wer kennt .0190/ XXXXXXXXX ?

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feedback kein aktueller Kurs verfügbar
 
Hit o. Flopp:

wer kennt .0190/ XXXXXXXXX ?

 
19.02.05 01:21
549077
- mehr sag ich nicht .

ein zock für nächste woche sollte damit schon möglich sein.

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Carpman:

Never catch a falling knife! -mehr sag' ich nicht! o. T.

 
19.02.05 09:56
Hit o. Flopp:

wo gibt es hier ein messer?

 
19.02.05 17:57
nein, ich nehme mir den löffel und genieße diese suppe!!
xpfuture:

Hit o. Flopp dieser Zock ist eine 50/50 Chance

 
19.02.05 18:15
Lass lieber die Finger davon.

Wenn du mal richtig zocken willst schau mal bei

http://www.ariva.de/board/213438/thread.m?a=

rein. Dort sollte es in nächster Zeit eine richtige Gegenbewegung geben. Hab ich schon länger auf der Watch. Aber Vorsicht trotzdem sehr riskant!!!!

xpfuture
Hit o. Flopp:

feedback

 
22.03.05 19:22
und wer hat noch aller zuvor verkauft bzw gekauft?????

wird jemand rechtliche schritte dagegen unternehmen???

geldschneider:

@Hit o.Flopp

 
29.03.05 14:35
geldschneider:

Wo sind nun die neuen Aktien? PM?

 
06.04.05 12:54
noch nicht auffindbar!

Danke für Berichtigung.
geldschneider:

Noch nichtmal die Geschäftstätigkeit aufgenommen!

 
09.05.05 16:50
Nicht mal ein Tel haben die, ist das nicht toll!

feedback
Aktiengesellschaft

- Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 077 -
- ISIN: DE0005490775 -

Brook 1
20457 Hamburg
Germany

Fax +4940 3202 5991

webmaster@feedback.ag

News vom 15. April 2005

Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals mit gleichzeitiger Bezugsaufforderung zur Zeichnung neuer Aktien der Gesellschaft

Als PDF-Dokument laden (70 KB)


geldschneider:

@hit oder Flop wir sollten was unternehmen!

 
09.05.05 16:55
Ich bin es jetzt leid, Schulde meiner Bank nun 3000 euro, weil ich die nun ja weniger haben.
Das ist doch ein Scheiß Spiel.

Habe erfahren, dass jemand da einen Barausgleich bietet bei meiner Bank über 1 Euro, das ist ja ein HOn, wenn man 7 euro bezahlt hat.


Also was machen wir nun?

Mir reichts langsam!

hatte vorgehabt die zu verkaufen, da ich nichts mehr gehört habe und als ich sie verkaufen wollte, da waren sie ohne Ankündigung delistet worden. Zu dem zeitpunkt hätte ich null Verlust gehabt frage mich also warum das gemacht wurde.

gruß
gs



Ich habs nun wirklich Satt.
geldschneider:

Wie was ist denn jetzt in hamburg steht sie drin

 
09.05.05 17:41
Pder habe ich nur geträumt?
geldschneider:

Rechte der Aktionäre!

 
09.05.05 20:06
Meines Erachtens nach ganz klar eine Mißachtung


 Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß dem Aktionär mit dem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn in die Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. Das ist für den Großaktionär oder für Paketbesitzer, die mit ihrer Beteiligung unternehmerische Interessen und nicht lediglich Anlageinteressen verfolgen, ohne Bedeutung. Für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, bringt der Wegfall des Marktes hingegen wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können.

  Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des BVerfG für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der § § 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 [= JZ 1999, 942 m. Anm. Luttermann] - DAT / Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. 8. 2000 - 1 BvR 68 / 95 u. 147 / 97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. 9. 1999 - 1 BvR 301 / 89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.). Der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des Aktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT / Altana), die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dies muß unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang des vermögensrechtlichen Schutzes haben, den das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs genießt. Zwar erstreckt sich der mitgliedschaftliche Vermögensschutz nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar lediglich auf die Gewährleistung des Gewinnbezugsrechtes, des Liquidationsanteils und des relativen Vermögenswertes der Beteiligung. Hat der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils aber Teil an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, so ist dieser Schutz auch im Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten. Unter dieser Voraussetzung betrifft er keineswegs nur das außermitgliedschaftliche Rechtsverhältnis des Aktionärs zu Dritten; er ist vielmehr bei börsennotierten Gesellschaften unerläßlicher Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär (vgl. dazu Hellwig / Bormann ZGR 2002, 465, 473 ff.; a. A. Wirth / Arnold aaO, S. 115). Da der Schutz des mitgliedschaftlichen Vermögenswertes nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern der Hauptversammlung liegt, ist für Entscheidungen darüber auch die Hauptversammlung zuständig. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung hat darüber zu befinden, ob das Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und damit den Verkehrswert des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf den Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll (i. E. ebenso Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig ZGR 1999, 781, 799; Lutter, in: FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363, 380; Lutter / Leinekugel ZIP 1998, 805, 806; Schwark / Geiser ZHR 161 (1997), 739, 763; Vollmer / Grupp ZGR 1995, 459, 474 f.).
  2.   Der Umstand, daß die Entscheidung über ein Delisting der Hauptversammlung vorbehalten ist, vermag allein keinen hinreichenden Schutz der Minderheitsaktionäre zu gewährleisten. Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. 8. 2000 aaO, S. 1672 f.).
  a)   Die einschlägige Regelung des Börsengesetzes gewährleistet keinen wirksamen gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Allerdings schreibt § 43 Abs. 4 BörsG a. F. (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes v. 1. 7. 2002, BGBl. I, 2010) vor, daß der Widerruf der Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Die nähere Ausgestaltung dieses Schutzes überläßt das Gesetz aber den Börsen (§ 43 Abs. 4 Satz 5 BörsG a. F., § 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG n. F.). Die Börsenordnungen sehen zwar Regelungen vor, mit denen ein Anlegerschutz gewährleistet werden soll. Dieser entspricht jedoch nicht den an einen Minderheitenschutz im Aktienrecht zu stellenden Anforderungen.

  Einmal können die entsprechenden Bestimmungen der Börsenordnungen von dem zuständigen Börsengremium jederzeit geändert werden. Das zeigt exemplarisch der Fall der Frankfurter Börse: Durfte nach dem bis zum 26. 3. 2002 geltenden § 54 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BörsO FWB dem Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung nur stattgegeben werden, wenn ein öffentliches Kaufangebot zu einem Preis unterbreitet wurde, der in einem angemessenen Verhältnis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor Antragstellung stand, kann nach der neuen Regelung der Widerruf schon dann ausgesprochen werden, wenn den Anlegern nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung genügend Zeit (sechs Monate, vgl. § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsO FWB) verbleibt, die vom Widerruf betroffenen Aktien zu veräußern (vgl. dazu Streit ZIP 2002, 1279, 1281 f.). Diese Regelung gewährt schon deswegen keinen hinreichenden Anlegerschutz, weil unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Delisting erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien eintritt, der es dem Anleger unmöglich macht, die von ihm investierten Vermögenswerte zu realisieren (vgl. dazu Schwark / Geiser ZHR 161 [1977], S. 739, 762).
  Zum anderen schreiben die Börsenordnungen nicht zwingend die Erstattung des Wertes der Aktien vor, sondern verlangen überwiegend - wie früher die Frankfurter Wertpapierbörse - die Erstattung eines Betrages, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem höchsten Börsenpreis der letzten, vor der Veröffentlichung des Widerrufs liegenden sechs Monate steht. Da dieser Betrag auch niedriger sein kann als der Wert der Aktien, ist eine - nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderliche - volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre nicht sichergestellt.
  Das Kapitalmarktrecht schließt demnach nicht aus, daß den Minderheitsaktionären durch das Delisting ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Dieser muß somit durch Gewährung eines gesellschaftlichen Minderheitenschutzes ausgeschlossen werden.
geldschneider:

