Wird Schilly endlich zurück(ge)treten? o.T.

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erzengel:

Wird Schilly endlich zurück(ge)treten? o.T.

 
23.01.02 16:25
Digedag:

Schill oder Schily ??? :-))) o.T.

 
23.01.02 16:53
Hiob:

Oder gleich beide? o.T.

 
23.01.02 17:03
TK-ONE:

Die Einfachsteuer: „Das Konzept“

 
23.01.02 17:30
Habe gestern einen interessanten Bericht über die Einfachsteuer gesehen.
Anscheind hat Kroatien dieses Konzept erfolgreich übernommen.
Die Tabellen sind wahrscheinlich übel formatiert.

Machzulesen unter www.einfachsteuer.de

www.einfachsteuer.de/idee/download/Gesetz.PDF


Die Einfachsteuer: „Das Konzept“

Programm einer grundlegenden Reform der Einkommens-  und Gewinnbesteuerung in Deutschland
von
Manfred Rose (Universität Heidelberg)


   Vorwort                   2§
        1.§Ein integriertes System der Besteuerung des persönlichen Einkommens und des Gewinns von Unternehmen 3
        2.§Ausgestaltung und Vorzüge der neuen persönlichen Einkommensteuer 4
        3.§Ausgestaltung und Vorzüge des neuen Systems der Gewinnbesteuerung 8
        4.§Zur Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Einfachsteuer 13
        5.§Die Einfachsteuer zur Lösung unserer Zukunftsprobleme 14
   Anhang:Steuerlastrechnungen§16
Literaturgrundlagen zum Konzept der Einfachsteuer 25



Vorwort

Deutschland braucht ein neues, wirklich zukunftsorientiertes System der Einkommensbesteuerung. Es sollte nicht nur investitionsfreundlich und diskriminierungsfrei sein, sondern den Bürgern und Unternehmen zugleich eine einfache Erfüllung ihrer Steuerpflichten bei deutlich reduziertem Lastniveau ermöglichen. Das im Folgenden beschriebene Reformmodell der Einfachsteuer wird diesen Ansprüchen gerecht, weil es nach den Prinzipien einer einfachen, transparenten, marktorientierten, lebenszeitorientierten und deshalb fairen Einkommensbesteuerung entworfen wurde.
Die derzeitige Einkommensbesteuerung ist demokratiefeindlich, weil die Bürger ihre Steuerpflichten nicht mehr verstehen und deshalb nur noch zufällig oder mit großem Aufwand erfüllen können.
Das praktizierte Chaos bei der Besteuerung von Einkommen aus Kapitalanlagen (Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen aus Wertpapieren und Lebensversicherungen, Ausschüttungen von Investmentfonds, Renten, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Beteiligungen an Unternehmen u.a.) ist nicht nur systemlos und ungleichmäßig, sondern in vielen Fällen außerordentlich investitions- und wachstumsfeindlich. Dies hängt auch damit zusammen, dass man sich bei der Besteuerung von Kapitaleinkommen an dem traditionellen Leitbild einer Einkommensbesteuerung orientiert, das den Steuerabschnitt (Kalenderjahr) zum maßgebenden Zeitraum für die Frage einer gleichmäßigen Besteuerung verschiedener Arten von Einkommen erhebt. Ein solches Leitbild widerspricht der Lebenswirklichkeit der Bürger wie auch dem Planungshorizont der Unternehmen und hat deshalb zur Konsequenz, dass Sparer und Investoren exzessive Mehrfachbelastungen ihrer Einkommen und Gewinne zu tragen haben. Es darf dann nicht wundern, dass die gewünschten Entscheidungen für mehr Investitionen und Arbeitsplätze ausbleiben.
Hieraus ergibt sich die Forderung, ein lebenszeitlich orientiertes System der Einkommensbesteuerung zu etablieren, so dass die Steueransprüche des Staates möglichst entscheidungsneutral und ohne diskriminierende Mehrfachbelastungen durchgesetzt werden können. Dabei sollte die Besteuerung für alle Beteiligten möglichst einfach sein.

Ziel des am Alfred Weber-Institut der Universität Heidelberg etablierten Forschungsprojekts   ‚Die Einfachsteuer’ ist es, für ein lebensnahes und zugleich einfaches Steuersystem nicht nur steuertechnische Alternativen unter dem Aspekt ihrer Wirkungen zu untersuchen, sondern auch für die erforderlichen neuen Rechtsgrundlagen Konzeptionen zu entwickeln. Erste Ergebnisse dieser Anfang 2000 begonnenen Arbeiten werden im Teil „Gesetz“ mit einem Entwurf für ein Einkommensteuergesetz 2015 vorgelegt.
Der Entwurf kann auch als ein sehr langfristig orientiertes Referenzmodell für die Beurteilung davon abweichender Regelungen verstanden werden. Er zeigt dann, wie viel man an Einfachheit, an lebenszeitlich gerechter Steuerbelastung und an marktwirtschaftlicher Effizienz verliert, wenn z.B. aus tagespolitischen Gründen, wegen eines wirklichkeitsfremden Systemleitbilds oder auf Grund von Übergangsproblemen andere Steuerrechtslösungen vorgezogen werden. In diesem Sinne ist auch die Empfehlung für die Einführung eines einzigen Steuersatzes von z.B. 25 Prozent zu würdigen. Hiermit lässt sich ein Höchstmaß an Vereinfachung erreichen. Jedoch ist eine ‚flat rate’ für eine angemessene Verwirklichung des Modells einer lebenszeitorientierten Einkommensbesteuerung nicht unabdingbar. Vorstellbar wäre also durchaus auch als langfristige Lösung ein mäßig progressiver Steuertarif mit z.B. drei Steuersatzstufen von 15, 25 und 35 Prozent.


