denn irgendwie scheine ich wohl derbe probleme damit zu haben. danke :-)
und ich meine damit nicht veröffentlichte 'tatbestände', sondern tatsächliches (noch *g*) bestehendes recht ;-)
krieg und damit eintreten eines evtl. 'bündnisfalles'
(geregelt in artiekl 5 des natovertrages ;-) )
Artikel 5 des NATO-Vertrages vom 4. April 1949 sieht vor, dass ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Bündnismitglied(er) als Angriff gegen alle gewertet werden soll und somit zu individueller oder kollektiver Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta berechtigt.
Artikel 5 NATO-Vertrag im Wortlaut:
"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
nachzulesen unter:
www.bundesregierung.de/top/dokumente/...pt=1&ixepf=_57893_1499
fragen dazu:
a) hat ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Bündnismitglied(er) überjaupt stattgefunden ?
b) war die attacke vom 9.11. ein bewaffneter angriff ?
c) oder vielmehr (wie zuerst auch kurzfristig verkündet) ein barabrischer akt einer terrorostischen vereinigung (also eine strafrechtlich relevante handlung) ?
d) oder wurde nur lediglich ein terroristischer anschlag kurzerhand zum 'bewaffneten' angriff (mit eigenen flugzeugen) umdefiniert ?
e) ist es, sollte gar kein 'angriff' nach artikel 5 des natovertrages stattgefunden haben, überhaupt zulässig von einem 'bündnisfall' zu sprechen
bzw.
f) ist dann überhaupt ein bündnisfall eingetreten ?
2. selbst wenn ein bündnisfall (wie und warum auch immer ???) eingetreten sein sollte, ist ein bündnisfall noch lange kein verteidigungsfall (und meines wissens schon gar kein automatischer 'mitmachfall') denn.......
Erst nach Konsultierung aller Bündnispartner gemäß Artikel 4 und einstimmiger Feststellung des Bündnisfalles gemäß Artikel 5 entsteht die Beistandspflicht, die allerdings nicht unbedingt militärischer Art sein muss. Vielmehr bleibt es jedem einzelnen Mitglied selbst überlassen, welche Maßnahmen - einschließlich der Anwendung von Waffengewalt - es treffen will. Die Art der Hilfeleistung bestimmt jedes NATO-Mitglied selbst.
Die Feststellung des Bündnisfalles nach Artikel 5 NATO-Vertrag hat nichts mit der Ausrufung des Verteidigungsfalles gem. Art 115a GG zu tun und darf keineswegs mit ihm gleichgesetzt werden.
3. Herkömmlicherweise versteht man unter einem "bewaffneten Angriff" eine Attacke durch Streitkräfte eines oder mehrerer Staaten.
Die NATO hat in ihrem neuen strategischen Konzept von 1999 bereits darauf hingewiesen, dass Sicherheitsinteressen des Bündnisses künftig auch von anderen Risiken berührt werden, einschließlich Terrorakten, Sabotage und organisiertem Verbrechen.
in ihrem 'strategischen konzept' und 'darauf hingewiesen' und 'künftig' bitte nicht überlesen !
für mich also: rechtslage, ganz enorm schwammig
aber vermutlich: hauptsache, wir dürfen endlich mal dabei sein :-/
oder wie seht ihr das ?
grüße
st
ach so, ja: quelle von det janze natürlich auch wieder
www.bundesregierung.de/top/dokumente/...pt=1&ixepf=_57893_1499
und ich meine damit nicht veröffentlichte 'tatbestände', sondern tatsächliches (noch *g*) bestehendes recht ;-)
krieg und damit eintreten eines evtl. 'bündnisfalles'
(geregelt in artiekl 5 des natovertrages ;-) )
Artikel 5 des NATO-Vertrages vom 4. April 1949 sieht vor, dass ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Bündnismitglied(er) als Angriff gegen alle gewertet werden soll und somit zu individueller oder kollektiver Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta berechtigt.
Artikel 5 NATO-Vertrag im Wortlaut:
"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
nachzulesen unter:
www.bundesregierung.de/top/dokumente/...pt=1&ixepf=_57893_1499
fragen dazu:
a) hat ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Bündnismitglied(er) überjaupt stattgefunden ?
b) war die attacke vom 9.11. ein bewaffneter angriff ?
c) oder vielmehr (wie zuerst auch kurzfristig verkündet) ein barabrischer akt einer terrorostischen vereinigung (also eine strafrechtlich relevante handlung) ?
d) oder wurde nur lediglich ein terroristischer anschlag kurzerhand zum 'bewaffneten' angriff (mit eigenen flugzeugen) umdefiniert ?
e) ist es, sollte gar kein 'angriff' nach artikel 5 des natovertrages stattgefunden haben, überhaupt zulässig von einem 'bündnisfall' zu sprechen
bzw.
f) ist dann überhaupt ein bündnisfall eingetreten ?
2. selbst wenn ein bündnisfall (wie und warum auch immer ???) eingetreten sein sollte, ist ein bündnisfall noch lange kein verteidigungsfall (und meines wissens schon gar kein automatischer 'mitmachfall') denn.......
Erst nach Konsultierung aller Bündnispartner gemäß Artikel 4 und einstimmiger Feststellung des Bündnisfalles gemäß Artikel 5 entsteht die Beistandspflicht, die allerdings nicht unbedingt militärischer Art sein muss. Vielmehr bleibt es jedem einzelnen Mitglied selbst überlassen, welche Maßnahmen - einschließlich der Anwendung von Waffengewalt - es treffen will. Die Art der Hilfeleistung bestimmt jedes NATO-Mitglied selbst.
Die Feststellung des Bündnisfalles nach Artikel 5 NATO-Vertrag hat nichts mit der Ausrufung des Verteidigungsfalles gem. Art 115a GG zu tun und darf keineswegs mit ihm gleichgesetzt werden.
3. Herkömmlicherweise versteht man unter einem "bewaffneten Angriff" eine Attacke durch Streitkräfte eines oder mehrerer Staaten.
Die NATO hat in ihrem neuen strategischen Konzept von 1999 bereits darauf hingewiesen, dass Sicherheitsinteressen des Bündnisses künftig auch von anderen Risiken berührt werden, einschließlich Terrorakten, Sabotage und organisiertem Verbrechen.
in ihrem 'strategischen konzept' und 'darauf hingewiesen' und 'künftig' bitte nicht überlesen !
für mich also: rechtslage, ganz enorm schwammig
aber vermutlich: hauptsache, wir dürfen endlich mal dabei sein :-/
oder wie seht ihr das ?
grüße
st
ach so, ja: quelle von det janze natürlich auch wieder
www.bundesregierung.de/top/dokumente/...pt=1&ixepf=_57893_1499