Frankfurt am Main, 16.09.2004
Gesetzgebung und Rechtsprechung haben die Platzierung von Finanzinstrumenten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Auch die Platzierung verbriefter Derivate ist hiervon berührt. Das Deutsche Derivate Institut setzt sich für eine verstärkte Aufklärung des Marktes über die neuere Rechtsentwicklung und zugleich für eine erhöhte Transparenz der spezifischen Ausstattung und rechtlichen Einordnung der verschiedenen Gruppen verbriefter Derivate für die Marktteilnehmer ein.
Bereits im Zuge des Inkrafttretens des 4. FMFG hat das Recht der Termingeschäfte wesentliche Änderungen erfahren. Die Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Erwerb von Finanzinstrumenten mit Termingeschäftsqualität ist seitdem nicht mehr erforderlich. Eine umfassende Aufklärung und Information des Kunden über Termingeschäfte ist aber nach wie vor sichergestellt. Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ist bei "Finanztermingeschäften" eine schriftliche Aufklärung des Anlegers über die Produktrisiken notwendig. Ohne eine solche bzw. bei unzureichender Aufklärung drohen Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Auch angesichts der neuen Gesetzeslage ist es deshalb für die Marktteilnehmer von großer Bedeutung, Sicherheit über die Einordnung eines von ihnen gehandelten verbrieften Derivats als Finanztermingeschäft zu erlangen. Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Definition des Finanztermingeschäfts verzichtet. Bereits in seinem Urteil vom 12.03.2002 hatte der Bundesgerichtshof Kriterien für die Einordnung von Anlageprodukten als "Termingeschäft" herausgearbeitet und insbesondere festgestellt, dass Aktienanleihen mangels Hebelwirkung keine Termingeschäftsqualität besitzen. Im Rahmen eines aktuellen Urteils vom 13.07.2004 wurden die vorgegeben Leitlinien zur Produktqualifikation als "Finanztermingeschäft" auf Indexzertifikate übertragen. Indexzertifikate sind danach keine "Finanztermingeschäfte". Mit der neueren Rechtsprechung wird die Qualifikation und Separierung von verbrieften Derivaten, die als "Finanztermingeschäft" angesehen werden müssen und bei ihrer Platzierung eine entsprechende Aufklärung des Anlegers erforderlich machen, erheblich erleichtert.
Das Deutsche Derivate Institut strebt danach, die Akzeptanz von verbrieften Derivaten in Deutschland zu fördern und die Transparenz des Marktes und der gehandelten Produkte zu erhöhen. Das Deutsche Derivate Institut wird daher die Auseinandersetzung der Marktteilnehmer mit der neuen Rechtslage unterstützen und zur verbesserten Information des Marktes beitragen.
Durch eine Überarbeitung der Segmentierung könnte überdies eine wesentliche Verbesserung der Transparenz des Marktes erreicht werden.
Die deutschen Börsen unterscheiden bei der Segmentierung der derivativen Produkte derzeit im Wesentlichen zwischen sog. Anlageprodukten und Hebelprodukten. Anlageprodukte besitzen nach aktueller Auffassung typischerweise nicht die Eigenschaft eines Finanztermingeschäfts. Das Deutsche Derivate Institut wird daher darauf hinwirken, dass die Klassifizierung eines Produktes in die Segmente der rechtlichen Einordnung Rechnung trägt.
Außerdem wird eine Klarstellung für diejenigen Produkte angestrebt, die nur in bestimmten Marktsituationen bzw. vorübergehend einzelne Qualifikationsmerkmale der Finanztermingeschäfte erfüllen. Ziel muss zudem sein, bei der Segmentierung noch stärker zu differenzieren, um schon über die Segmentzuordnung auch die Produktqualität anzuzeigen und damit die Transparenz für den Markt weiter zu verbessern.
Ansprechpartner für Fragen und weiterführende Informationen:
Deutsches Derivate Institut e.V.
