Sorry hat zwar absolut kaum bis nichts mit der Börse zu tun, würde es aber dennoch mir Euch gerne diskutieren.
Eine damals bereits Schangere Frau schließt einen Ehevertrag mit Anerkennung von teilweisem Unterhaltsverzicht. Nun wurde die Ehe geschieden und das Bundesverfassunggericht hat den Ehevertrag für sittebwidrig erklärt.
Hier der Artikel aus der Südeutschen Zeitung als informative Kurzfassung:
www.sueddeutsche.de/aktuell/...81490308.29043&myTime=981564127
SZ vom 07.02.2001 Panorama
Karlsruhe setzt Klauseln im
Ehevertrag Grenzen
Ehemann darf sich nicht zu Lasten von Frau und Kind vom Unterhalt
entbinden lassen, Schwangere bedürften besonderen Schutzes / Von
Helmut Kerscher
Karlsruhe – Mutter und Sohn zufrieden, Vater verzweifelt: Das
dürften die Folgen eines späten Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Ehevertragsfreiheit
sein. Danach ist ein Vertrag aus dem Jahr 1976 verfassungswidrig,
den die damals schwangere Frau und der zunächst nicht heiratswillige
Mann vor der Ehe geschlossen hatten. Der werdende Vater wollte
sein finanzielles Risiko für den Fall einer Scheidung gleich durch zwei
Klauseln überschaubar gestalten: durch einen wechselseitigen
Unterhaltsverzicht und durch eine Begrenzung seiner
Unterhaltszahlungen für das Kind auf 150 Mark monatlich; von den
übrigen Ansprüchen ließ er sich zu Lasten der Frau „freistellen“. Nach
der Scheidung im Jahr 1989 kam es zum Streit über den
Kindesunterhalt.
Jetzt erklärte Karlsruhe die „erkennbar einseitige Lastenverteilung“
zum Nachteil der Schwangeren für verfassungswidrig. Der Staat
müsse jedenfalls dann eingreifen, wenn ein Vertrag auf ungleichen
Verhandlungspositionen basiere und die „einseitige Dominanz eines
Ehepartners widerspiegelt“, meinte der Erste Senat. Er bejahte dies
im vorliegenden Fall, hob ein anderslautendes Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache dorthin
zurück.
Die Stuttgarter Richter hatten den Ehevertrag als wirksam akzeptiert.
Der Mann habe die Heirat von einer solchen Vereinbarung abhängig
machen dürfen, weil jedem die Eheschließung frei stehe. Das
Verfassungsgericht verlangte demgegenüber für Verträge, die vor
der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
geschlossen werden, eine „besondere richterliche Inhaltskontrolle“.
Der im Grundgesetz garantierte Anspruch der werdenden Mutter auf
Schutz und Fürsorge verlange von den Gerichten, die Frau vor Druck
und Bedrängung zu schützen. Dazu zähle der Schutz vor
vertraglichen Vereinbarungen, die ihren Interessen massiv
zuwiderlaufen.
Ausführlich setzte sich Karlsruhe an dieser Stelle mit der Situation
nicht verheirateter Schwangerer auseinander. Für jede Frau bedeute
Schwangerschaft einen existenziellen Umbruch in ihrem Leben.
Unweigerlich kämen auf sie eine Umstellung ihrer Lebensführung und
-planung sowie neue Aufgaben und Pflichten zu. Gerade bei
unverheirateten Schwangeren scheitere in dieser Phase häufig die
Beziehung zum Vater des Kindes. Darüber hinaus bestünden „auch
heute noch gesellschaftliche und soziale Zwänge, auf Grund derer
sich eine werdende Mutter – nicht zuletzt auch gegenüber dem Kind –
für ihre Nichtheirat unter Rechtfertigungsdruck fühlen kann“. Sei der
Vater zur gemeinsamen Sorge nicht bereit, bleibe sie alleine für das
Kind verantwortlich.
Die wirtschaftliche Perspektive von Müttern nichtehelicher Kinder ist
nach den vom Verfassungsgericht zitierten Untersuchungen düster:
Nach der Geburt sinkt deren Einkommen meist auf weniger als die
Hälfte des vorherigen. Das führt dazu, dass etwa ein Drittel von ihnen
mit ihren Kindern unter oder auf Sozialhilfenivau leben.
Demgegenüber müssten nur rund 15 Prozent der ehelichen Kinder in
ebenso finanziell beengten Verhältnissen leben, hieß es im Urteil.
Hinzu komme auch eine deutlich schlechtere Zahlungsmoral von
Vätern nichtehelicher Kinder.
So kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die besonders
schwierige Situation nicht verheirateter Schwangerer mit der von
anderen Frauen nicht zu vergleichen sei. Deshalb müssten auch
Eheverträge jeweils anders beurteilt werden. Freilich sei
Schwangerschaft „nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität“. Im
Einzelfall komme es auf die geplante familiäre Konstellation und auf
die jeweilige Beruftstätigkeit an.
Karlsruhe kritisierte außer dem fehlenden besonderen Schutz von
Schwangeren auch die „verantwortungslose Ausübung des
Elternrechts zu Lasten des Kindeswohls“. Die vertragliche Begrenzung
der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Kind hatte zwar
schon das Amtsgericht für ungültig erklärt.
Karlsruhe verneinte nun auch die Frage, ob die Frau zu ihren eigenen
Lasten den Vater von den über 150 Mark hinaus gehenden
Ansprüchen „freistellen“ durfte.
(Aktenzeichen: 1 BvR 12/92)
Und hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
Und das ist der Link zum Urteil:
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010206_1bvr001292
Ich werde erst mal nachlesen...
