Swissair- einsteigen ?

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Dan17:

Swissair- einsteigen ?

 
19.11.01 17:38
Finanzierung einer neuen Airline auf der Basis des Businessplans der Crossair
Liste der Investoren (*)

Kommunikation EFD, Bern, 22. Oktober 2001

Wirtschaft:


Familie Ammann
Bertarelli et Cie.
Ciba Spezialitätenchemie AG
Credit Suisse Group
Deutsche Bank
Edipresse SA
Givaudan Vernier SA
Haefner Walter, Gründer + Besitzer der AMAG
Hoffmann-La Roche F. AG
Holcim Ltd
Kudelski SA
Nestlé SA
Novartis AG
Rentenanstalt Swiss Life
Schindler Holding AG
Schmidheiny Thomas
Serono S.A.
Sika AG
Swisscom AG
Swiss Re
UBS AG
Andere Banken
Zürich Versicherungs-Gesellschaft

Öffentliche Hand (in Mio. Franken):

Bund
600
ZH
300
BS
26
BL
5
Übrige Kantone
79 (**)
Stadt ZH
50


(*) Es wurde vereinbart, dass der Bund heute in alphabetischer Reihenfolge und ohne Angabe von Beträgen jene Kapitalgeber nennt, die dazu eingewilligt haben. Weitere Kapitalgeber wünschen entweder keine Nennung oder müssen noch abschliessende Entscheide fällen. Über einen Restbetrag von rund 80 Mio sind Zusagen noch ausstehend. Der Gesamtbetrag der privaten Investoren für die Rekapitalisierung der neuen Fluggesellschaft wird 1,69 Mrd. Franken betragen (Finanzierungsbedarf 2,74 Mrd. Franken, Aktienkapital 3,04 Mrd. Franken)

(**) Koordination durch die kant. Finanzdirektoren-Konferenz FDK, Entscheide durch die zuständigen kantonalen Organe vorbehalten

Die Modelle von Crossair-Arbeitsgruppe und Task Force


"Full scale - 26/26/82" (die Crossair mit ihren 82 Flugzeugen nimmt zusätzlich je 26 Lang- und Mittelstreckenflugzeuge in Betrieb; Kapitalbedarf ca. 2,2 Mrd. Franken, wobei für den Übergangsbetrieb der Langstreckenflotte (5 Monate dauernder Winterflugplan) mit einer weiteren Milliarde Franken gerechnet wird, falls die Einnahmen aus dem Flugbetrieb zur Deckung der Betriebskosten verwendet werden können)
"Intermediate - 15/26/82" (nur 15 Langstreckenflugzeuge; Kapitalbedarf von 1,6 Mrd. Franken; Finanzierungsbedarf für den Übergangsbetrieb der Langstreckenflotte ebenfalls in der Grössenordnung von 1 Mrd. Franken)
"Regional - 0/0/82" (keine Inbetriebnahme weiterer Lang- und Kurzstreckenflugzeuge; kein zusätzlicher Betriebsfinanzierungsbedarf).

Bei der Realisierung des Modells "Full scale" würden höheren Transformationskosten deutlich geringere gesamtwirtschaftliche Kosten und Arbeitsplatzverluste gegenüberstehen. Es müsste14 Prozent der 68 200 Beschäftigten der SAirGroup gekündigt werden (4100 Personen in der Schweiz, 5300 im Ausland). Die Auswirkungen bei der Realisierung der beiden anderen wären weitaus drastischer: Stellenabbau von 21 Prozent (6800 / 7700) bzw. 40 Prozent (14 500 / 12 500). Dazu käme ein indirekt damit zusammenhängender Abbau von bis zu 50`000 Stellen, Zusatzbelastungen der Arbeitslosenversicherung, eine drastische Reduktion der Wertschöpfung des Flughafens Zürich sowie der beiden Flughäfen Genf-Cointrin und Basel-Moulhouse, sowie Rückschläge in verschiedenen standortrelevanten Wirtschaftszweigen. Die Kosten für den Personalabbau belaufen sich je nach gewähltem Modell auf weltweit 650 (Schweiz: 390), 1250 (620) oder 2700 (1300) Millionen Franken. Während die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen beim Szenario "Full Scale" auf 2,5 Mrd Franken geschätzt werden, dürften sie bei den anderen Szenarien ein Mehrfaches betragen. Beim Modell "Regional" wäre zudem die Weiterführung des Hubs Zürich unrealistisch; in diesem Fall würde auch der Betrieb des EuroAirports in Basel-Mulhouse-Freiburg und des Flughafens Genf-Cointrin beeinträchtigt.