        1.§Ein integriertes System der Besteuerung des persönlichen Einkommens und des Gewinns von Unternehmen
Erreicht werden Einmalbelastung in lebenszeitlicher Sicht und Vereinfachung des Steuerrechts durch ein System, das aus einer persönlichen Einkommensteuer und einer Einkommensteuer auf den Gewinn der Publikumsgesellschaften (börsennotierte Aktiengesellschaften u.ä.) besteht. Die persönliche Einkommensteuer und die Gewinnsteuer sind sowohl hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen als auch hinsichtlich ihrer Steuersätze aufeinander abgestimmt.  Die persönliche Einkommensteuer erfaßt das durch Erwerbstätigkeiten natürlicher Personen erzielte Einkommen. Gewinne von Unternehmen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie natürlichen Personen zuzurechnen sind. Hierzu gehören die Gewinne aus sämtlichen Betrieben eines Einzelunternehmens, d.h. auch aus dem Halten von Anteilen an Unternehmen, die von Gesellschaften geführt werden, soweit deren Gewinne den beteiligten natürlichen Personen zuzurechnen (durchzureichen) sind. Solche Gesellschaften werden Durchreichgesellschaften genannt. Dies sind inländische Gesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, die nicht mehr als 100 Gesellschafter haben und deren Gewinnanteilsrechte nicht auf Börsen gehandelt werden. Hiermit sind nicht nur wie bisher die Gewinne der meisten Personengesellschaften, sondern auch die Gewinne der persönlich geführten Kapitalgesellschaften (z.B. der Einmann-GmbH) bei den anteilsberechtigten natürlichen Personen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer zu versteuern. Die Gewinne der großen und in der Regel börsennotierten Kapitalgesellschaften werden durch die Einkommensteuer auf der Unternehmensebene (Gewinnsteuer) und damit an der Quelle abschließend belastet, d.h. es gibt keine nachfolgende Besteuerung der Dividenden durch die persönliche Einkommensteuer.
Die bisherige Zersplitterung der steuerlichen Regelungen und die damit verbundenen Probleme entfällt, da insoweit nur noch ein einheitliches Gesetz nötig ist. Das neue Steuerrecht wird für die Bürger, die Unternehmen und auch für die Finanzverwaltung in hohem Maße transparent. Im Vergleich zum derzeitigen Rechtschaos wird nicht nur eine erhebliche Senkung der Steuererhebungskosten, sondern auch mehr Lastgerechtigkeit erreicht.