Das ist bei feedback doch wohl nciht passiert oder

 
09.05.05 20:36
b)   Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch erreicht werden, daß ihnen mit dem Beschlußantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach § § 71 f. AktG bestehenden Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird. Da den Minderheitsaktionären eine volle Entschädigung zusteht, muß der Kaufpreis dem Anteilswert entsprechen.
  c)   Nach der Rechtsprechung des BVerfG muß gewährleistet sein, daß der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, § § 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. 8. 2000 - 1 BvR 68 / 95 u. 147 / 97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).
  Dem Senat erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Überprüfung, ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durch das Institut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Es kann den Interessen beider Parteien nicht vollständig gerecht werden. Die Aktionäre können lediglich eine Kassation des Beschlusses erreichen und dadurch dessen Durchsetzung verhindern. Sie vermögen auf diese Weise nur mittelbar eine Erhöhung des Kaufangebotspreises durch die Gesellschaft oder den Mehrheitsaktionär zu erreichen. Der Gesellschaft entstehen durch das Erfordernis der erneuten Einberufung einer Hauptversammlung unverhältnismäßige Kosten. Ferner können für sie durch die Verzögerung des Delisting erhebliche Nachteile eintreten.

  Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ § 304 Abs. 3 Satz 2, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) und im Umwandlungsrecht (§ § 15, 34, 196, 212 UmwG) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch entsprochen werden, daß die Höhe des Angebotsbetrages in einem dafür geschaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird. Diese Überlegungen, die der Einführung des Spruchverfahrens im Unternehmensvertrags- und Umwandlungsrecht zugrunde liegen, treffen auch auf das Verfahren des Delisting zu. Es ist daher sinnvoll, den zwischen den Parteien aufgetretenen Konflikt ebenso wie beim Squeeze out nicht auf dem Weg des Anfechtungsverfahrens, sondern des Spruchverfahrens zu lösen.
  Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeßrechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. 8. 2000 - 1 BvR 68 / 95 u. 147 / 97, ZIP 2000, 1670, 1673). Aber auch unter prozessualen Aspekten ist die Analogiefähigkeit dieser Vorschriften zu bejahen. Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit aus diesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechts, dessen Durchsetzung sie dienen (vgl. BayObLG ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann ZGR 1999, 857, 866 f.; ders. ZGR 1978, 477, 492; Lutter / Leinekugel ZIP 1999, 261, 266 f.). Durch die Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren auf den Fall des Delisting wird zugleich gewährleistet, daß durch die gerichtliche Entscheidung der Wert der Aktien für alle Aktionäre verbindlich festgelegt wird.
  3.   Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319 [= JZ 1982, 643]; 125, 239 [= JZ 1994, 911 m. Anm. Lutter]; ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche NZG 2000, 1065, 1067; a. A. u. a. Lutter, in: FS Zöllner 1998, Bd. I, S. 363 / 381). Die auf Vorschlag des Vorstandes über das Delisting zu treffende Entscheidung hat unternehmerischen Charakter. Da sie von der Hauptversammlung zu treffen ist, liegt es somit im Ermessen der Mehrheit der Aktionäre, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig ist und geboten erscheint. Der vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre ist durch das Erfordernis eines Pflichtangebotes, die Aktien zum vollen Wert zu übernehmen, sowie die Möglichkeit sichergestellt, die Höhe in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
  Eines Vorstandsberichtes entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Delisting bedarf es nicht. Die Beklagte hat in der Hauptversammlung die Gründe schlüssig dargelegt, aus denen das Delisting betrieben werden soll. Sie hat die Einsparung der Kosten, drohende Kursschwankungen und drohende Nachteile für die Gesellschaft sowie die Gefahr von Kursmanipulationen aufgeführt. Diese Gründe sind aus sich heraus verständlich und tragen die Entscheidung der Hauptversammlung.
  Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ist dem Informationsbedürfnis der Minderheitsaktionäre hinreichend entsprochen worden. Nach dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG, der hier entsprechend heranzuziehen ist, genügt es, daß ihnen die Einzelheiten des Widerrufsantrages und das Abfindungsangebot des Mehrheitsaktionärs bekannt gegeben werden. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
  4.   Die Rüge der Revision, der Ermächtigungsbeschluß sei zeitlich nicht hinreichend fixiert, ist ebenfalls nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß in den Fällen, in denen das Gesetz der Hauptversammlung erlaubt, den Vorstand zur Vornahme bestimmter Maßnahmen zu ermächtigen, die Dauer der Ermächtigung im Gesetz befristet wird (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) oder der Hauptversammlung eine Höchstfrist eingeräumt wird, auf die sie die Ermächtigung begrenzen darf (§ 202 Abs. 2 AktG). Trifft das Gesetz keine Regelung über die Dauer der Ermächtigung, ist die Hauptversammlung in der Bestimmung der Frist frei. Befristet sie die Ermächtigung nicht, ist der Vorstand gehalten, aufgrund der ihm als Organ obliegenden Pflichten im Rahmen seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob und wann er die Maßnahme, zu der er ermächtigt worden ist, durchführt. Über den Stand der Angelegenheit hat er auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich abzuhalten ist (§ 175 Abs. 1 AktG), zu berichten. Ist die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt, kann die Hauptversammlung darüber beschließen, ob die Ermächtigung aufrechterhalten bleibt, oder ob sie widerrufen wird. Die Ermächtigung unterliegt somit einer hinreichend konkreten zeitlichen Kontrolle durch die Hauptversammlung. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung ist nicht erforderlich.
  Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt außerdem, das Berufungsgericht sei zu Unrecht dem Vortrag nicht gefolgt, die Maßnahme des Delisting sei mißbräuchlich, weil die Minderheitsaktionäre mit willkürlichen Mitteln aus der Beklagten gedrängt werden sollten. Die Willkür zeige sich darin, daß die Dividende für Stamm- und Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gekürzt worden sei, obwohl die Beklagte keine Gewinneinbußen zu verzeichnen gehabt habe. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revisionserwiderung hat auf den Vortrag der Beklagten verwiesen, nach dem die Gewinnmargen aufgrund eines im Verhältnis zum Umsatz erheblich gestiegenen Materialaufwands stark gesunken seien, so daß sich die Beklagte gezwungen gesehen habe, ihre Kosten durch laufende Investitionen zu senken. Dieser erhöhte Investitionsaufwand gehe zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns. Die Revision zeigt keinen Vortrag auf, mit dem die Kläger zu 1 und 2 diesem in sich schlüssigen Vorbringen der Beklagten mit plausiblen Gründen entgegengetreten sind. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß von einer mißbräuchlichen Handhabung des Delisting nicht gesprochen werden kann.
  III.   Die Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrens auf das Verfahren des Delisting zur Festsetzung des den Minderheitsaktionären für ihre Anteile zu gewährenden Verkehrswertes hat zur Folge, daß dem Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 stattgegeben werden muß. Für das Spruchverfahren sind funktionell nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluß v. 5. 4. 2001 - III ZB 48 / 00, WM 2001, 1045; Zöller / Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu § § 17 - 17 b GVG m. w. N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.