Ziele des Bundesrates

Oberste Priorität hat die Sicherstellung eines geordneten Betriebsablaufs auf den schweizerischen Flughäfen. Betriebsfähige Infrastrukturen betrachtet der Bundesrat als Lebensnerv jeglichen Flugbetriebs; ihre Sicherstellung ist die unabdingbare Voraussetzung sowohl für eine schweizerische Fluggesellschaft als auch für den stark aussenhandelsverflochtenen Wirtschaftsstandort Schweiz.
Ein ebenfalls erhebliches öffentliches Interesse besteht an einer lebensfähigen, internationalen Airline schweizerischer Provenienz und - damit eng verbunden - an der Erhaltung eines - wenn auch reduzierten - Hub Zürich.
Hinter beiden Zielen steht letztlich das öffentliche Interesse an einer optimalen Anbindung der Schweiz ans internationale Flugnetz und an der Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze.



Sozialpläne und flankierende Massnahmen

Nach Angaben der Swissair ist bei der Realisierung des Konzepts Phönix mit einem Abbau von 9000 Stellen, wovon 5000 im Ausland, auszugehen. Dafür sei mit 650 Millionen Franken für Lohnforderungen und Sozialpläne zu rechnen. Da jede einzelne Firma selbständig beurteilt werden muss, ist nicht abschliessend abschätzbar, ob diese Beträge durch Aktiva gedeckt sind.
Da die Gesamtarbeitsverträge der meisten Beschäftigtenkategorien der SAirGroup Bestimmungen mit Sozialplancharakter enthalten, dürfte es nicht zu langwierigen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern kommen.
Die Banken prüfen zur Zeit, in wie weit sie eine Überbrückungsfinanzierung für die Auszahlung von Sozialplanleistungen gewähren und ob sie sich an einer allfälligen betrieblichen Transferorganisation beteiligen können. Unter Transferorganisation ist ein zeitlich befristeter Auffangbetrieb zu verstehen, der die Reintegration von Arbeitnehmern bezweckt, welche von einer Massenentlassung betroffen sind. Weiterbildungsmassnahmen würden durch die Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Schaffung dieser Transferorganisation wird zur Zeit vom Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und mit Unterstützuung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) konkretisiert.



Anwendbarkeit von Art. 333 Absatz 1 Obligationenrecht

Das Bundesamt für Justiz gelangt in einem Gutachten vom 12. Oktober 2001 zur Auffassung, dass Artikel 333 Absatz 1 OR im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen sollte, weil der Zweck dieses Artikels - der Schutz der Arbeitnehmenden - nicht erreicht werden kann. Gestützt auf dieses Gutachten verzichtet die Arbeitslosenversicherung auf Regressforderungen.
Zudem bedeutet die Nichtanwendung des Artikels, dass für den Erwerber keine Solidarhaftung für offene Lohnforderungen besteht und dass er mit jedem von der Swissair übernommenen Mitarbeitenden einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen kann. Dabei ist er nicht gehalten, die heute bestehenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen zu berücksichtigen. Die betroffenen Mitarbeitenden verlieren auch alle im Zusammenhang mit dem Dienstalter erworbenen Mindestrechte (wie Dauer der Kündigungsfristen, Dauer der Lohnzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutzbestimmungen und Abgangsentschädigungen). Der Bund wirkt darauf ein, dass die erworbenen Rechte vom Erwerber freiwillig übernommen werden. Den einzelnen Mitarbeitenden steht im Streitfall der Rechtsweg offen.

* Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.



Luftverkehrsabkommen mit der EU

Obwohl die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 (LVA) noch nicht formell bindend sind, müssen allfällige staatliche Beihilfen bei Inkrafttreten der Bestimmungen mit eben diesen vereinbar sein. Die Frage der Zulässigkeit einer Beteiligung oder Starthilfe des Bundes ist darum so zu prüfen, als wäre das Abkommen schon in Kraft.
Artikel 13 LVA bestimmt, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig sind, unter gewissen Umständen jedoch als mit dem Abkommen vereinbar gelten können. Insbesondere dürfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, "die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".
Abzuklären ist aber zuerst, ob es sich bei einem Engagement des Bundes überhaupt um eine staatliche Beihilfe handelt oder ob sich der Staat lediglich wie ein privater Kapitalgeber verhält. Dies ist dann der Fall, wenn die Struktur und die künftigen Aussichten des Unternehmens so sind, dass - realistisch betrachtet - innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) zu erwarten ist. Wenn sich der Bund in Form eines Darlehens engagieren will, dann ist zu prüfen, ob das Darlehen zu den bankenüblichen Bedingungen gewährt wird und ob auch eine Geschäftsbank ein solches Darlehen gewähren würde.