        2.§Ausgestaltung und Vorzüge der neuen persönlichen Einkommensteuer
Die persönliche Einkommensteuer garantiert eine weitgehende Gleichbehandlung aller Arten von Einkünften, die sich natürliche Personen durch Erwerbstätigkeiten verfügbar machen. Besteuert werden Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind ohne Ausnahmen umfassend definiert. Alle Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer aus Anlaß des Dienstverhältnisses vom Arbeitergeber und anderen Personen erhält stellen steuerpflichtige Einkünfte dar. Auch die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung sind Bestandteil des Arbeitnehmerlohns.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten, Einkünfte aus Tätigkeiten als Abgeordneter und Einkünfte aus gelegentlicher selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Unternehmen umfaßt die Gesamtheit aller unter einheitlicher Leitung mit Gewinnerzielungsabsicht geführten Betriebe. Zu den Betrieben zählen Gewerbebetriebe, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Patenten oder Urheberrechten, die Überlassung von Kapital zur Erzielung von Zinsen, das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen, kapitalbildende Lebensversicherungen und der Erwerb von Rentenansprüchen durch freiwillige Beitragszahlungen. Zur Sicherstellung einer Einmalbelastung von Kapitaleinkommen sind die von inländischen Unternehmen ausgezahlten Dividenden beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Mit wenigen Ausnahmen gilt dies auch für Auslandsdividenden.
Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen  in lebenszeitlicher Sicht muß gewährleistet sein, daß Zinsen nur insoweit besteuert werden, als sie den Betrag der marktüblichen Zinsen übersteigen. Dies bedeutet, daß nur die ‘übermäßigen‘ Teile von Zinsen der Besteuerung unterliegen. Marktüblich sind in der Regel die auf Schuldverschreibungen von deutschen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und damit vergleichbare Einrichtungen) gezahlten Zinsen. Bei der sogenannten privaten Kreditvergabe – z.B. wenn eine natürliche Person einen Kredit an eine GmbH vergibt – dient der gesetzlich bestimmte Schutzzins als steuerfreie Obergrenze. Der Schutzzins ist ein standardisierter marktüblicher Zins für risikofreie, mittelfristige Kapitalanlagen. Dies könnte z.B. der Zinssatz einer zweijährigen Staatsanleihe sein.
Die Anreize für eine eigenverantwortliche Altersvorsorge werden durch eine sparbereinigte (nachgelagerte) Besteuerung der Renten gestärkt. Dies bedeutet praktisch, daß alle diesbezüglichen Einzahlungen in gesetzliche und private Alterssicherungsfonds steuerlich abzugsfähig sind und alle späteren Auszahlungen der vollen Besteuerung unterliegen. Dadurch wird eine einmalige Steuerbelastung der Renten, der Pensionen und ähnlicher Altersbezüge aus lebenszeitlicher Sicht gesichert. Wegen der tendenziellen Belastungsäquivalenz zwischen einer sparbereinigten (nachgelagerten) und einer zinsbereinigten (echten vorgelagerten) Besteuerung des gesparten Einkommens könnte die bisherige Steuerfreiheit der Zinsen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen bis zur Höhe der gesetzlich definierten Schutzzinsen erhalten bleiben. Möglich wäre auch, das Sparen über kapitalbildende Lebensversicherungen nach der sparbereinigten Methode auszubauen. In diesem Falle wären Prämienzahlungen vollständig abzugsfähig, alle späteren Auszahlungen müßten dann (nachgelagert) besteuert werden.
Die von Unternehmen ausgezahlten Pensionen, die Beamtenpensionen sowie auch die von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern an ehemalige Arbeitnehmer ausgezahlten Renten werden als spätere Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Nur das freiwillige Ansparen einer Altersrente bei berechtigten Pensionsfonds, Unterstützungskassen, Versicherungen, Investmentfonds u.a. ist betrieblich, so daß die heutigen Einzahlungen Erwerbsausgaben und die späteren Auszahlungen Erwerbseinnahmen darstellen.
Als quasi vorgezogene Erwerbsausgaben für spätere Einkünfte aus nichtselbständiger wie auch selbständiger Erwerbstätigkeit sind Ausgaben für Humankapital gesondert abzugsfähig. Hierunter fallen Ausgaben für die berufsbezogene Ausbildung (z.B. Studiengebühren an einer Privatuniversität) und Fortbildung (z.B. Kosten der Meisterprüfung eines Gesellen, Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen).
Die Summe der Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten abzüglich der Ausgaben für Humankapital und eines Verlustvortrags stellt das marktbestimmte Einkommen einer natürlichen Person dar. Es kann als Ausdruck der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen interpretiert werden. Ist dieses Markteinkommen ein Verlust, erfolgt eine Vergütung in Höhe des Produkts aus Steuersatz und Verlust, soweit aus den zehn letzten Steuerabschnitten (Kalenderjahren) ein Steuerguthaben vorhanden ist. Damit wird zur Herstellung der Einmalbelastung des Lebenseinkommens ein zeitlich weitgehender Verlustrücktrag verwirklicht. Ein auf diese Weise nicht ausgeglichener Verlust wird in die nächsten Steuerabschnitte vorgetragen und in aufgezinster Form mit zukünftigen positiven Markteinkommen verrechnet. Für die Aufzinsung wird der schon erwähnte Schutzzins verwendet.
Den sozialorientierten Schutz des Einkommens, mit dem Ausgaben zur Deckung des existentiellen Lebensbedarfs finanziert werden, bewirken persönliche Abzüge. Abzugsfähig sind
         ·§die dem Preisindex der Lebenshaltung laufend angepaßten Freibeträge zum Schutz des Konsumexistenzminimums für den Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Personen unter Berücksichtigung körperlicher und/oder geistiger Behinderungen;
         ·§Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur gesetzlichen Höhe;
Um die persönlichen Abzüge zeitflexibel anzupassen, werden sie in einer besonderen Verordnung (Lebensbedarfsverordnung) näher geregelt.
Wird es als Aufgabe der Sozialpolitik betrachtet, den Bürgern in Situationen außergewöhnlicher Belastungen zu helfen, so geschieht dies zukünftig ausschließlich über Transferzahlungen bzw. durch die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags bei dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung. Transferzahlungen werden damit auch dann geleistet, wenn der betroffene Bürger kein Einkommen zu versteuern hat. Diese Regelung ist somit wesentlich fairer als der Abzug außergewöhnlicher Belastungen, wovon derzeit am meisten diejenigen profitieren, die aufgrund ihres hohen Einkommens einem hohen Grenzsteuersatz unterliegen.
Mit den persönlichen Abzügen läßt sich dann die Bemessungsgrundlage als Indikator der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen interpretieren. Allerdings werden private Schenkungen, Spenden und die gezahlte Kirchensteuer der privaten Konsumsphäre -ohne steuerliche Begünstigung - zugeordnet. Der Ausgleich der Sonderbelastung durch die unterhaltenen Kinder soll zukünftig grundsätzlich vereinfachend über die Zahlung des Kindergeldes erfolgen. Hierbei ist der besonderen Belastungssituation Alleinerziehender durch ein entsprechend höheres Kindergeld Rechnung zu tragen. Somit hat die Zahl der vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Kinder zukünftig keinen Einfluß auf die Höhe der persönlichen Abzüge.
Anstelle des heutigen linear-progressiven Tarifs ist zur Erreichung eines Höchstmaßes an Lasttransparenz und Einfachheit ein einheitlicher Einkommensteuersatz von z.B. 25 Prozent zu empfehlen. Damit wird das bisherige Splittingverfahren bei Verheirateten überflüssig und alle damit verbundenen erhebungstechnischen Probleme sowie Vergünstigungen entfallen. Auch ist es nicht mehr erforderlich, Unterhaltszahlungen steuerlich zu berücksichtigen. Kann der Unterhaltsempfänger seinen Grundfreibetrag aufgrund fehlender zu versteuernder Einkünfte nicht nutzen, so darf das diesbezügliche Abzugsrecht vom Unterhaltszahler in Anspruch genommen werden.
Mit dem vorgeschlagenen System der Einkommensbesteuerung ist jedoch durchaus auch ein progressiver Satztarif verträglich. Aus Gründen der Transparenz sollte dann jedoch ein Tarif mit wenigen Stufen, z.B. von 15, 25 und 35 Prozent gewählt werden.


        3.§Ausgestaltung und Vorzüge des neuen Systems der Gewinnbesteuerung
Ausgangspunkt für die Besteuerung der Unternehmensgewinne ist im Falle der Bilanzierungspflicht das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ergebnis aus unternehmerischen Tätigkeiten. Der noch zu erläuternde Abzug von Eigenkapitalzinsen (Schutzzinsen) garantiert die Bewertungsneutralität der Besteuerung, womit auf die Praxis eines besonderen steuerlichen Bewertungsrechts langfristig vollständig verzichtet werden kann. Nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen ermitteln ihren Gewinn als kassenmäßigen Überschuß der Erwerbseinnahmen über die Erwerbsausgaben, die aus Vereinfachungsgründen unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe eines fixierten Prozentsatzes der Erwerbseinnahmen pauschaliert angesetzt werden dürfen.
Hält ein Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen, so sind dessen Gewinnausschüttungen bereits steuerlich belastet. Der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn muß deshalb zur Vermeidung einer Doppelbelastung um Dividenden sowie alle sonstigen aus Unternehmensbeteiligungen resultierenden Erträge und Aufwendungen bereinigt werden. Entsprechend müssen die dem Unternehmen zugerechneten Anteile am Gewinn (Verlust) anderer Unternehmen aufgenommen werden, da sie ja bislang noch keiner Besteuerung unterworfen wurden.
Der handelsrechtlich ermittelte Gewinn ist weiterhin um die nichtabzugsfähigen Erwerbsausgaben  oder noch nicht berücksichtigte Entnahmen zu korrigieren.