          §  
  Zur JZ-Titelseite   Zum Anfang dieser Seite   Archiv  Anmerkung von Marcus Lutter
icarus:

verklagen

 
09.05.05 21:22
Bei Rechtsproblemen empfehle ich den Besten Kapitalanlagerecht Anwalt Deutschlands
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oder einfach anrufen 0551/41285
geldschneider:

Unglaublich wie im Wallstreet Board die

 
10.05.05 16:44
Anleger verar.... werden.

Es ist ja ein Geschenk, sagen  die, dass der Herr Moffat den Anlegern die Aktien auf null ausgebucht hat, die vorher  bei VErkauf , mitgerechnet das Splitting 6, 4  Euro gebracht hätten, ihnen das Angebot gemacht wurde noch 1 Euro dazuzuzahlen, nachdem sie auf ihrem Konto nun auf dem Trockenem sitzen! Insgesamt 7 Euro pro Aktie  mind. gezahlt zu haben, aber nun keinen Pfennig mehr auf dem Konto zu haben, betreff dieser Aktie.
. die sollten froh sein, wenn ihnennoch einer 1,4 zahlt! sagen die

Das wäre doch ein tolles Angebot!


Abzocke pur!
geldschneider:

Abfindungsangebot!

 
10.05.05 16:59
Erhielt vonmeiner Bank folgendes Abfindungsangebot
Hiermit informieren wir Sie, über ien Abfindungsangebot von Walter Steinle,......

Er bietet eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,40 je Feedback Aktie an.

Da kriegt man einen Schreck, was ist dnen nun schon wieder los.

Nicht drauf eingehen, kann ich nur raten.


Walter Steinle
Allmendingen
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der
Feedback AG
Wertpapierkennnummer A0DRW9, ISIN: DE000A0DRW95

Die Aktien der Feedback AG werden an keiner Börse mehr gelistet. An der Börse Hamburg wurde am 4. März 2005 der letzte Kurs zu € 0,35 festgestellt. Außerdem wurde Anfang dieses Jahres eine Kapitalerhöhung zum Ausgabepreis von € 1,00 durchgeführt.