Fortführung der Sonderprüfung

Die Arbeiten der Sonderprüferin (Ernst & Young AG) sind zur Zeit zu ca. 50 Prozent abgeschlossen. Die für die Prüfung zahlungspflichtige SAirGroup hat bisher einzig den vom Richter verlangten Vorschuss von 250 000 Franken bezahlt. Es bestehen offene Rechnungen im Umfang von rund 2 Mio. Franken.
Der Sachwalter steht gegenwärtig einer weiteren Finanzierung durch die SAirGroup zurückhaltend gegenüber. Die Sonderprüferin wird aber ihre Arbeiten nur fortsetzen und abschliessen, wenn die Finanzierung gesichert ist. Es besteht somit die Gefahr, dass bereits gewonnene Erkenntnisse brach liegen - Ansätze für die Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen sind offenbar gefunden worden. Um die Rechte der Aktionäre zu wahren, will sich der Bund weiterhin für die Klärung der Verantwortlichkeiten engagieren. Er ermöglicht darum die Fortsetzung der Sonderprüfung mit einem finanziellen Beitrag. Der Kanton Zürich wird aufgefordert, sich an diesem Engagement zu beteiligen, ebenfalls wird mit dem Sachwalter darüber gesprochen, wie eine Beteiligung der SAirGroup an den Kosten ermöglicht werden kann.



Konzessionserteilungen an die neue Luftfahrtgesellschaft

Die Entscheide zu den Streckenkonzessionen für die neue Schweizer Fluggesellschaft werden durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorzubereitet. Für einen Teil der Kurz- und Mittelstrecken liegen bereits Gesuche der Crossair vor. Für die Langstrecken dagegen hat die Crossair noch keine Gesuche eingereicht. Um das Bewilligungsverfahren im ordentlichen Rahmen durchführen und die neue Gesellschaft dennoch zum Flugplanwechsel in die Luft bringen zu können, hat das BAZL die Möglichkeit, per 28. Oktober eine provisorische Bewilligung zum Betrieb von Flugstrecken zu erteilen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft über eine vom BAZL genehmigte Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation verfügt. Im weiteren hat das BAZL seine Aufsichtstätigkeit in betrieblichen und technischen Belangen intensiviert, dies im Lichte der Tatsache, dass die Beschäftigten bei der Swissair unter erschwerten Bedingungen und einer nicht zu unterschätzenden psychischen Belastung arbeiten müssen. Ziel ist es, die grösstmögliche Sicherheit des Flugbetriebs unverändert gewährleisten zu können.



Task Force "Luftbrücke"

Die Task Force "Luftbrücke" ist am 5. Oktober unter Leitung des Bundes (Eidg. Finanzverwaltung/EFD und Bundesamt für Zivilluftfahrt/UVEK) zusammen mit Vertretern des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD), der beiden Grossbanken, der Swissair-Gruppe und der Crossair gebildet worden. Weitere Mitglieder sind Vertreter der drei Flughäfen Zürich (Unique), Basel und Genf sowie der Personalverbände. Die übrigen vier Eidg. Departemente sind mit Beobachtern ebenfalls vertreten.
Hauptaufgabe der Task Force ist der rasche Informationsaustausch zwecks Koordination, Planung, Liquiditätssicherung für die Swissair und die vitalen flugnahen Infrastrukturen. Die Task-Force ist auch zuständig für die Optimierung der gemeinsamen Anstrengungen im Hinblick auf die Zielerreichung; sie stellt die Entscheidgrundlagen her zu Handen der zuständigen Instanzen. Sie befasst sich ausdrücklich nicht mit den operativen Tätigkeiten der Swissair und der Crossair, in die sich der Bund nicht einzumischen hat. Sie hat also keine Geschäftsführungsfunktion.



Task Force Swissair Personal

Am 1. Oktober 2001 hat der Chef EVD eine Task Force Swissair Personal eingesetzt. Sie soll sich zusammen mit den zuständigen kantonalen Behörden mit der Frage befassen, wie Arbeitslosigkeit als Folge der bevorstehenden Swissair-Entlassungen vermieden werden kann und wie arbeitslos gewordene Personen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden können. Die Task Force soll zusätzlich bei der Erarbeitung der Sozialpläne und bei deren Finanzierung beratend und vermittelnd tätig sein. Zuständig für die Ausarbeitung der Sozialpläne sind die Sozialpartner. Der Bund beteiligt sich nicht an deren Finanzierung.
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