Abb. 1: Ermittlung des Gewinns von Unternehmen

          §traditionell auf vermögensmäßiger (bilanzieller) oder kassenmäßiger Grundlage ermittelte Gewinne aller Betriebe des Unternehmens
     -+/-+§Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung bzw. Neubewertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, soweit in Betriebsgewinnen enthaltenzugerechnete (durchgereichte) Anteile am Gewinn/Verlust anderer Unternehmen, soweit in Betriebsgewinnen nicht enthaltennicht abzugsfähige Erwerbsausgaben, noch nicht berücksichtigte Entnahmen u.ä.
         -§Schutzzinsen (Eigenkapitalzinsen)
         =§im Rahmen der Gewinnsteuer oder persönlichen Einkommensteuer zu versteuernder Gewinn

Der zu versteuernde Unternehmensgewinn ist stets um eine marktübliche Verzinsung des betrieblich eingesetzten Eigenkapitals – auch Schutzzinsen genannt - bereinigt. Dies gilt somit auch für alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (bisherige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und Renten sowie zukünftig der zugerechnete (durchgereichte) Gewinn aus Anteilen an persönlich geführten Kapitalgesellschaften).
Mit dem Abzug einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals ist weitgehend gewährleistet, daß die Methode der Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter - in lebenszeitlicher Sicht - keinen Einfluß auf die steuerliche Gesamtbelastung der Unternehmensgewinne hat. Der Grund für diese Abschreibungsneutralität liegt darin, daß z.B. die Steuerersparnisse aus einer beschleunigten gegenüber einer linearen Abschreibung automatisch zu einem geringeren Buchwert des Eigenkapitals führen. Damit können auch weniger Eigenkapitalzinsen steuermindernd abgezogen werden. Bei Unternehmen, die mit dem gesetzlich vorgeschriebenen, aber marktmäßig determinierten Eigenkapitalzins kalkulieren, gleichen sich die beiden Effekte vollständig aus. Der Gegenwartswert der steuerlich abzugsfähigen Kapitalkosten bleibt unter diesen Bedingungen auch dann unverändert, wenn etwa von linearer Abschreibung zu einer Sofortabschreibung übergegangen wird. Dies ist im übrigen eine entscheidende Voraussetzung für die Investitionsneutralität der Gewinnbesteuerung, die beim traditionellen System nicht gewährleistet ist.
Die weitgehende Neutralität der Besteuerung von zinsbereinigten Unternehmensgewinnen bezüglich der Bewertung bilanzierter Wirtschaftsgüter reduziert gegenüber der bisherigen, traditionellen Praxis auch den Aufwand aus Betriebsprüfungen. Bei dem neuen Steuerrecht lohnt es sich weder für die Unternehmen noch für die Finanzverwaltung über Bewertungsprobleme zu streiten. Die Beschränkung der Ermittlungsgrundlage auf das Ergebnis nach Handelsbilanz würde somit eine maßgebliche Vereinfachung des Gewinnsteuerrechts bewirken. Letztlich wird ein besonderes steuerliches Bewertungsrecht überflüssig.
Die Einfachsteuer gewährt auch den gewinnsteuerpflichtigen Unternehmen die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen früherer Steuerabschnitte (auf zehn zurückliegende Jahre begrenzter Verlustrücktrag) und einen verbleibenden vortragbaren Verlust in aufgezinster Form mit Gewinnen zukünftiger Jahre. Damit wird sowohl im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer als auch im Rahmen der Gewinnsteuer gewährleistet, daß junge Unternehmen gegenüber diversifizierten Großunternehmen nicht diskriminiert werden. Letztere können gegenwärtig Verluste aus dem einen Bereich sofort mit Gewinnen aus anderen Bereichen verrechnen. Junge Unternehmen mit Verlusten in den Anfangsjahren müssen hingegen nach geltendem Recht mehrere Jahre warten, um diese mit Gewinnen zukünftiger Jahre ausgleichen zu können. Hierdurch haben sie derzeit gegenüber Konzernen einen gravierenden Zinsverlust hinzunehmen. Der weitgehende Verlustrücktrag und der Ansatz einer marktüblichen Verzinsung vortragsfähiger Verluste gleicht diesen Nachteil nach Einführung des neuen Systems zukünftig vollständig aus.
Der Gewinn von Publikumsunternehmen kann schon aus technischen Gründen niemals bei den Anteilseignern besteuert werden. Die abschließende Besteuerung des Gewinns der großen, nicht persönlich geführten Körperschaften mit dem einheitlichen Satz von z.B. 25 Prozent ist erhebungstechnisch höchst einfach und zugleich europatauglich. Auch kleinere Aktiensparer werden zukünftig steuerlich dadurch entlastet, daß sie steuerfreie Dividenden aus nicht besteuerten Eigenkapitalrenditen (Schutzzinsen) erhalten. Das neue System der Gewinnbesteuerung garantiert, daß alle kleineren und mittleren Unternehmen mit persönlicher Beteiligungsstruktur ihren Gewinn als persönliches Einkommen der Unternehmer, Gesellschafter bzw. Anteileigner versteuern. Dies garantiert eine Gleichbehandlung aller persönlich geführten Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.
Mit einer Gewinnbesteuerung in der Form der Zinsbereinigung ist die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen unvereinbar. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung würde nämlich eine Mehrfachbelastung investierter Gewinne zur Folge haben.  Eine wirklich marktorientierte Besteuerung muß dazu führen, daß jeder am Markt erwirtschaftete Gewinn während des Lebenszeitraums des Unternehmers nur einer einmaligen steuerlichen Belastung unterworfen wird.  Die Einfachsteuer garantiert dies. Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ganzer Betriebe verzichtet werden, wenn der steuerpflichtige Erwerber die Buchwerte fortführt.  Steuersystematisch ist es schließlich auch nicht erforderlich, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften zu versteuern, deren Gewinne auf der Unternehmensebene belastet werden. Wertsteigerungen dieser Anteile resultieren nämlich nachhaltig nur aus der Investition bereits versteuerter Gewinne und der Zukunftsperspektive höherer Gewinne, die dann natürlich auch zu versteuern sind. Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung sind deshalb (vorbelastete) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen steuerfrei. Wie problematisch das bisherige System in diesem Punkt ist, zeigen die jährlichen Änderungen zur Veräußerungsgewinnbesteuerung.
Abschließend sei noch erwähnt, daß die neue steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne es ermöglicht, auf die derzeitige verwaltungsmäßig aufwendige Praxis der sogenannten Sonderbetriebsvermögen vollständig zu verzichten.
In der nachstehenden Abbildung 2 wird schematisch verdeutlicht, wie die Gewinne von Unternehmen letztlich in ein persönlich zu versteuerndes Einkommen Eingang finden. Für die Beispielperson A wurde angenommen, daß sie nur Einkünfte aus unternehmerischen Quellen bezieht. Hat eine natürliche Person A z.B. Anteile an einer persönlich geführten GmbH G, so stellt dies – wie die selbst geführte Bäckerei oder die vermietete Immobilie – einen Betrieb dar. Alle Betriebe von A bilden zusammen sein eigenes Unternehmen (Einzelunternehmen).











