Bonn - Der Bundesrechnungshof hat gravierende Mängel bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften kritisiert. "Die Finanzverwaltung verfügt kaum über die Möglichkeit, fehlende oder falsche Angaben zu erkennen oder zu überprüfen", kritisierte der Rechnungshof. Damit bleibe es im Ergebnis den Steuerpflichtigen überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Gewinne in ihren Steuererklärungen angeben.
Einkünfte aus privaten Geschäften mit Wertpapieren sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie 512 Euro im Jahr überschreiten und wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Doch diese Besteuerung könne derzeit nicht wirksam durchgesetzt werden, urteilte der Bundesrechnungshof. Die Mängel seien so gravierend, dass der Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung berührt sei.
Um eine Besteuerung sicherzustellen, empfiehlt der Bundesrechnungshof dem Gesetzgeber, ähnlich wie bei den Zinserträgen auch bei Spekulationsgewinnen eine Abzugssteuer vorzusehen. (ap)
Gruß
Happy End
Einkünfte aus privaten Geschäften mit Wertpapieren sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie 512 Euro im Jahr überschreiten und wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Doch diese Besteuerung könne derzeit nicht wirksam durchgesetzt werden, urteilte der Bundesrechnungshof. Die Mängel seien so gravierend, dass der Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung berührt sei.
Um eine Besteuerung sicherzustellen, empfiehlt der Bundesrechnungshof dem Gesetzgeber, ähnlich wie bei den Zinserträgen auch bei Spekulationsgewinnen eine Abzugssteuer vorzusehen. (ap)
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