität sei nicht strafrechtlich geregelt, ein Verstoß könne nach dem WpHG nur mit einem Bußgeld durch die Börsenaufsicht belegt werden. Grundlage für eine Schadensersatzklage sei der Paragraf 823 des BGB, ergänzt SdK- Vorstand Harald Petersen. Er regele die Schadensersatzpflicht unter anderem bei Verletzung des Eigentums und trete auch ein, wenn gegen ein anderes Eigentum schützendes Gesetz verstoßen werde. Solche Schutzgesetze könnten Paragraph 88 Börsengesetz (BörsG) oder Paragraf 400 Aktiengesetz (AktG) sein, sagte der Jurist. In beiden Fällen hafteten nur die Vorstände.


Im Börsengesetz sei der Kursbetrug geregelt, sagte Petersen. Demnach drohe den Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn sie zur Kursbeeinflussung falsche Angaben gemacht oder Informationen verschwiegen hätten, die für die Bewertung der Aktie erheblich gewesen wären. Ein Straftatbestand setze eine Kursbeeinflussungsabsicht als besondere Form des Vorsatzes voraus. "Eine falsche Meldung reicht noch nicht aus", sagte Petersen. Ebenso fielen nicht eingehaltene Prognosen nicht unter den Straftatbestand. "In der gesamten Nachkriegszeit hat es in Deutschland keine Verurteilung auf Basis des Paragrafen 88 gegeben." Zudem sei unter Rechtswissenschaftlern umstritten, in wie weit es sich bei Paragraph 88 BörsG um ein Schutzgesetz gemäß BGB handele.


Als Straftatbestand nach Paragraf 400 AktG gelten vorsätzlich falsche Angaben über geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens an Dritte. Voraussetzung für Schadensersatz sei jedoch, dass im Hinblick auf diese unrichtigen Angaben Aktien gekauft worden seien.
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