Walter Steinle, Allmendingen, bietet den Aktionären der Feedback AG an, ihre Aktien (WKN A0DRW9, ISIN: DE000A0DRW95) zu einem Preis von € 1,40 je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 10.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 23.05.2005, 18:00 Uhr. Es richtet sich nicht an Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada, Japan, dem Vereinigten Königreich oder den USA.

Eine Annahme von Feedback-Aktien über die Stückzahl von 10.000 hinaus behält sich Walter Steinle vor.

Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 23.05. 2005, 18:00 Uhr gegenüber
Walter Steinle
Dorfstr. 3
89604 Allmendingen
Telefon: 07391-753431
Telefax: 07391-753364
E-Mail: steinle@walzwerk.de

vorzugsweise mittels eines unter www.walzwerk.de erhältlichen Vordruckes zu erklären und die Aktien wie dort beschrieben an Walter Steinle zu liefern. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Eingang der Aktien auf ein vom Aktionär zu benennendes Konto überwiesen.

Den Vordruck können Sie mit diesem Formblatt auch per Post oder per Fax anfordern:


Name, Vorname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Straße : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

PLZ : _ _ _ _ _                  Ort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Telefon: _ _ _ _ _ _ _         Fax: _ _ _ _ _ _ _         E-Mail : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _



Allmendingen, 28.04.2005

Walter Steinle


Hier wird ganz bewußt die Panik, der Anleger ausgenutzt, die mittlerweile ausgebrochen ist.!
calyritter:

Also

 
10.05.05 17:42
wenn ich welche zu 35 cent bekommen hätte würde ich sie für 1,40 hergeben.... das Geld wäre mal in meiner Tasche, aber ihr könntet ja recht haben und mehr rausholen wird wahrscheinlich nur ein bisschen Zeit kosten.

geldschneider:

@calyritter vorsicht!

 
10.05.05 18:30
du bist im irrtum, Die Aktien haben gekostet, 0,40  mal 16 + 1 euro

Da du für 16 alte Aktien 1 Bezugsrechts beakmst für 1 Neue!

wie sagte ich schon mit der dummheit und der augenwischerei, sind schon manche Zocker Pleite gegangen!
geldschneider:

Interessanter Link zur Mantelspekulation/Forum

 
10.05.05 18:31
boersenmantel.com/forum/...id=e39121e613872809c00ea7ee136a23ce


Durchaus lesenswert
geldschneider:

Bundesanzeiger für Aktiengesellschaften, Link

 
10.05.05 18:55
www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...searchlist.destHistoryId=1

Gesellschaftsbekanntmachungen
Aktiengesellschaften
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 02.05.2005


und wo man den Herrn Moffat erreichen kann, da unter feedback, kein Geschäftsbetrieb:

Anbieter:   F.A.M.E. AG
Rosental 5
80331 München
Deutschland

Tel: 0821 60890-51
Fax: 0821 60890-59


Vertreter: Robert Sarcher, Vorstand
Philip Moffat, Vorsitzender des Aufsichtsrates

Internet www.fame.de

E-Mail ir@fame.de

Handelsregister Amtsgericht München HRB 127734

Umsatzsteuer-
identifikationsnummer:

          §DE
Rechtliche Hinweise /
Disclaimer Mit der Nutzung dieses Internetangebotes erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie die unter dem Punkt Rechtliche Hinweise aufgeführten Informationen akzeptieren.


Komisch in dem Mantelforum ist es recht still geworden. Keiner hat eine frage an den herrn Moffat, wann denn nun endlich die Börsennotierung kommt! Und wann denn nun endlich der Vertrag unterzeichnet wird, von dem im Dez. schon gesprochen wurde auf der HV!

Friedliche Aktinäöere.

Wie sagte doch der Vorstand einer beaknnten AG?

Aktionäre sind dumm und frech.
Dumm, weil sie Aktien kaufen, und frech, weil sie dann auch noch Dividende haben wollen.


