Spekulationsgewinne
Für Steuersünder am Aktienmarkt wird es enger
10. Mai 2002 Steuersünder am Aktienmarkt haben einen Grund mehr zur Sorge: Steuerfahnder dürfen trotz des Bankgeheimnisses Unterlagen von Banken bei Verdacht auf Steuerbetrug auswerten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Zulässigkeit eines so genannten „Sammelauskunftsersuchens“ der Steuerfahndung (Aktenzeichen VII B 152/01).
Mit der Entscheidung wiesen die Richter die Klage einer Sparkasse in Niedersachsen ab. Diese wollte verhindern, dass die zwei Finanzämtern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Wertpapiergeschäfte der Kunden ausgewertet werden. Dabei sollen die Spekulationsgewinne der Kunden am Neuen Markt zwischen dem 1.5.1998 und dem 31.12.1999 ermittelt werden.
Sammelauskunftsersuchen grundsätzlich zulässig
Den Steuerfahndern war eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der in dieser Zeit vermutllich angefallenen steuerplichtigen Gewinne und den tatsächlich in Steuererklärungen deklarierten Fällen aufgefallen.
Das Bankgeheimnis stehe weder einem Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege, meinten die Richter. Ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle sei grundsätzlich zulässig.
Keine „Fahndungswelle“ zu erwarten
Dieses Urteil hat durchaus Signalwirkung auch für andere Steuerbezirke. Aber eine „Fahndungswelle“ wird damit kaum losgetreten. Denn die Richter legen die Hürde für ein Sammelauskunftsersuchen immer noch relativ hoch.
Die Kenntnis der Finanzbehörden von Kursgewinnen an der Börse und einem gleichzeitig gering ausgeprägten „Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen“ allein reiche nämlich nicht aus, um von „irgendeinem“ Kreditinstitut Informationen anzufordern, betonten die Richter.
Ein Sammelauskunftsersuchen sei erst dann rechtmäßig, wenn die Steuerfahndung zusätzlich Kenntnis davon erhalten habe, „dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Spekulationsgewinne realisiert haben.“
Aufdeckung von Steuerbetrug wird eher zufällig bleiben
Im Streitfall hatte die Steuerfahndung genau das aus „sparkasseninternen Informationen“ erfahren. Wie genau die Fahnder im Regelfall an diese Zusatzinformation kommen sollen, bleibt unklar. Dabei ist kaum zu erwarten, dass viele Finanzbehörden jetzt von sich aus tätig werden, um diese zusätzliche Information zu erhalten. Zumal steuerpflichtige Spekulationsgewinne seit Beginn der Baisse im März 2000 erheblich seltener geworden sind.
Die Entdeckung von Steuerbetrügern wird daher weiterhin ein punktuelles Ereignis bleiben, das vom Eifer der jeweiligen regionalen Steuerbehörde abhängt. Am 16. Juli steht in diesem Zusammenhang eine weitere Verhandlung der obersten Finanzrichter an: Sie sollen darüber entscheiden, ob die offensichtlich unregelmäßige Überprüfung von Spekulationsgewinnen diese Steuerpflicht überhaupt verfassungswidrig macht.
FAZ
Text: @la
Für Steuersünder am Aktienmarkt wird es enger
10. Mai 2002 Steuersünder am Aktienmarkt haben einen Grund mehr zur Sorge: Steuerfahnder dürfen trotz des Bankgeheimnisses Unterlagen von Banken bei Verdacht auf Steuerbetrug auswerten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Zulässigkeit eines so genannten „Sammelauskunftsersuchens“ der Steuerfahndung (Aktenzeichen VII B 152/01).
Mit der Entscheidung wiesen die Richter die Klage einer Sparkasse in Niedersachsen ab. Diese wollte verhindern, dass die zwei Finanzämtern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Wertpapiergeschäfte der Kunden ausgewertet werden. Dabei sollen die Spekulationsgewinne der Kunden am Neuen Markt zwischen dem 1.5.1998 und dem 31.12.1999 ermittelt werden.
Sammelauskunftsersuchen grundsätzlich zulässig
Den Steuerfahndern war eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der in dieser Zeit vermutllich angefallenen steuerplichtigen Gewinne und den tatsächlich in Steuererklärungen deklarierten Fällen aufgefallen.
Das Bankgeheimnis stehe weder einem Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege, meinten die Richter. Ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle sei grundsätzlich zulässig.
Keine „Fahndungswelle“ zu erwarten
Dieses Urteil hat durchaus Signalwirkung auch für andere Steuerbezirke. Aber eine „Fahndungswelle“ wird damit kaum losgetreten. Denn die Richter legen die Hürde für ein Sammelauskunftsersuchen immer noch relativ hoch.
Die Kenntnis der Finanzbehörden von Kursgewinnen an der Börse und einem gleichzeitig gering ausgeprägten „Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen“ allein reiche nämlich nicht aus, um von „irgendeinem“ Kreditinstitut Informationen anzufordern, betonten die Richter.
Ein Sammelauskunftsersuchen sei erst dann rechtmäßig, wenn die Steuerfahndung zusätzlich Kenntnis davon erhalten habe, „dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Spekulationsgewinne realisiert haben.“
Aufdeckung von Steuerbetrug wird eher zufällig bleiben
Im Streitfall hatte die Steuerfahndung genau das aus „sparkasseninternen Informationen“ erfahren. Wie genau die Fahnder im Regelfall an diese Zusatzinformation kommen sollen, bleibt unklar. Dabei ist kaum zu erwarten, dass viele Finanzbehörden jetzt von sich aus tätig werden, um diese zusätzliche Information zu erhalten. Zumal steuerpflichtige Spekulationsgewinne seit Beginn der Baisse im März 2000 erheblich seltener geworden sind.
Die Entdeckung von Steuerbetrügern wird daher weiterhin ein punktuelles Ereignis bleiben, das vom Eifer der jeweiligen regionalen Steuerbehörde abhängt. Am 16. Juli steht in diesem Zusammenhang eine weitere Verhandlung der obersten Finanzrichter an: Sie sollen darüber entscheiden, ob die offensichtlich unregelmäßige Überprüfung von Spekulationsgewinnen diese Steuerpflicht überhaupt verfassungswidrig macht.
FAZ
Text: @la