        4.§Zur Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Einfachsteuer
Die heutige Gewerbesteuer führt sowohl wegen ihrer Bemessungsgrundlage als auch wegen ihres Tarifs zu einer Sonderbelastung unternehmerischer Investitionen und damit auch zu einer Diskriminierung des Investitionsstandortes Deutschland. Für eine systemkonforme Neuordnung der Beteiligung von Gemeinden am Aufkommen der Einkommensteuer gibt es eigentlich nur zwei Alternativen, die wie folgt zu würdigen sind.
Eine erste Möglichkeit besteht darin, den Gemeinden ein nach oben begrenztes Hebesatzrecht auf die Steuerschuld der Einkommensteuer zu gewähren. Dieses System ist erhebungstechnisch äußerst aufwendig – derzeit wahrscheinlich noch nicht einmal praktizierbar. Die Arbeitgeber müssten z.B. beim Lohnsteuerabzugsverfahren die individuellen Hebesätze berücksichtigen. Probleme ergeben sich auch daraus, daß der Hebesatz der Wohngemeinde nicht dem Hebesatz der Betriebsstättengemeinde entspricht. Erforderlich ist deshalb eine Verteilung des betreffenden Steueraufkommens zwischen Betriebsstätten- und Wohnsitzgemeinden. Schließlich wäre noch ein neues Zahlungssystem einzurichten, so dass die möglichst umgehende Überweisung der entsprechenden Anteile an der Einkommensteuer an die berechtigte Wohnsitzgemeinde ermöglicht wird.
Eine zweite Möglichkeit für eine systemkonforme Neuregelung der Gemeindefinanzierung besteht darin, den Wohnsitzgemeinden wie bisher einen festen Anteil an der Einkommensteuerzahlung ihrer Bürger zu geben. Entsprechend dem Äquivalenzprinzip ist dies eine Art Entgelt für die von den Bürgern konsumierten öffentlichen Leistungen, wie sie von ihrer Gemeinde angeboten werden. Die Betriebsstättengemeinden erhalten zukünftig aus einer Finanzausgleichsmasse Y Prozent des Gesamtbetrags aller Gewinne der in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen.  Y ist für alle Gemeinden einheitlich fixiert, d.h. es gibt kein Hebesatzrecht. Für die Gemeinden bedeutet die Zuweisung von Y Prozent der Unternehmensgewinne, daß sie für die Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen auf ihrem Gebiet belohnt werden (Bonussystem). Dies kann man auch als eine Art von Entgelt für die Inanspruchnahme der von Gemeinden für Unternehmen erstellten öffentlichen Güter betrachten.
Eine Verteilung des Steueraufkommens zwischen Wohnsitz- und Betriebsstättengemeinde ist auf individueller Ebene nicht erforderlich. Betreibt also der Unternehmer sein Unternehmen am Wohnsitzort, bekommt die Gemeinde Einnahmen aus zwei Quellen. Dies sind 15 Prozent der Einkommensteuerzahlung des Unternehmers und Y Prozent des von ihm erwirtschafteten (zinsbereinigten) Gewinns. Auf der Gesamtebene aller Gemeinden ist ein gewisser Abgleich zwischen Wohnsitz- und Betriebsstättengemeinden dadurch gegeben, daß die verfügbare und damit den Y-Satz bestimmende Finanzausgleichsmasse davon abhängen wird, in welchem Umfang sich nach Zuweisung des Einkommensteueranteils noch ein Restfinanzierungsbedarf für alle Gemeinden ergibt. Der Vorzug der zweiten Alternative ist ihre Einfachheit und Transparenz sowie der volkswirtschaftlich sinnvolle, klare Anreiz für die Gemeinden, sich für die Etablierung bzw. Entwicklung von Unternehmen auf ihrem Gebiet zu engagieren. Die Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) der Gemeinden könnte auch innerhalb dieser Lösungsansätze gewahrt werden.