Soll Herr Rolf Breuer gewesen sein  von der Deutschen Bank

geldschneider:

Walter Steinle plant den großen Coup

 
10.05.05 19:22
Herr Steinle hat sich auf den Aufkauf von  bestimmten Aktien spezialisiert:

Donnerstag, 17.03.2005
Der Zocker-Blogger
Blog kauft Firma oder: Artificial Life, Inc. gegen Weblog Artificial-Life.de. Der Inhaber von Artificial-life.de, Walter Steinle, plant den großen Coup. Mit einem Einsatz von maximal 50 000 Euro will er 500.000 Aktien der Firma Artificial Life, Inc. im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebotes bekommen, um sie dann später zu einem weitaus höheren Preis wieder zu verkaufen.

Anfang dieser Woche bekamen viele deutsche Aktionäre der Firma, die sich überwiegend mit der Entwicklung von Avataren beschäftigt, über ihre Depotbanken Post von Steinle. Darin heißt es: „Walter Steinle, Allmendingen, unterbreitet den Aktionären der Artifical Life Inc. ein freiwilliges Barabfindungsangebot in Höhe von Euro 0,10 je Aktie.“

Im Schreiben von Steinle wird den Aktionären dann suggeriert, sie säßen auf einem Haufen wertlosen Aktienmülls: „ ... am 7. Juli 2003 wurde der Handel am elektronischen Handelssystem Xetra eingestellt. ... Somit ist keine Veräußerung über eine Börse mehr möglich.“

Das Angebot liest sich wie eine große Geste der Menschlichkeit, ist aber in Wirklichkeit der Versuch eines großen Coups. Denn über die noch bestehenden außerbörslichen Handelsmöglichkeiten in den USA am OTC im pink sheet segment schweigt sich Steinle natürlich aus. Leicht nachvollziehen kann man das hier: finance.yahoo.com.

Dort könnten die Aktien das sieben- bis zwölffache einbringen, aus den eingesetzten 50.000 Euro könnten so nach Abzug aller Kosten 350.000 bis 600.000 werden.

Eberhard Schoneburg, Chairman und CEO der Gesellschaft mit Sitz in Hongkong, ist nicht gerade begeistert vom Versuch des Zocker-Bloggers Steinle: „Wir sehen dies als sehr fragwürdigen und unseriösen Versuch an, kostengünstig an Aktien unseres Unternehmens zu kommen“. Die Gefahr einer feindlichen Übernahme besteht nicht, da Schoneburg, Freunde und Mitarbeiter mehr als 70 % der Aktien halten.

Schoneburg, der das Unternehmen 1994 gegründet hat, ärgert sich auch über die Nutzung der deutschen Domain: „Steinle versucht unserer Meinung nach den Eindruck zu erwecken, als stünde er unserem Unternehmen nahe, indem er z.b. sein "Angebot" über unsere ehemalige Deutsche Webseite anbietet! Diese Webseite haben wir vor einigen Jahren aufgegeben und nun benutzt er sie für seine Zwecke mit unserem Namen.“

Schoneburg meint: „2005 wird unser großes Comeback-Jahr“ und verweist auf die vielen neuen Produkte wie das UMTS Produkt "V-Girl - die virtuelle Freundin“.

An das Comeback glaubt auch wohl Steinle und startet nun seine Attacke. Erste Aktionäre, die ihm seine Aktien übertragen haben, gibt es bereits schon. Nicht zum ersten Mal, sagt der Inhaber einer Webagentur im Gespräch mit diesem Blog, versuche er diese Nummer. Bereits einmal habe er einen Versuch unternommen, der „hat sich gelohnt.“ Neu ist allerdings die Blog-Variante, die er recht plump als „Das Blog über Künstliches Leben“ verkauft.

Es geht wohl eher um ein Blog über sein Leben im Wohlstand.

jendert um #12:44 in

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Kommentare und Trackbacks
Aufklärer kommentiert:
Schöneburg war schon immer ein Mann der weiß, wie man PR betreibt.

Aus goßen Ankündigungen wurde allerdings letztlich bisher nicht viel.

Er hat es geschafft, Werte in Höhe von ca. 380 Millionen US Dollar zu vernichten. Die einstmals ca. 400 Millionen USD Marktkapitalisierung ist auf unter 20 Millionen USD zusammengeschmolzen. Der Aktienkurs ist von 42,50 USD auf außerbörsliche 0,85 USD eingebrochen.

