Was bringt das neue Mietrecht ab 1. September 2001?
In erster Linie dürfen sich die Mieter freuen.
Beispiel Mieterhöhungen
Die Miete darf binnen drei Jahren nicht mehr wie bisher um dreißig, sondern nur noch um zwanzig Prozent angehoben werden. Sobald eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, hat der Neubesitzer natürlich das Recht, dem in der Wohnung lebenden Mieter zu kündigen. Nur - dafür braucht der Neue einen langen Atem: Wurde die Frage der Frist bislang in den einzelnen Bundesländern ganz unterschiedlich gehandhabt, gilt jetzt bundeseinheitlich: Je nach Mietdauer haben Mieter eine Frist von drei bis zehn Jahren, in der sie ihre Mietwohnung geräumt haben müssen.
Kündigungsfrist
Will ein Mieter von sich aus kündigen, weil er zum Beispiel einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt bekommen hat, kann er jetzt früher raus aus dem Mietverhältnis - seine Frist ist drei Monate lang, und zwar einheitlich, ganz gleich, wie lange er schon in der Wohnung wohnt. Bisher waren das, bei langer Mietdauer, bis zu zwölf Monate. Doch beim Thema "Kündigungsfrist" hält das neue Mietrecht auch einen - freilich kleineren - Vorteil für den Vermieter bereit: Kündigt der dem Mieter, muss dieser nach spätestens neun Monaten die Wohnung geräumt haben. Bisher durfte er sich, je nach Mietdauer, bis zu zwölf Monate Zeit lassen.
Jetzt neu ist folgende Hürde für den Vermieter:
Seine Kündigung muss er in jedem Fall schriftlich begründen. Neu auch diese Regelung zum Thema "Befristete Mietverträge": Lässt sich der Mieter bei Vertragsbeginn auf einen befristeten Mietvertrag ein, muss er sich künftig streng daran halten. Schluss also mit den beliebten einseitigen Verlängerungen. Zum vor Jahren schon vereinbarten Termin muss man beispielsweise dem Sohn des Vermieters weichen. Nebenkosten müssen künftig rascher berechnet werden. Der Vermieter muss die Rechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums seinem Mieter vorgelegt haben. Andernfalls hat der jetzt nämlich das Recht, Nachforderungszahlungen zu verweigern.
Energiekosten:
Wurden Energiekosten bisher auf die Fläche der Mieterwohnungen umgelegt und nach Quadratmetern berechnet, darf der Vermieter jetzt nur noch die wirklich entstandenen Energie-Kosten geltend machen - das ist gerechter. Bedingung: Es muss Ablesegeräte in den Wohnungen geben. Gibt es die nicht, kann der Vermieter weiterverfahren wie bisher.
Positiv für Behinderte:
Der Mieter kann die Wohnung auf eigene Kosten behindertengerecht umbauen. Der Vermieter darf seine Zustimmung dazu nicht verweigern. Dabei müssen die Behinderten nicht mal zu seiner Familie gehören. Allerdings: Der Mieter muss die baulichen Veränderungen auch wieder rückbauen, wenn er auszieht. Letzteres war aber bisher auch schon so.
Mieterhöhungen durchzusetzen ist künftig für den Vermieter schwieriger. Drei willkürliche Vergleichsmieten aus der Gegend reichen nicht mehr als Rechtfertigung. Jetzt muss ein richtig seriöser Mietspiegel her, ein "qualifizierter Mietspiegel", der die Mieten in der gesamten Kommune sozusagen "wiederspiegelt".
Übrigens: Wenn Mietverträge vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, gelten die alten Regelungen. Für einzelne Bereiche gibt es Übergangsvorschriften. Im Zweifelsfall beim Mieterverein nachfragen.
Die neuen Mietverträge mit ausführlichen Anleitungen gibt es in jedem Schreibwarengeschäft.
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