        5.§Die Einfachsteuer zur Lösung unserer Zukunftsprobleme
In vielen Ländern der Welt wird es als eine zentrale Aufgabe der Wirtschaftspolitik angesehen, unternehmerische Investitionen zu stimulieren und insbesondere die Gründung und Entwicklung neuer Unternehmen zu fördern. Für solche Zielsetzungen wurde in besonderem Maße das Instrument der Steuererleichterung oder sogar der vollständigen Steuerfreiheit eingesetzt. Die mit einer solchen Politik verbundenen Nachteile haben in der Regel den Vorteil aus einer – oft nur geringfügig oder überhaupt nicht - vermehrten Investitionstätigkeit weit übertroffen. So kam es zu ungewollten Mitnahmeeffekten, ungerechten Steuerlastverteilungen, staatlichen Einnahmenverlusten und vor allem zu einer maßgeblichen Schädigung der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft im Investitionsbereich.
Auch aus internationaler Sicht wird ein Land als Investitionsstandort weniger durch Steuererleichterung attraktiver, sondern vielmehr dadurch, daß das Steuersystem bezüglich unternehmerischer Investitionen neutral ist und die maßgeblichen Grundlagen des Steuerrechts transparent sowie auf lange Sicht verläßlich sind.
Diesen Vorzug gewährleistet die Besteuerung der zinsbereinigten Unternehmensgewinne. Inländische wie auch ausländische Investoren, in deren Ländern noch das traditionelle System praktiziert wird, werden es positiv würdigen, daß die der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt folgende Grundrendite des Eigenkapitals vor einer Steuerbelastung geschützt ist (siehe Abb. 3). Wenn also das Unternehmen noch nicht soviel verdient, daß auch die Kosten des Einsatzes von Eigenkapital gedeckt sind, hält sich der Staat mit seinem Steueranspruch zurück.
Mit dem marktorientierten und zugleich einfachen Steuersystem würden sich also Investitionen, die bislang aus steuerlichen Gründen unrentabel waren, plötzlich lohnen. Der Investitionsstandort Deutschland wäre international schlagartig höchst attraktiv: Die steuerlich bedingte Kapitalflucht hörte auf, und viele Ausländer würden wieder verstärkt bei uns investieren. Es käme also zu einem beachtlichen Investitionsschub und hierüber zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die wir so dringend brauchen.
Das Gewinnsteuerelement des Einfachsteuersystems ist wegen seiner Bewertungsneutralität und seiner hohen Effizienzqualität gleichzeitig ein Modell für die Harmonisierung des Gewinnsteuerrechts in der EU.  Hierbei geht es nicht allein um eine Angleichung der Steuersätze, sondern vor allem auch um eine Angleichung der steuerlichen Vorschriften zur Bewertung langlebiger Wirtschaftsgüter. Man würde an eine Utopie glauben, wenn man meinte, das jeweils ganz individuell historisch gewachsene steuerliche Bewertungsrecht der EU-Länder harmonisieren zu können. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer - wäre sie in einem späteren Stadium in allen EU-Ländern eingeführt - würde es demgegenüber nicht mehr erforderlich machen, das steuerliche Bewertungsrecht europaweit zu egalisieren. Einfacher läßt sich die Harmonisierung der Besteuerung von Unternehmensgewinnen nicht erreichen.
Das Leitbild einer marktorientierten Einkommensbesteuerung ermöglicht in langfristiger Sicht schließlich auch die Beseitigung des gegenwärtigen steuerlichen Chaos beim Sparen für die Altersvorsorge. Das neue Steuersystem erleichtert damit die Umstellung des gesamten Rentensystems auf eine gesetzlich garantierte Grundrente und ihre Ergänzung durch eine private Altersvorsorge. Diese Grundrente sollte von den zuvor geleisteten Beitragszahlungen abhängen.
Das Einfach-Steuersystem ist auch in dem Sinne inflationsresistent, daß die reale Steuerlast nur bei einer Erhöhung des realen Einkommens bzw. Unternehmensgewinns steigt. Auf der Unternehmensebene wird dies dadurch erreicht, daß mit der Zinsbereinigung automatisch eine Inflationsbereinigung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt. Der abziehbare Eigenkapitalzins setzt sich nämlich – grob gerechnet – aus der Inflationsrate und einem marktbestimmten Realzins zusammen. Der zu versteuernde Gewinn ist somit um alle inflationsbedingten Bestandteile (Scheingewinne) bereinigt.
Auf der Haushaltesebene wird durch eine Indexierung der abziehbaren Freibeträge erreicht, daß das reale Niveau des Konsumexistenzminimums auch unter Inflationsbedingungen vor einer Steuerbelastung geschützt ist.
Verdeutlicht wurde schließlich, daß den skizzierten neuen Grundlagen des deutschen Einkommensteuerrechts hauptsächlich wegen seiner lebenszeitlich orientierten Systemausrichtung und des einheitlichen Steuersatzes das Gütesiegel der Transparenz verliehen werden darf. Dies ist eine Qualität, auf die Bürger unserer Demokratie eigentlich ein verfassungsmäßig verbrieftes Grundrecht besitzen sollten.


   Anhang:§Steuerlastrechnungen


Abb. 3:
Steuerbelastung der Investitionsrenditen bei der zinsbereinigten und damit marktorientierten Einfachsteuer
- gesetzlicher Steuersatz: 25%, schutzbedürftige Grundrendite: 5% -



          §Last



.
Abb. 4a:
Spitzenbelastung des in einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinns nach dem Regierungsmodell
Gewinn, Investition und Alterskonsum vor Steuern (Beträge in DM) Gewinn, Investition und Alterskonsum nach Steuern (Beträge in DM)
          §Reingewinn im ersten Jahr 10 000 Reingewinn im ersten Jahr 10 000
                    §Körperschaft- + Gewerbesteuer (40%) -   4 000
          §Investition im ersten Jahr 10 000 Investition im ersten Jahr 6 000
          §Investitionen einer jährlichen Rendite von 5% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 70 400 Investitionen einer jährlichen Rendite von 0,60*5% = 3% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 19 572
          Veräußerungsgewinn§70 400 Veräußerungsgewinn 19 572 bis 15 462
                    §Einkommensteuer (0,5*42%=21%) 4 110 bis   3 247
          Alterskonsumfonds§70 400 Alterskonsumfonds 15 462 bis 12 215
          §Last: zwischen 78,04%  und  82,65%   von   70 400