Dieter Lendle
René Wiggle Christ
SHOCK-WEB.DE
Gesetzgebung und Rechtsprechung haben die Platzierung von Finanzinstrumenten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Auch die Platzierung verbriefter Derivate ist hiervon berührt. Das Deutsche Derivate Institut setzt sich für eine verstärkte Aufklärung des Marktes über die neuere Rechtsentwicklung und zugleich für eine erhöhte Transparenz der spezifischen Ausstattung und rechtlichen Einordnung der verschiedenen Gruppen verbriefter Derivate für die Marktteilnehmer ein.
Bereits im Zuge des Inkrafttretens des 4. FMFG hat das Recht der Termingeschäfte wesentliche Änderungen erfahren. Die Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Erwerb von Finanzinstrumenten mit Termingeschäftsqualität ist seitdem nicht mehr erforderlich. Eine umfassende Aufklärung und Information des Kunden über Termingeschäfte ist aber nach wie vor sichergestellt. Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ist bei "Finanztermingeschäften" eine schriftliche Aufklärung des Anlegers über die Produktrisiken notwendig. Ohne eine solche bzw. bei unzureichender Aufklärung drohen Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Auch angesichts der neuen Gesetzeslage ist es deshalb für die Marktteilnehmer von großer Bedeutung, Sicherheit über die Einordnung eines von ihnen gehandelten verbrieften Derivats als Finanztermingeschäft zu erlangen. Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Definition des Finanztermingeschäfts verzichtet. Bereits in seinem Urteil vom 12.03.2002 hatte der Bundesgerichtshof Kriterien für die Einordnung von Anlageprodukten als "Termingeschäft" herausgearbeitet und insbesondere festgestellt, dass Aktienanleihen mangels Hebelwirkung keine Termingeschäftsqualität besitzen. Im Rahmen eines aktuellen Urteils vom 13.07.2004 wurden die vorgegeben Leitlinien zur Produktqualifikation als "Finanztermingeschäft" auf Indexzertifikate übertragen. Indexzertifikate sind danach keine "Finanztermingeschäfte". Mit der neueren Rechtsprechung wird die Qualifikation und Separierung von verbrieften Derivaten, die als "Finanztermingeschäft" angesehen werden müssen und bei ihrer Platzierung eine entsprechende Aufklärung des Anlegers erforderlich machen, erheblich erleichtert.
Das Deutsche Derivate Institut strebt danach, die Akzeptanz von verbrieften Derivaten in Deutschland zu fördern und die Transparenz des Marktes und der gehandelten Produkte zu erhöhen. Das Deutsche Derivate Institut wird daher die Auseinandersetzung der Marktteilnehmer mit der neuen Rechtslage unterstützen und zur verbesserten Information des Marktes beitragen.
Durch eine Überarbeitung der Segmentierung könnte überdies eine wesentliche Verbesserung der Transparenz des Marktes erreicht werden.
Die deutschen Börsen unterscheiden bei der Segmentierung der derivativen Produkte derzeit im Wesentlichen zwischen sog. Anlageprodukten und Hebelprodukten. Anlageprodukte besitzen nach aktueller Auffassung typischerweise nicht die Eigenschaft eines Finanztermingeschäfts. Das Deutsche Derivate Institut wird daher darauf hinwirken, dass die Klassifizierung eines Produktes in die Segmente der rechtlichen Einordnung Rechnung trägt.
Außerdem wird eine Klarstellung für diejenigen Produkte angestrebt, die nur in bestimmten Marktsituationen bzw. vorübergehend einzelne Qualifikationsmerkmale der Finanztermingeschäfte erfüllen. Ziel muss zudem sein, bei der Segmentierung noch stärker zu differenzieren, um schon über die Segmentzuordnung auch die Produktqualität anzuzeigen und damit die Transparenz für den Markt weiter zu verbessern.
Ansprechpartner für Fragen und weiterführende Informationen:
Deutsches Derivate Institut e.V.
Dieter Lendle
René Wiggle Christ
SHOCK-WEB.DE