Gruß furby
Eine damals bereits Schangere Frau schließt einen Ehevertrag mit Anerkennung von teilweisem Unterhaltsverzicht. Nun wurde die Ehe geschieden und das Bundesverfassunggericht hat den Ehevertrag für sittebwidrig erklärt.
Hier der Artikel aus der Südeutschen Zeitung als informative Kurzfassung:
www.sueddeutsche.de/aktuell/...81490308.29043&myTime=981564127
SZ vom 07.02.2001 Panorama
Karlsruhe setzt Klauseln im
Ehevertrag Grenzen
Ehemann darf sich nicht zu Lasten von Frau und Kind vom Unterhalt
entbinden lassen, Schwangere bedürften besonderen Schutzes / Von
Helmut Kerscher
Karlsruhe – Mutter und Sohn zufrieden, Vater verzweifelt: Das
dürften die Folgen eines späten Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Ehevertragsfreiheit
sein. Danach ist ein Vertrag aus dem Jahr 1976 verfassungswidrig,
den die damals schwangere Frau und der zunächst nicht heiratswillige
Mann vor der Ehe geschlossen hatten. Der werdende Vater wollte
sein finanzielles Risiko für den Fall einer Scheidung gleich durch zwei
Klauseln überschaubar gestalten: durch einen wechselseitigen
Unterhaltsverzicht und durch eine Begrenzung seiner
Unterhaltszahlungen für das Kind auf 150 Mark monatlich; von den
übrigen Ansprüchen ließ er sich zu Lasten der Frau „freistellen“. Nach
der Scheidung im Jahr 1989 kam es zum Streit über den
Kindesunterhalt.
Jetzt erklärte Karlsruhe die „erkennbar einseitige Lastenverteilung“
zum Nachteil der Schwangeren für verfassungswidrig. Der Staat
müsse jedenfalls dann eingreifen, wenn ein Vertrag auf ungleichen
Verhandlungspositionen basiere und die „einseitige Dominanz eines
Ehepartners widerspiegelt“, meinte der Erste Senat. Er bejahte dies
im vorliegenden Fall, hob ein anderslautendes Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache dorthin
zurück.
Die Stuttgarter Richter hatten den Ehevertrag als wirksam akzeptiert.
Der Mann habe die Heirat von einer solchen Vereinbarung abhängig
machen dürfen, weil jedem die Eheschließung frei stehe. Das
Verfassungsgericht verlangte demgegenüber für Verträge, die vor
der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
geschlossen werden, eine „besondere richterliche Inhaltskontrolle“.
Der im Grundgesetz garantierte Anspruch der werdenden Mutter auf
Schutz und Fürsorge verlange von den Gerichten, die Frau vor Druck
und Bedrängung zu schützen. Dazu zähle der Schutz vor
vertraglichen Vereinbarungen, die ihren Interessen massiv
zuwiderlaufen.
Ausführlich setzte sich Karlsruhe an dieser Stelle mit der Situation
nicht verheirateter Schwangerer auseinander. Für jede Frau bedeute
Schwangerschaft einen existenziellen Umbruch in ihrem Leben.
Unweigerlich kämen auf sie eine Umstellung ihrer Lebensführung und
-planung sowie neue Aufgaben und Pflichten zu. Gerade bei
unverheirateten Schwangeren scheitere in dieser Phase häufig die
Beziehung zum Vater des Kindes. Darüber hinaus bestünden „auch
heute noch gesellschaftliche und soziale Zwänge, auf Grund derer
sich eine werdende Mutter – nicht zuletzt auch gegenüber dem Kind –
für ihre Nichtheirat unter Rechtfertigungsdruck fühlen kann“. Sei der
Vater zur gemeinsamen Sorge nicht bereit, bleibe sie alleine für das
Kind verantwortlich.
Die wirtschaftliche Perspektive von Müttern nichtehelicher Kinder ist
nach den vom Verfassungsgericht zitierten Untersuchungen düster:
Nach der Geburt sinkt deren Einkommen meist auf weniger als die
Hälfte des vorherigen. Das führt dazu, dass etwa ein Drittel von ihnen
mit ihren Kindern unter oder auf Sozialhilfenivau leben.
Demgegenüber müssten nur rund 15 Prozent der ehelichen Kinder in
ebenso finanziell beengten Verhältnissen leben, hieß es im Urteil.
Hinzu komme auch eine deutlich schlechtere Zahlungsmoral von
Vätern nichtehelicher Kinder.
So kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die besonders
schwierige Situation nicht verheirateter Schwangerer mit der von
anderen Frauen nicht zu vergleichen sei. Deshalb müssten auch
Eheverträge jeweils anders beurteilt werden. Freilich sei
Schwangerschaft „nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität“. Im
Einzelfall komme es auf die geplante familiäre Konstellation und auf
die jeweilige Beruftstätigkeit an.
Karlsruhe kritisierte außer dem fehlenden besonderen Schutz von
Schwangeren auch die „verantwortungslose Ausübung des
Elternrechts zu Lasten des Kindeswohls“. Die vertragliche Begrenzung
der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Kind hatte zwar
schon das Amtsgericht für ungültig erklärt.
Karlsruhe verneinte nun auch die Frage, ob die Frau zu ihren eigenen
Lasten den Vater von den über 150 Mark hinaus gehenden
Ansprüchen „freistellen“ durfte.
(Aktenzeichen: 1 BvR 12/92)
Und hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
Und das ist der Link zum Urteil:
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010206_1bvr001292
Ich werde erst mal nachlesen...
Gruß furby