Abb. 4b:
Spitzenbelastung des in einem Personenunternehmen erzielten Gewinns nach dem Regierungsmodell
Gewinn, Investition und Alterskonsum vor Steuern (Beträge in DM) Gewinn, Investition und Alterskonsum nach Steuern (Beträge in DM)
          §Reingewinn im ersten Jahr 10 000 Reingewinn im ersten Jahr 10 000
                    §Einkommen- + Gewerbesteuer (46%) -   4 600
          §Investition im ersten Jahr 10 000 Investition im ersten Jahr 5 400
          §Investitionen einer jährlichen Rendite von 5% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 70 400 Investitionen einer jährlichen Rendite von 0,54*5% = 2,7% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 15 675
          Veräußerungsgewinn§70 400 Veräußerungsgewinn 15 675
          Alterskonsumfonds§70 400 Alterskonsumfonds 15 675
          §Last:        77,73%   von   70 400

Abb. 4c
Spitzenbelastung des Gewinns von Unternehmen jeglicher Rechtsformen bei der Einfachsteuer
Gewinn, Investition und Alterskonsum vor Steuern (Beträge in DM) Gewinn, Investition und Alterskonsum nach Steuern (Beträge in DM)
          §Reingewinn im ersten Jahr 10 000 Reingewinn im ersten Jahr 10 000
                    §Gewinnsteuer (25%) -   2 500
          §Investition im ersten Jahr 10 000 Investition im ersten Jahr 7 500
          §Investitionen einer jährlichen Rendite von 5% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 70 400 Investitionen einer steuerfreien jährlichen Grundrendite von 5% führen nach 40 Jahren zu einem Eigenkapital von 52 800
          Veräußerungsgewinn§70 400 Veräußerungsgewinn 52 800
          Alterskonsumfonds§70 400 Alterskonsumfonds 52 800
          §Last:      25%   von   70 400


Erklärungen zu den in Abbildung 4 dargestellten Steuerlastrechnungen

A. Gewinn, Investition und Konsum vor Steuern
Die Steuerlast wird am Beispiel eines 25-jährigen Jungunternehmers verdeutlicht, der in jedem Jahr einen bestimmten Reingewinn erwirtschaftet und investiert. Ab einem Alter von 66 Jahren möchte er dann aus der Veräußerung des Unternehmens seinen Alterskonsum finanzieren. Die Anspar- und Investitionszeit erstreckt sich also über einen Zeitraum von 41 Jahren.
10 000 DM sei der für das Gründungsjahr beispielhaft angenommene Reingewinnbetrag nach Abzug aller Kapitalkosten und nach Abzug eines als Unternehmerlohn zu denkenden Teils des Betriebsergebnisses. Ohne Steuern wächst das Kapital aus dem investierten Gewinn ab dem zweiten Jahr mit jährlich 5 Prozent, was einer marktüblichen Rendite (Grundrendite) entspreche. Am Ende des zweiten Jahres sind somit [1,05´10 000 =] 10 500 DM investiert usw. Nach 41 Jahren Investitionstätigkeit hat das Eigenkapital den Endwert von [1,0540´10 000 =] 70 400 DM erreicht. Am Ende seines 65-sten Lebensjahres veräußert der Unternehmer sein Unternehmen zum (anteiligen) Substanzwert von 70 400 DM, um hiermit einen Teil seines Alterskonsums zu finanzieren.

        B.§Gewinn, Investition und Konsum nach Steuern gemäß Reformkonzept der Regierung
Nach dem Regierungsmodell wird der im Rahmen einer Kapitalgesellschaft erzielte Gewinn durch Körperschaftsteuer (25%) und Gewerbesteuer an der Spitze insgesamt mit 40 Prozent belastet . Damit sind im ersten Jahr nur noch Eigenmittel in Höhe von 6 000 DM verfügbar. Den Liquiditätsentzug von 4 000 DM muß der Unternehmer durch Fremdkapitalaufnahme decken, um das Investitionsvolumen von 10 000 DM weiterhin finanzieren zu können. Aus Vereinfachungsgründen sei angenommen, daß der Fremdkapitalzins 5 Prozent beträgt. Ab dem zweiten Jahr verbleibt dem Unternehmen von dem Gewinn in Höhe von 5 Prozent des investierten Eigenkapitals nur noch eine Rendite von [(1-0,40)´5 =] 3 Prozent. Am Ende des zweiten Jahres sind somit [1,03´6 000 DM =] 6 180 DM aus eigenen Mitteln investiert usw.