Den großen Coup hat Eberhard also schon lange selbst gelandet, als er seine Aktien überteuert und mit großen Versprechungen an Kleinanleger vertickt hat. Nun glaubt er, er könne mit dem Finger auf andere zeigen, obwohl er für das finanzielle Fiasko von vielen Kleinanlegern verantwortlich ist.

Ergebnis des jahrelangen Wirkens von Eberhard Schöneburg:
charting.nasdaq.com/ext/...2-1-14-0-0-572-03NA000000ALIF-&SF:4|5-WD=484-HT=395-
Aufklärer | 17.03.2005 - 18:16
Aufklärer kommentiert:
PR-Profi Schöneburg verschweigt auch daß er in 2003 und 2004 sich, seinen Freunden und Mitarbeitern großzügig Aktien und Optionen zu 0,05 - 0,20 USD zugeschanzt hat. Einige Jahre zuvor durften Anleger noch bis zu 40,5 USD zahlen.

blog.handelsblatt.de/adhoc/eintrag.php?id=145

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Antec Solar Energy AG vorm. OEKOLOGIK ECOVEST AG, WKN 685820, ISIN: DE0006858202
28. April 2005

Walter Steinle, Allmendingen, bietet den Aktionären Antec Solar Energy AG vorm. OEKOLOGIK ECOVEST AG an, ihre Aktien (WKN 685 820, ISIN: DE0006858202) zu einem Preis von € 2,00 je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 10.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 20.05.2005, 18:00 Uhr. Es richtet sich nicht an Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada, Japan, dem Vereinigten Königreich oder den USA.
Eine weitere Annahme von Aktien über die Stückzahl von 10.000 hinaus behält sich Walter Steinle vor.

Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 20.05. 2005, 18:00 Uhr gegenüber

Der Mann ist recht rege!
allerdings erst neu im Geschäft , da die Meldungen alle recht neu sind!
geldschneider:

Immer noch keine Nachricht von der Bank

 
24.05.05 13:29
und von feedback!

Ich werde das BAFIN mal drauf ansetzen, habe die Nase gestrichen voll!
geldschneider:

Chart ist da, aber kurs fehlt!

 
08.06.05 13:21
  wer kennt .0190/ XXXXXXXXX ? 1970448
     

Sind die jetzt eingebucht?
geldschneider:

Herr Moffat weiß von dem Herrn Steile angeblich ni

 
22.06.05 09:57
nichts!

Selten sowas dummers gehört.

Dann hat er wohl keine Aktien. Weil das ein öffentliches angebot war.


Mittlerweile meint er das sei wohl eher ein Aprilscherz gewesen!


Und von einer Börsennotierung fehlt noch jede Spur.

ich bin froh, dass ich noch vor der HV die Hälfte verkauft habe, nur leider hatte ich wegen meines Unfalles eine Denkbremse im Hirn, sonst hätte ich den Rest noch verkauft, was ich vorhatte, weil es keine News mehr gab nach der HV. Zu lange gezögert, das ist einer der häufigsten Fehler den man in dem Geschäft machen kann. Und nun habe ich den Salat. Hoffen und warten oder mit mind. 30 % unter dem Einstandspreis, an private Aufkäufer.

Der Fisch stinkt meines Erachtens. Das Warten ohne News dauert schon zu lange. Und wo bleibt sie nun die angeblich einzubringende Gessellschaft?


gruß
gs


geldschneider:

Es stinkt noch immer

 
10.09.05 20:32
Der eingestellte Chart scheint nichts mit diesem Feedback zu tun zu haben!?

Jedenfalls gibt es keinen Info, darüber.

Seit März keine Notierung mehr.
Aktien wurden einfach ausgebucht und dann durfte man nochmal nachzahlen, um die Anrechte zu erhalten.

Super Geschäft?? Für wen??  
Hit o. Flopp:

FEEDback

 
10.09.05 23:04
"fedback" wird es wohl bei der feedback ag nie geben!!!

geldschneider:

unglaublich wie folgsam die Schafe sind

 
07.10.05 08:47
siehe Wallstreet Board, ein Haufen von Lemmingen, die sich von dem herrn Moffat an der Nase herumführen lassen und nichst unternehmen.

Gegener werden als Dofies hingestellt, und des Boardes verwiesen.
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