Unter Zugrundelegung der neuen Wachstumsrate von 3 Prozent hat das Unternehmen nach 41-jähriger Investitionstätigkeit einen Eigenkapitalbestand von rund 19 572 DM aufzuweisen. Möchte sich der Unternehmer diesen Betrag durch Veräußerung seiner Beteiligung für seinen Alterskonsum verfügbar machen, so hat er darauf Einkommensteuer zu zahlen. Nach der bereits wirksamen Steuerreform unterliegen Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften dann zur Hälfte der Einkommensteuer. Berücksichtigt man, daß der Erwerber eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im ungünstigsten Fall bei einer denkbaren Ausschüttung der akkumulierten Gewinne keine Abschreibung seines Anteilwertes vornehmen kann, wird er dies bei seiner Kalkulation des Erwerbspreises berücksichtigen. Dies bedeutet andererseits, daß der Veräußerer nicht einen Veräußerungsgewinn realisieren kann, der der vollen Unternehmenswertsteigerung in Höhe des Eigenkapitalbestandes von 19 572 DM entspricht. Der Erwerber wird wegen des Halbeinkünfteverfahrens hiervon die potentielle Einkommensteuer in Höhe von (0,5´42%=) 21%, d.h. rund 4 110 DM abziehen. Der Veräußerer hat dann seinerseits die Hälfte von (19 572-4 110 =) 15 462 DM zu versteuern. Hiernach verbleiben dem gealterten Mittelständler bei einer Belastung im Spitzenbereich des Einkommensteuertarifs – ab 2005 - von 42 Prozent noch [(1 - 0,5´0,42 = 0,79)´15 462 DM =] 12 215 DM für seinen Alterskonsum. Gemessen an den Konsummöglichkeiten von 70 400 DM vor Steuern haben alle entrichteten Steuern zu einer Gesamtbelastung von [(70 400–12 215) =] 58 185 DM geführt. Dies entspricht einer relativen Belastungsquote von rund 82,65 Prozent. Kann der Erwerber eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vom Buchwert der erworbenen Unternehmensbeteiligung vornehmen, wird er mit einem Erwerbspreis von 19 572 einverstanden sein. Im diesem günstigsten – aber nicht sehr wahrscheinlichen – Fall wird die Gesamtbelastung für den Veräußerer immer noch 78,04 Prozent betragen.
Der einkommensteuerpflichtige Gewinn eines Personenunternehmens wird unter der Annahme, daß noch eine Gewerbesteuerbelastung von 4% verbleibt und kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, ab 2005 im äußersten Fall in Höhe von 46 Prozent belastet.  Die Wachstumsrate beträgt ab dem zweiten Investitionsjahr [(1-0,46)´5% =] 2,7 Prozent. Dies führt zu einem Endbestand des Eigenkapitals von 15 675 DM. Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern, da der Veräußerungserlös in dem betrachteten Beispiel dem Buchwert des Eigenkapitals entspricht. Es ergibt sich eine steuerliche Belastungsquote von 77,73 Prozent. Berücksichtigt man, daß der Einkommensteuersatz des Unternehmers vor allem in den ersten Jahren nach der Unternehmensgründung wohl kaum das Spitzenniveau von 46 Prozent erreicht, so wird die Endbelastung eines im Rahmen der Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinns deutlich höher ausfallen als die Endbelastung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns eines Personenunternehmens.

        C.§Gewinn, Investition und Konsum nach Steuern bei der
Einfachsteuer
Die Gewinnsteuer belastet den Reingewinn des ersten Jahres mit 25 Prozent, womit 7 500 DM aus eigenen Mitteln investiert werden können.  Ab dem zweiten Jahr wird kein Reingewinn, sondern nur eine die Eigenkapitalkosten deckende Grundrendite von 5 Prozent erwirtschaftet, die somit steuerfrei zu bleiben hat. Damit kann das Eigenkapital des Unternehmens auch fortan um 5 Prozent jährlich wachsen. Am Ende des zweiten Jahres sind also [1,05´7 500 =] 7 875 DM aus eigenen Mitteln investiert usw. Nach 41 Jahren ergibt sich für das Eigenkapital ein Endbestand von 52 800 DM. Durch Veräußerung seines Anteils am Unternehmen erzielt der Mittelständler einen Erlös in Höhe des Eigenkapitals, der jetzt natürlich steuerfrei bleiben muß. Damit stehen dem ausscheidenden Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform seines Unternehmens – mindestens 52 800 DM zur Finanzierung seines Alterskonsums zur Verfügung. Gemessen an dem ohne Steuern möglichen Konsum von 70 400 DM beträgt die absolute Belastung 17 600 DM und die relative Belastung 25 Prozent. Gesetzlicher Steuersatz und effektive Belastungsquote stimmen exakt überein, womit eine zentrale Grundvoraussetzung für das Kriterium einer gerechten und fairen Verteilung von Steuerlasten erfüllt ist.


Abb. 5:



          §Sparen ohne Steuern Sparen nach Lohnsteuer Sparen und Steuerlasten nach Lohn- und Zinssteuer
Alter des Sparers Sparkonto ohne Steuernauf volle DM gerundet Zinsen auf dem Sparkonto (2) -1000 Sparkonto nach Lohnsteuerauf volle DM gerundet Zinsen auf dem Sparkonto (4) -750 Steuerlast auf Zinsen (3)-(5) in % von (3) Sparkonto nach Lohn- und Zinssteuerauf volle DM gerundet Zinsen auf dem Sparkonto (7) -750 Steuerlast auf Zinsen (3)-( 8) in %von (3)
       (1)       (2)       (3)       (4)       (5)       (6)       (7)       (8)       (9)§
        25§1 000 0 750 0 0 750 0 -
        26§1 030  30,00 773  22,50 25 767   16,88 43,73
        27§1 061  60,90 796  45,68 25 784   34,13 43,96
        28§1 093  92,73 820  69,55 25 802   51,77 44,17
        29§1 126 125,51 844  94,13 25 820    69,81 44,38
        30§1 159 159,27 869 119,44 25 838   88,26 44,58
                                                                                          §
                                                                                          §
        60§2 814 1 813,87 2 110 1 360,40 25 1 634   884,10 51,26
        61§2 898 1 898,29 2 174 1 423,71 25 1 671   920,86 51,49
        62§2 985 1 985,23 2 238 1 488.92 25 1 708   958,47 51,72
        63§3 075 2 074,78 2 306 1 556.09 25 1 747   996.90 51,95
        64§3 167 2 167,03 2 375 1 625.27 25 1 786 1 036,20 52,18
        65§3 262 2 .262,04 2 447 1 696,53 25 1 826 1 076,39 52,42

Literaturgrundlagen zum Konzept der Einfachsteuer

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TK...Herr der Augenringe



erzengel:

Ich meinte Schily, aber beide iss noch besser o.T.

 
23.01.02 17:34
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